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Vorlage - II/135/2019  

 
 
Betreff: Ordungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl 2019
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Jana Murawski
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl
27.03.2019 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung vom 27 PDF-Dokument

Sachverhalt:

 

Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) können die örtlichen Ordnungsbehörden an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden freigeben.

Eine Sonntagsöffnung ist nur zulässig, wenn die Prüfung des öffentlichen Interesses dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt. Dazu reicht nicht jedwedes öffentliche Interesse aus, sondern nur ein solches, das dem Gebot der Sonntagsruhe gleich- oder höherwertig ist. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern begründet kein öffentliches Interesse.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW  im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung, müssen die vorgesehenen Ladenöffnungen in räumlicher Nähe zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welcher der Anlass für die Ladenöffnung ist.                                                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus diesem Grund, wird die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2019 auf folgende Straßen begrenzt, siehe Lageplan:

  • Hochstraße (Anfang bis Ende)
  • Am Marktplatz (Anfang bis Ende)
  • Gerberstraße (von Hochstraße bis Löher Weg)
  • Kaiserstraße (Anfang bis Einm. Friedensstraße)
  • Alte Poststraße (Anfang bis Ende)
  • Querstraße (Anfang bis Ende)
  • Gerichtsstraße (Anfang bis Ende)
  • Bergstraße (Anfang bis Ende)
  • Alte Rathausstraße (Anfang bis Ende)
  • mbrechter Straße (Einm. Kaiserstraße bis Einm. Berta-von-Sutner-Straße)
  • Hahnenstraße (Anfang bis Ende)
  • Wiedenhof (Kreuzung Hochstraße bis KVP Wiedenhof/Landrat-Maurer Straße)
  • Landrat-Danzier-Straße (Anfang bis Ende)

 

Zudem liegt gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 2 G NRW ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient oder gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 4G NRW der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient.

Durch die Schließung der Handelskette „Woolworth“ und dem Leerstand des 8-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses „Merkur“ kam es seit 2009 im Stadtgebiet zu vermehrten Leerständen und Frequenzrückgängen.

Darüber hinaus laufen seit 5 Jahren umfangreich Straßenbaumaßnahmen im Innenstadtbereich, welche zu weiteren Schließungen von Einzelhandelsbetrieben und damit einhergehenden Leerständen führten. Für die in Waldbröl lebenden Menschen ist eine wohnortnahe Versorgung essentiell, daher ist es Ziel der Stadt Waldbröl, den umfangreichen Leerständen bei den Gewerbeimmobilien und der Abwanderung von Einzelhändlern entgegenzuwirken. Eine Sonntagsöffnung erweist sich als geeignetes Mittel, einer Verödung der Innenstadt entgegenzuwirken und ist ein probates Instrument der Imagesteigerung für den Einzelhandelsstandort.                                                                                                    Das Vorliegen eines Öffentlichen Interesses wurde nachgewiesen, sodass eine Sonntagsöffnung zulässig ist.

 

Zu den geplanten Sonntagsöffnungen wurden vorab auch die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die IHK, sowie Handwerkskammer angehört.

Die Ökumene Waldbröl (Ev. Kirche, Kath. Kirche, Freikirchliche Gemeinde) sprach sich, unter Berücksichtigung, dass der Feiertag zu heiligen ist, gegen die Offenhaltung der Verkaufsstellen aus.                                                                                                              Auch Seitens der Gewerkschaft Verdi, kann eine Offenhaltung der Verkaufsstellen grundsätzlich nicht befürwortet werden. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 21.03.2019 teilte Verdi mit, dass kein Klageverfahren zu erwarten ist, da die gesetzlichen Vorschriften der Sonntagsöffnung berücksichtig wurden.                                                                                                               Bei den anderen Institutionen bestehen keine Einwände oder Bedenken bezüglich der geplanten Sonntagsöffnung.

 

Es ist Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, vertreten durch die WEW, auch im Jahr 2019 von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

Es sind folgende Tage vorgesehen:

 

Sonntag,28.04.2019verkaufsoffener Sonntag aus Anlass zur Veranstaltung                                                        Greek-Fire-Festival“

 

Sonntag,16.06.2019verkaufsoffener Sonntag aus Anlass zum 34. traditionellen   Stadtfests

 

Sonntag, 01.12.2019verkaufsoffener Sonntag aus Anlass zum 27. traditionellen                                                           Weihnachtsmarkts

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das

Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2019.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Ordnungsbehördliche Verordnung vom 27 (16 KB) PDF-Dokument (90 KB)