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Sachverhalt: Mit dem Beschluss des
Werksausschusses am 10.12.2002 einen Mischwasserkanal im Fichteweg
herzustellen, hatte die Stadt Waldbröl zu entscheiden, in welcher Form der
Straßenbau erfolgen sollte. Der Bau- und Vergabeausschuss hat sich seiner
Sitzung am 17.12.2002 (genehmigt durch Ratsbeschluss vom 19.03.2003) für einen
Straßenvollausbau des Fichteweges mit einer 3,00 m breiten Fahrbahn ohne Gehweg
sowie einer einseitigen Wasserführung entschieden. Der Straßenbau des
Fichteweges erfolgte innerhalb der bisherigen Straßengrenzen, so dass ein
Grunderwerb von den Grundstückseigentümern nicht erforderlich war. Der Fichteweg stellt eine
Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) dar, da eine erstmalige endgültige Herstellung bisher nicht erfolgt
ist. Der Fichteweg wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung
(EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 mit Fahrbahn, einer betriebsfertigen
Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung endgültig hergestellt. Für
diese endgültige Herstellung ist ein Erschließungsbeitrag gemäß § 127 Abs. 1
BauGB zu erheben. Die formellen
Voraussetzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind wie folgt: 1.
Eine rechtmäßige
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Waldbröl besteht seit dem 10.10.2003. 2.
Die
Erschließungsanlage muss die Merkmale der endgültigen Herstellung nach § 132
Nr. 4 und § 133 Abs. 2 BauGB erfüllen, um die Beitragspflicht entstehen zu
lassen. Entsprechend dem § 132 Nr. 4 BauGB hat die Stadt Waldbröl im § 10 der
EBS die Merkmale über die endgültige Herstellung geregelt. Der
Fichteweg weist die Herstellungsmerkmale nach § 10 Abs. 1 EBS sowie die flächenmäßigen
Bestandteile entsprechend des Bauprogramms auf. 3.
Die erforderliche
Widmung für den öffentlichen Verkehr erfolgte mit Datum vom 06.07.2005 4.
Der Eingang der
Schlussrechnung nach dem Straßenendausbau erfolgte am 01.12.2003 sowie am
07.07.2004. Die Schlussrechnung vom 07.07.2004 wurde durch das Ingenieurbüro
Lindenschmidt in Ersatzvornahme für die insolvente Firma BGO durchgeführt. 5.
Die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen kann nur erfolgen, wenn die daran angrenzenden
Grundstücke von der Erschließungsanlage erschlossen sind ( § 133 Abs. 1 BauGB).
Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Flurstücke (Grundstücke) sind vom
Fichteweg erschlossen und unterliegen damit der Beitragspflicht. 6.
Die
Erschließungsanlage muss rechtmäßig im Sinne des § 125 BauGB sein. § 125 Abs. 1
BauGB setzt für die Herstellung einer Erschließungsanlage gemäss § 127 Abs. 2
BauGB (z.B. eine Straße) einen Bebauungsplan voraus. Der Bebauungsplan Nr. 5 besteht seit dem 24.05.1989. Nachdem die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Beitragserhebung vorliegen, können die
Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung des Fichteweges erhoben
werden. Die Beitragspflicht ist mit der Widmung am 06.07.2005 für die erschlossenen
Grundstücke entstanden. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Bauen / Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich
bei der Straße „Fichteweg“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des
§ 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Straße Fichteweg
wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in
Verbindung mit dem Bauprogramm mit Fahrbahn, Straßenentwässerung und
Beleuchtung endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein
Erschließungsbeitrag erhoben. Der nach § 4 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 51.119,84
€ Nach Abzug des Stadtanteils von 10 v.H. gem. § 5 EBS 5.111,98 € wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 46.007,86
€ auf die von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung
bilden die von der Erschließungsanlage “Fichteweg“ erschlossenen
Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand
von 46.007,86 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet
verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird
( § 7 der EBS). Die Summe der
Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Vom-Hundert-Satz) im Abrechnungsgebiet beträgt 6.078 VRE. Beitragsberechnung: 46.007,86 € zu verteilender Aufwand = 7,56957 € / VRE Verrechnungseinheiten 6.078
VRE Der Beitragspflicht
unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 26,
Flurstück-Nr.731, 732, 733, 149, Gemarkung Waldbröl Flur 76, Flurstück-Nr. 78,
79, 80. |
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