Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW haben die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine Festlegung dahingehend, dass auf Grund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung des Bürgermeisters im abgelaufenen Haushaltsjahr erhoben werden.
Der Jahresabschluss 2018 wurde entsprechend den kommunalrechtlichen Vorgaben geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss gelangte hierbei zu dem Urteil, dass
Beschlussvorschlag:
Die Ratsmitglieder beschließen gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW, dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilen.
Im Auftrag
Brauer Stadtkämmerin |
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