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Vorlage - III/126/2019  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 29 "Isengarten" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
27.03.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Bebauungsplan 29- Isengarten_Plan  
Bebauungsplan 29 - Isengarten_Textliche Festsetzungen_25-10-2018  
Bebauungsplan 29 - Isengarten_Begründung_25-10-2018  
Bebauungsplan 29 - Isengarten_ASP  
Bebauungsplan29-Isengarten_Geländeschnitte  

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 26.11.2018 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 „Isengarten“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan wird ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum aufgestellt. Es sollen 55 Grundstücke r den Bau von maximal zweigeschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern entstehen. Zusätzlich sind Grundstücke für Mehrparteienhäuser entlang der Turnerstraße eingeplant.

 

Wie in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 26.11.2018 beraten, wurde die Baugrenze an der Turnerstraße 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um dort Parken zu ermöglichen. Der geforderte Geländeschnitt ist dieser Vorlage beigefügt. Ansonsten sind keine Änderungen in der Planung gegenüber der Vorlage Nr. III/064/2018 vom 12.11.2018 zu verzeichnen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 25.01.2019 bis einschließlich 25.02.2019. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16.01.2019 mit Fristsetzung zum 25.02.2019 beteiligt. Es liegen sieben planungsrelevante Stellungnahmen vor, die in die Abwägung eingehen.

 

 

  1. Stellungnahme Westnetz GmbH, Regionalservice, Waldbröl, vom 25.01.2019

 

Westnetz teilt mit, dass eine Netzerschließungsmaßnahme erforderlich wird. Im Ausbaugebiet (öffentlicher Straßenbereich) ist eine Niederspannungs- und Beleuchtungskabelverlegung zur Versorgung der Bauparzellen und der zu erwartenden Beleuchtungsstandpunkte in mehreren Stromkreisen geplant. Die einzelnen Hausanschlusskabel können vor Fertigstellung der Straßenoberflächen herausgelegt werden.

 

  1. Stellungnahme Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln, vom 31.01.2019

 

Straßen NRW teilt mit, dass gegen den Bebauungsplan Nr. 29 keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Weil das Plangebiet jedoch in unmittelbarer Nähe zum südlich verlaufenden Abschnitt 6 der L 38 (Ortsdurchfahrt) liegt, bittet Straßen NRW um Berücksichtigung der nachfolgenden Festsetzungen zum Lärmschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:

 

-          Das Plangebiet unterliegt einer Lärmbelastung durch den Verkehr auf der südlich verlaufenden Landesstraße. Notwendige Schutzmaßnahmen hat die Stadt Waldbröl in Eigenverantwortung durchzuführen bzw. im Plan festzusetzen. Ein bepflanzter Geländestreifen entlang der Straße reicht als Lärmschutz nicht aus.

-          Unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bittet Straßen NRW im Bebauungsplan festzusetzen, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen auf Grund von Verkehrslärm der Landesstraße passive Maßnahmen zum Schutz gegen die Lärmemissionen zu treffen sind.

-          Die Berücksichtigung der Verkehrsemissionen obliegt dem Vorhabenträger. Dies gilt auch bei durch Planungen Dritter bedingten wesentlichen Änderungen an Straßen (z. B. neue Kreuzung, neue Linksabbiegespur, neue Lichtsignalanlage). An den Träger der Straßenbaulast können diesbeglich auch zukünftig keine Anforderungen gestellt werden.

 

 

  1. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl vom 08.02.2019

 

Das Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl gibt die nachfolgende Stellungnahme ab:

 

Entsorgung von häuslichem Schmutzwasser

Das gesamte, im Erschließungsgebiet anfallende Schmutzwasser soll zur Kläranlage Homburg-Bröl fortgeleitet werden. Da dieses Gebiet (Flächengröße ca. 4,9 ha) derzeit noch nicht im Netzplan dieses Kläranlagen-Einzugsgebietes enthalten ist, sind im Vorfeld der Erschließung entsprechende Abstimmungen mit der Bezirksregierung Köln und dem Aggerverband durchzuführen.

Zur Fortleitung des häuslichen Schmutzwassers, welches auf den im Bebauungsplan dargestellten Grundstücksflächen anfallen wird, wird gemäß der vorliegenden Planung ein Kanalsystem für Schmutzwasser (Trennsystem) im Erschließungsgebiet zu errichten sein, welches an den in der Straße „Isengarten“ bereits bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanal angebunden werden soll. Der vorliegenden Planung folgend, wird die abwassertechnische Erschließung für Schmutzwasser somit sichergestellt werden.

 

Entsorgung von Niederschlagswasser

Niederschlagswasser von befestigten und überbauten Flächen auf Wohngrundstücken

Gemäß § 44 LWG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 WHG ist auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 als maßgeblich zu beachten, dass erstmalig bebaute Grundstücke grundtzlich im Trennverfahren zu erschließen sind bzw. die Entwässerung von Niederschlagswasser ortsnah erfolgen soll.

Zur Fortleitung des gesamten Niederschlagswassers, welches auf den im Bebauungsplan dargestellten befestigten und überbauten Grundstücksflächen anfallen wird, wird gemäß der vorliegenden Planung ein Kanalsystem für Regenwasser (Trennsystem) im Erschließungsgebiet zu errichten sein.

Bei der Gestaltung der zu den Gebäuden führenden Zuwegungen ist weitestgehend sicherzustellen, dass aufgrund der dort entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser als indirekte Einleitung auf die öffentlichen Straßenflächen gelangen kann.

 

Niederschlagswasser von Straßenflächen bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsraum

Das von den Straßenflächen bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsraum stammende, gesammelte Niederschlagswasser ist ebenfalls in den vorgenannten Regenwasserkanal einzuleiten.

 

Regenrückhaltebecken (RRB):

Die Entsorgung des gesamten im Erschließungsgebiet gesammelten Niederschlagswassers soll durch Anbindung des geplanten Regenwasserkanals an ein ebenfalls zu errichtendes Regenrückhaltebecken erfolgen. Das Regenrückhaltebecken muss über ein nach DWA-A117 regelkonform dimensioniertes Speichervolumen bei ausreichendem Freibord verfügen und ist ohne Notüberlauf (Dammscharte) auszuführen.

Als Bemessungsgrundlage für das Becken ist ein mindestens 20-jähriges Regenereignis (n=0,05) zugrunde zu legen, der Drosselabfluss ist auf eine Wassermenge von maximal 10,0 l/s auszurichten. Die Fortleitung der gedrosselten Wassermenge soll an den im Isengarten bestehenden Regenwasserkanal DN 500 (bei Schacht-Nr. 02390030) erfolgen. Dem Abwasserwerk ist zur Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis eine detaillierte Genehmigungsplanung vorzulegen.

 

Unter Berücksichtigung der für das Erschließungsgebiet geplanten Regenwasserkanalisation und des zu errichtenden Regenrückhaltebeckens wird die abwassertechnische Erschließung für Niederschlagswasser somit sichergestellt werden.

Notwasserwege

In den zurückliegenden Planungsgesprächen wurde seitens des Abwasserwerks aufgrund der gegebenen Hanglage des geplanten Baugebietes im Hinblick auf die Belange des Überflutungsschutzes (insbesondere für die angrenzende Bebauung im Bestand im unterliegenden Straßenzug Nordstraße / Isengarten) darauf hingewiesen, für besondere Starkregenereignisse entsprechende Notwasserwege vorzusehen, über die die anfallenden Niederschlagswassermengen gezielt und möglichst schadlos abgeführt werden können. Hierzu sollte unbedingt eine entsprechende Detailabstimmung mit dem Straßenbaulastträger (Tiefbauamt) erfolgen.

 

Städtebaulicher Vertrag

Die auf den öffentlichen Flächen erforderlich werdenden abwassertechnischen Anlagen sind durch den / die Erschließungsträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB zu errichten. Nach Abnahme und Verrechnung mit den Kanalerschließungsbeiträgen gehen die erstellten Anlagen in das Eigentum sowie in die Unterhaltungspflicht des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl über.

 

 

4. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 19.02.2019

 

Der Aggerverband nimmt folgendermaßen Stellung:

 

Gewässerunterhaltung und -entwicklung

 

Innerhalb des Planbereichs befindet sich kein Gewässer, eine Betroffenheit des Bereichs Fließgewässer des Aggerverbandes ist somit eventuell nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben.

 

Allgemeiner Hinweis zur zukünftigen Niederschlagsentwässerung:

Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich ggf. Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung. In Abngigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuräumen. Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagssser über die bestehende Regenwasserkanalisation in ein Oberflächengewässer ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Merkblattes BWK M 3 / M 7 orientieren sollten. Letzteres gilt auch für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

Abwasserbehandlung

 

Das für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung geplante Trennsystem ist als Freispiegelkanalisation vorgesehen und verläuft innerhalb der zukünftig öffentlichen Wohnstraßen und Fußwege. Die zukünftig zu erwartende Schmutzwassermenge von geschätzt rund 300 Anwohnern (ca. 1,2 l/s) wird über die bestehende öffentliche Schmutzwasserkanalisation ab der Straße „Isengarten“ zur Kläranlage Homburg-Bröl abgeleitet. Da das gesamte Erschließungsgebiet aktuell in noch keinem Netzplan eines Kläranlageneinzugsgebiets enthalten ist, wird im Vorfeld eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Aggerverband erforderlich. Seitens des Aggerverbandes bestehen keine Bedenken bezüglich der geplanten Entwässerung, sofern eine Ableitung im Trennsystem erfolgt und der prognostizierte Schmutzwasseranfall nicht wesentlich überschritten wird. Das Plangebiet muss jedoch bei der nächsten Netzplanüberarbeitung der Kläranlage Homburg-Bröl berücksichtigt werden.

 

  1. Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Oberbergischer Kreis, Lindlar, vom 20.02.2019

 

Die Landwirtschaftskammer NRW äert gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 aus landwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.

 

Infolge zahlreicher Maßnahmen verlieren landwirtschaftliche Betriebe immer wieder Produktionsflächen. Um die Beeinträchtigung der Landwirtschaft zu begrenzen, ist jede Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen daher auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Der Flächenverlust beeinträchtigt die Agrarstruktur. Damit geht Produktionsgrundlage für den Acker- und Futterbau landwirtschaftlicher Betriebe verloren. Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Flächen stellt einen limitierenden Faktor in der Betriebsentwicklung dar.

 

Im konkreten Fall verliert ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb fast 5 ha intensiv genutzter Dauergrünlandfläche. Durch die Inanspruchnahme dieser 5 ha als Fläche für die Wohnbebauung werden dem landwirtschaftlichen Betrieb 6% seiner gesamten landwirtschaftlichen Produktionsfläche dauerhaft entzogen. Wenn es nicht möglich ist, auf die Flächeninanspruchnahme zu verzichten und die Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, müssen dem betroffenen Betrieb Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden. Mit einer Zusicherung der landwirtschaftlichen Nutzung wenigstens für das Kalenderjahr 2019 können die Beeinträchtigung und die Folgen des Dürrejahres 2018 zumindest teilweise abgemildert werden, da der Betrieb dringend auf den Aufwuchs der Fläche angewiesen ist.

 

Die Landwirtschaftskammer trägt vor, dass für den Eingriff in die Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Unter dem Aspekt der Flächenknappheit verbieten sich insbesondere Kompensationsmaßnahmen, wenn dadurch weitere landwirtschaftliche Flächen einer Nutzung entzogen werden. Deshalb sollte anderen Maßnahmen, die die landwirtschaftlichen Flächen nicht betreffen oder eine Weiterbewirtschaftung ermöglichen, Vorrang gegeben werden. Die Landwirtschaftskammer regt an, die Kompensation des Eingriffs im Plangebiet vorzunehmen oder den Ausgleich über ein geeignetes Ökokonto zu leisten, um keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch nehmen zu müssen. Grundsätzlich ist jede Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzfläche für Ausgleichsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten.

 

  1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW, Krefeld, vom 25.02.2019

 

Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass im Plangebiet größtenteils Hanglehm, Hangschutt und Fließerden anstehen. Darunter folgen Ton- und Schluffstein, zum Teil auch Sandstein des Unterdevons. Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.02.2019

 

Der Oberbergische Kreis legt folgende Stellungnahme vor:

 

Brandschutz

 

Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen keine Bedenken, wenn für das Reine Wohngebiet WR eine Löschwassermenge über zwei Stunden von mindestens 800 l/min. zur Verfügung steht. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf § 5 BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

Landschaftspflege

 

Gegen die Planungsmaßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Inhaltsbestimmungen des Landschaftsplans Nr. 4 „mbrecht-Waldbröl“ stehen der Planung nicht entgegen.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

 

Wasserwirtschaft

 

Seitens der Unteren Wasserbehörde wird dem Bebauungsplan Nr. 29 grundsätzlich zugestimmt. Die Entwässerung des Plangebiets ist im Rahmen der Erschließungsarbeiten ordnungsgemäß entsprechend den Regeln der Technik an die städtische Kanalisation anzuschließen. Die entsprechende Ausführungsplanung ist frühzeitig mit den Genehmigungsberden abzustimmen. Für die Niederschlagswassereinleitung mit der geplanten Regenrückhaltung ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren nach §§ 8, 9 und 10 WHG erforderlich. Der entsprechende Antrag ist frühzeitig vor Beginn der Erschließungsarbeiten bei der UWB einzureichen.

 

Immissionsschutz

 

Aus Sicht des Immissionsschutzes wird zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 folgender Hinweis vorgetragen:

 

Es ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) geplant. Je nach Größe (verbunden mit der Feuerungswärmeleistung) und der Art des Kraftstoffeinsatzes (Brennstoffes) löst die Errichtung und der Betrieb des BHKW möglicherweise eine Genehmigungsbedürftigkeit (Pflicht) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz aus. Der Oberbergische Kreis geht davon aus, dass das BHKW weder mit Altöl noch mit Deponiegas betrieben werden soll (siehe hierzu lfd. Nr. 201 der Abstandsklasse VII des Abstandserlasses NRW von 2007).

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planungen des Bebauungsplans der Innentwicklung bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken, wenn bei der Umsetzung der Planung der zwei (öffentlichen) Kinderspielplätze der vorsorgende Boden- und Gesundheitsschutz für spielende Kinder gemäß RdErl. Des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 16.03.2000 - III B 4 - 0292.5.31 - beachtet wird.

 

Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde:

 

  1. Es wird eine Überschreitung der Vorsorgewerte für die Stoffe Cadmium, Nickel und Zink in den Böden auf dem Gelände der geplanten Spielplätze prognostiziert. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Bodenmaterial, das von außerhalb zusätzlich auf diese Flächen auf- oder eingebracht wird und im vegetationsfreien Umfeld der Kinderspielflächen eingebaut werden soll, muss die Vorsorgewerte nach § 9 BBodSchV, die auch unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Gesundheitsschutzes abgeleitet wurden, einhalten.
  2. Durch die geplanten Nutzungen wird auf mindestens ca. 13.000 m² der natürliche Bodenaufbau mit seinen Funktionen gestört und geht dem Naturhaushalt verloren. Die Planung sieht bisher keinen Ausgleich für die Bodeneingriffe vor.
  3. Laut Planunterlagen wird eine Minimierung der Versiegelung angestrebt. Dagegen spricht die festgesetzte Überschreitung der GRZ bis 0,8 bei WA 2 und WA 4 sowie die Festsetzung von wasserundurchlässiger Herstellung von Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätzen und Terrassen (Pkt. 8 textl. Festsetzungen).

 

Verkehrssicherheit

 

Aus polizeilicher Sicht ist die Verkehrsunfallsituation im Bereich der Turnerstraße, über welche das Neubaugebiet erschlossen werden soll, noch im unauffälligen Bereich. In der weiteren Erschließung folgt der Knoten Turnerstraße / Homburger Straße (L 38) / Kreuzstraße. An diesem Knoten haben sich in den letzten fünf Jahren vier Verkehrsunfälle der Kategorie 3, also mit leicht verletzten Personen, vier Verkehrsunfälle der Kategorie 4, also mit erheblichem Sachschaden und 25 Verkehrsunfälle der Kategorie 5 mit geringerem Sachschaden ereignet. Dies ist aus polizeilicher Sicht schon grenzwertig, allerdings noch keine Unfallhäufungsstelle. Der Oberbergische Kreis schlägt deshalb vor, zusätzlich Straßen NRW als Straßenbaulastträger der L 38 dazu anzuhören. Sofern Straßen NRW keine Bedenken gegenüber dem zusätzlich generierten Verkehr hat, wird der Aufstellung des Bebauungsplans seitens der Kreispolizeibehörde zugestimmt.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Westnetz GmbH

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Westnetz GmbH zur Notwendigkeit der Netzerschließungsmaßnahme (Niederspannungs- und Beleuchtungskabel) zustimmend zur Kenntnis.

 

Zu 2. Stellungnahme Straßen NRW

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau NRW bezüglich der angeregten Festsetzungen zum Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zuck.

 

Der Abschnitt 6 der L 38 weist gemäß Verkehrszählung des Bundes aus dem Jahr 2015 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 2848 Kfz/24h auf. Das Bebauungsplangebiet Isengarten liegt in einer Entfernung von mindestens 90 m zur Fahrbahnmitte der L38 (nächstliegender Immissionspunkt - Abstand Fahrbahnmitte L 38). Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, da die L 38 innerhalb der geschlossenen Ortschaft Waldbröl verläuft.

 

Gemäß 16. BImSchV liegen die Grenzwerte der Lärmvorsorger ein Allgemeines und Reines Wohngebiet bei 59 dB(A) Tag und 49 dB(A) Nacht. Die Lärmvorsorge wird nur durch eine wesentliche bauliche Änderung der Straße ausgelöst. Eine wesentliche Änderung gemäß 16. BImSchV der Landstraße 38 ist nicht absehbar erforderlich, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch nach der Umsetzung des Gebietes Isengarten jederzeit gegeben ist.

 

Die Werte für eine Lärmsanierung liegen für ein Reines oder auch Allgemeines Wohngebiet bei 67 dB(A) Tag und 59 dB(A) Nacht. Diermtechnische Abschätzung nach langer gerader Straße gemäß RLS 90 (Richtlinie für Lärmschutz an Straßen) ergeben einen Mittelungspegel von 51,2 dB(A) (Tag) und 40,2 dB(A) (Nacht). Beide Werte liegen damit deutlich unter den geforderten Grenzwerten. Daher sind aus Sicht der Marktstadt Waldbröl keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen, weder passiver noch aktiver Natur, erforderlich.

 

Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Entsorgung des häuslichen Schmutzwassers

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme. Den Ausführungen des Abwasserwerks liegen die bisherigen Planungen zu Grunde. Zur Fortleitung des im Plangebiet anfallenden häuslichen Schmutzwassers wird ein Kanalsystem für Schmutzwasser (Trennsystem) im Erschließungsgebiet errichtet. Der Aggerverband ist über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt und teilt mit Schreiben vom 19.02.2019 mit, dass keine Bedenken bestehen, wenn die Entwässerung im Trennsystem erfolgt und der prognostizierte Schmutzwasseranfall nicht wesentlich überschritten wird. Das Plangebiet wird bei der nächsten Netzplanüberarbeitung berücksichtigt.

 

 

Entsorgung des Niederschlagswassers

 

Der Stadtrat stellt fest, dass alle aufgeführten Hinweise des Abwasserwerks in der bisherigen Planung berücksichtigt wurden. Zur Fortleitung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers wird ein Kanalsystem für Regenwasser (Trennsystem) errichtet. Für das geplante Regenrückhaltebecken wird durch den Vorhabenträger ein wasserrechtlicher Antrag angefertigt und vorgelegt. Die Einleitungsmenge in den örtlichen Vorfluter bleibt unverändert, da das geplante RRB „Isengarten“ in das bestehende RRB „Burgweg“ abschlägt. Die Drosselwassermenge des RRB Burgweg bleibt unverändert, da bei der Dimensionierung des RRB Burgweg schon eine Drosselwassermenge von 10 l/s aus dem noch zu erschließenden Gebiet Isengarten berücksichtigt wurde. Die Untere Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises hat im Vorgespräch die Genehmigungsfähigkeit der Planungen signalisiert.

 

 

Notwasserwege

 

Der Stadtrat stellt fest, dass für das Erschließungsgebiet unter Berücksichtigung aller bisher aufgezeichneten Regenmengen eine Langzeitsimulation von Niederschlagsereignissen durchgeführt wurde. Im Ergebnis zeigt die Fließsimulation, dass auch bei einem Ereignis, welches das zwanzigjährliche Ereignis bei weitem übertrifft, Schäden an Gebäuden und Personen nahezu ausgeschlossen werden können.

 

 

Städtebaulicher Vertrag

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass ein städtebaulicher Vertrag mit der Stadt Waldbröl in Kürze abgeschlossen werden soll.

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbandes zustimmend zur Kenntnis und stellt fest, dass das öffentliche Kanalsystem des Plangebiets eine Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers im Trennsystem vorsieht. Eine Versickerung vor Ort ist wegen der kleineren Grundstückszuschnitte nicht möglich. Bei der kommenden Überarbeitung des Netzplanes der Kranlage Homburg-Bröl muss das Plangebiet berücksichtigt werden.

 

Zu 5. Stellungnahme Landwirtschaftskammer

 

Der Stadtrat weist die Bedenken der Landwirtschaftskammer zurück. Der wirksame Flächennutzungsplan der Marktstadt Waldbröl mit seiner aktuellen Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ steht dem Bebauungsplan Nr. 29 „Isengarten“, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in „Wohnbaufläche“ angepasst. Gemäß Verfügung der Bezirksregierung Köln entspricht die Anpassung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung.

 

Auf die Inanspruchnahme dieser Fläche für die Landwirtschaft kann nicht verzichtet werden. Es handelt sich um die letzte innerstädtisch verfügbare nennenswerte Fläche zur Baulandentwicklung. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum steht hier im Vordergrund. Unbebaute Grundstücke sind im Stadtgebiet nicht mehr in nennenswertem Umfang vorhanden. Das Gebiet ist vollständig von Wohnbebauung umgeben.

 

Ersatzflächen sind für den betroffenen Betrieb nicht bereitzustellen. Es liegt kein Pachtvertrag für dieses Gebiet vor. Die landwirtschaftliche Nutzung kann allerdings noch bis zum Herbst 2019 aufrecht erhalten werden, da die Erschließungsmaßnahme erst dann beginnen wird. Die Folgen des Dürrejahres 2018 können für den Betrieb somit abgemildert werden.

 

Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, unterliegt er nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht der Eingriffsregelung. Somit sind keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Ein weiterer Flächenverbrauch hierfür erfolgt also nicht.

 

Zu 6. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Geologischen Dienstes NRW zur Kenntnis und stellt fest, dass der Baugrund seitens des Erschließungsträgers grundsätzlich untersucht worden ist. Für eine eventuelle objektbezogene Untersuchung ist die jeweilige Bauherrschaft zuständig.

 

Zu 7. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Brandschutz entsprechend der Vorgaben der Brandschutzdienststelle sichergestellt wird.

 

Landschaftspflege

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entsprechend der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen sind.

 

Wasserwirtschaft

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass gemäß des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) eine Genehmigungsbedürftigkeit von Blockheizkraftwerken erst ab einer Heizlast ab 1 MW vorliegt. Da für das Plangebiet von einer Heizlast von unter einem MW auszugehen ist, gibt es im vorliegenden Fall keine Genehmigungsbedürftigkeit.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat gibt der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich der Berücksichtigung des vorsorgenden Boden- und Gesundheitsschutzes für die öffentlichen Kinderspielplätze vollinhaltlich statt.

 

Die weiteren Hinweise werden vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Allerdings ist festzustellen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Eingriffsregelung nicht zu berücksichtigen ist und somit auch kein Ausgleichr die Bodeneingriffe vorgesehen ist. Die Überschreitung der GRZ dient der verdichteten Bebauung im Bereich der geplanten Mehrparteienhäuser. Die Textliche Festsetzung Nr. 8 schließt die Herstellung von Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätzen und Terrassen in wasserdurchlässiger Bauweise nicht aus.

 

Verkehrssicherheit

 

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31.01.2019 hat der Landesbetrieb Straßen NRW keine Bedenken gegenüber dem zusätzlich generierten Verkehr im Bereich der Turnerstraße geäert. Somit stellt der Stadtrat fest, dass seitens der Kreispolizeibehörde der Aufstellung des Bebauungsplans ebenfalls zugestimmt wurde.

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 29Isengarten“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 27.03.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 29Isengarten“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bebauungsplan 29- Isengarten_Plan (3060 KB)      
Anlage 2 2 Bebauungsplan 29 - Isengarten_Textliche Festsetzungen_25-10-2018 (109 KB)      
Anlage 3 3 Bebauungsplan 29 - Isengarten_Begründung_25-10-2018 (883 KB)      
Anlage 4 4 Bebauungsplan 29 - Isengarten_ASP (801 KB)      
Anlage 5 5 Bebauungsplan29-Isengarten_Geländeschnitte (582 KB)