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Vorlage - 60/204/2005  

 
 
Betreff: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch für die erstmalige Herstellung des Humboldtweges
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Roeske, CorneliaAktenzeichen:60/6/643-03-
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
17.10.2005 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
19.10.2005 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit dem Beschluss des Werksausschusses am 10.12.2002 einen Mischwasserkanal im Humboldtweg herzustellen, hatte die Stadt Waldbröl zu entscheiden, in welcher Form der Straßenbau erfolgen sollte. Der Bau- und Vergabeausschuss hat sich seiner Sitzung am 17.12.2002 (genehmigt durch Ratsbeschluss vom 19.03.2003) für einen Straßenvollausbau des Humboldtweges mit einer 3,00 m breiten Fahrbahn ohne Gehweg sowie einer einseitigen Wasserführung entschieden. Der Straßenbau des Humboldtweges erfolgte innerhalb der bisherigen Straßengrenzen, so dass ein Grunderwerb von den Grundstückseigentümern nicht erforderlich war.

 

Der Humboldtweg stellt eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar, da eine erstmalige endgültige Herstellung bisher nicht erfolgt ist. Der Humboldtweg wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 mit einer Fahrbahn, einer betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung ist ein Erschließungsbeitrag gemäss § 127 Abs. 1 BauGB zu erheben.

 

Die formellen Voraussetzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind wie folgt:

 

1.      Eine rechtmäßige Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Waldbröl besteht seit dem 10.10.2003.

 

2.      Die Erschließungsanlage muss die Merkmale der endgültigen Herstellung nach § 132 Nr. 4 und § 133 Abs. 2 BauGB erfüllen, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Entsprechend dem § 132 Nr. 4 BauGB hat die Stadt Waldbröl im § 10 der EBS die Merkmale über die endgültige Herstellung geregelt.

 

Der Humboldtweg weist die Herstellungsmerkmale nach § 10 Abs. 1 EBS sowie die flächenmäßigen Bestandteile entsprechend des Bauprogramms auf.

 

3.      Die erforderliche Widmung für den öffentlichen Verkehr erfolgte mit Datum vom 06.07.2005

 

4.      Der Eingang der Schlussrechnung nach dem Straßenendausbau erfolgte am 01.12.2003 sowie am 07.07.2004. Die Schlussrechnung vom 07.07.2004 wurde durch das Ingenieurbüro Lindenschmidt in Ersatzvornahme für die insolvente Firma BGO durchgeführt.

 

5.      Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen kann nur erfolgen, wenn die daran angrenzenden Grundstücke von der Erschließungsanlage erschlossen sind ( § 133 Abs. 1 BauGB). Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Flurstücke (Grundstücke) sind vom Humboldtweg erschlossen und unterliegen damit der Beitragspflicht.

 

6.      Die Erschließungsanlage muss rechtmäßig im Sinne des § 125 BauGB sein. § 125 Abs. 1 BauGB setzt für die Herstellung einer Erschließungsanlage gemäss § 127 Abs. 2 BauGB (z.B. eine Straße) einen Bebauungsplan voraus. Der Bebauungsplan Nr. 5  besteht seit dem 24.05.1989 in der Fassung der 5. Änderung vom 05.02.2003

 

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung vorliegen, können die Erschließungsbeiträge für den Humboldtweg erhoben werden. Die Beitragspflicht ist mit der Widmung am 06.07.2005 für die erschlossenen Grundstücke entstanden.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen / Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei Straße „Humboldtweg“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Straße Humboldtweg wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit Fahrbahn, einer betriebsfertigen Straßenentwässerung und Beleuchtung endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.

 

Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte

beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt                                               51.310,35 €

Nach Abzug des Stadtanteils von 10 v.H. gem. § 5 EBS                                 5.131,04 €

wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von                                       46.179,31 €

auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bilden die von der Erschließungsanlage “Humboldtweg“ erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 46.179,32 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Vom-Hundert-Satz vervielfacht wird ( § 7 der EBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (= Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen   x   mit jeweiligem Vom-Hundert-Satz)  im Abrechnungsgebiet beträgt 8.209 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

46.179,31 € zu verteilender Aufwand             =  5,62545 € / VRE

Verrechnungseinheiten 8.209 VRE

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 26, Flurstück-Nr. 675, 666, 671, 668, 670, 664, 669, Gemarkung Waldbröl Flur 76, Flurstück-Nr. 54, 322