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Vorlage - 60/198/2005  

 
 
Betreff: Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes Nr. 62 nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BauGB für Wilkenroth, westlicher Teil
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Entscheidung
17.10.2005 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der gemeinnützige Verein Wilkenroth beruft sich auf die Bewertungskommission des Landeswettbewerbes 2003 sowie des diesjährigen Kreiswettbewerbes „Unser Dorf hat Zukunft“, deren Empfehlung lautet:

 

Erhalt des dörflichen und durchgrünten Charakters bei der zukünftigen Bebauung beachten und die öffentlichen Flächen sowie die Uferschutzstreifen im Bereich des Wilkenrother Baches in der Talaue dauerhaft freizuhalten und planungsrechtlich abzusichern.

 

Der gemeinnützige Verein Wilkenroth fragt deshalb am 08.09.2005 an, ob man diesen Zielen in planungsrechtlicher Hinsicht nachkommen kann.

 

Die Verwaltung hat die Situation geprüft und festgestellt, dass ein dringendes Planungserfordernis zumindest für den westlichen Teil Wilkenroths besteht.

 

Aufgrund der rechtskräftigen Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vom 10.12.1994 sind innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Wilkenroth noch eine erhebliche Zahl an Baulücken vorhanden.

 

Deshalb gilt es hier, eine Steuerung der zukünftigen Bebauung mittels Bebauungsplan vorzunehmen. Vorrangiges Ziel ist dabei die Freihaltung der Talaue des Wilkenrother Baches auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Uferschutzstreifen hinaus. Außerdem soll durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 sowie einer Zahl der Vollgeschosse von II und der zulässigen Zahl der Wohnungen je Gebäude mit 2 eine dorftypische Bebauung sichergestellt werden. Um eine ortstypische Gestaltung sicherzustellen, werden auch solche Festsetzungen nach der Landesbauordnung aufgenommen.

 

Durch die Bauleitplanung wird die planungsrechtlich zulässige übermäßige Verdichtung der Bebauung auf ein städtebaulich erforderliches Maß reduziert.

 

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Für den einfachen Bebauungsplan kann nach § 13 Abs. 1 das vereinfachte Verfahren angewendet werden, weil durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Der einfache Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Gestaltung der Gebäude. Alle anderen Kriterien (auch die Erschließung) richten sich weiterhin nach § 34 BauGB.

 

Der Bebauungsplanentwurf ist dieser Vorlage beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes für den Bereich Wilkenroth, westlicher Teil. Es wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet. Das Plangebiet ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.