Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der gemeinnützige Verein Wilkenroth beruft sich auf die Bewertungskommission des Landeswettbewerbes 2003 sowie des diesjährigen Kreiswettbewerbes „Unser Dorf hat Zukunft“, deren Empfehlung lautet: Erhalt des dörflichen und durchgrünten Charakters bei der zukünftigen Bebauung beachten und die öffentlichen Flächen sowie die Uferschutzstreifen im Bereich des Wilkenrother Baches in der Talaue dauerhaft freizuhalten und planungsrechtlich abzusichern. Der gemeinnützige Verein Wilkenroth fragt deshalb am 08.09.2005 an, ob man diesen Zielen in planungsrechtlicher Hinsicht nachkommen kann. Die Verwaltung hat die Situation geprüft und festgestellt, dass ein dringendes Planungserfordernis zumindest für den westlichen Teil Wilkenroths besteht. Aufgrund
der rechtskräftigen Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vom 10.12.1994
sind innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Wilkenroth noch eine
erhebliche Zahl an Baulücken vorhanden. Deshalb
gilt es hier, eine Steuerung der zukünftigen Bebauung mittels Bebauungsplan
vorzunehmen. Vorrangiges Ziel ist dabei die Freihaltung der Talaue des Wilkenrother
Baches auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Uferschutzstreifen hinaus.
Außerdem soll durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 sowie
einer Zahl der Vollgeschosse von II und der zulässigen Zahl der Wohnungen je
Gebäude mit 2 eine dorftypische Bebauung sichergestellt werden. Um eine
ortstypische Gestaltung sicherzustellen, werden auch solche Festsetzungen nach
der Landesbauordnung aufgenommen. Durch
die Bauleitplanung wird die planungsrechtlich zulässige übermäßige Verdichtung
der Bebauung auf ein städtebaulich erforderliches Maß reduziert. Der
Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt.
Für den einfachen Bebauungsplan kann nach § 13 Abs. 1 das vereinfachte
Verfahren angewendet werden, weil durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in
einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren
Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Der
einfache Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die
Gestaltung der Gebäude. Alle anderen Kriterien (auch die Erschließung) richten
sich weiterhin nach § 34 BauGB. Der
Bebauungsplanentwurf ist dieser Vorlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes für den Bereich Wilkenroth, westlicher Teil. Es wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet. Das Plangebiet ergibt sich aus dem Anlageplan. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt den berührten Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zu geben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||