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Vorlage - 60/208/2005  

 
 
Betreff: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Brölerhütte / Niederhof
Bebauungsplan Nr. 110 - Brölerhütte / Niederhof - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Vorberatung
17.10.2005 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen geändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
19.10.2005 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der ehemalige Planungsausschuss des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 01.03.1999 die Verwaltung einstimmig beauftragt, zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Brölerhütte / Niederhof eine Anfrage nach § 20 Landesplanungsgesetz zu stellen, um damit den Anträgen der Erbengemeinschaft Peters vom 26.10.1990 und 06.11.1995 zu entsprechen.  Die Bezirksregierung Köln hatte mit Verfügung vom 04.08.1999 erklärt, dass gegen die im Planungsausschuss beschlossene Bauleitplanung aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 06.12.2000 einstimmig die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Brölerhütte / Niederhof sowie des Bebauungsplanes Nr. 110 – Brölerhütte / Niederhof – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen.

 

Die Planung ruhte bisher, weil die Trassenbestimmung der B 256 n noch nicht stattgefunden hat. Durch das Plangebiet sollte die sog. „Falllinie“ verlaufen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hatte in seiner Sitzung am 17.03.2003 einstimmig beschlossen, das Aufstellungsverfahren bis zur Vorlage des Bundesverkehrswegeplanes zurückzustellen. Sollte die Ortsumgehung Waldbröl / Denklingen als weiterer Bedarf eingestuft werden, soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes unverzüglich fortgesetzt werden.

 

Der Deutsche Bundestag hat inzwischen den Bundesverkehrswegeplan beschlossen und die Ortsumgehung Waldbröl / Denklingen in den weiteren Bedarf eingestuft.

 

Die Verwaltung hat deshalb die Erstellung der Planunterlagen für die Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des Bebauungsplanes veranlasst. Sämtliche Unterlagen liegen nunmehr vor und sind der Vorlage beigefügt.

 

Die vorliegende Bauleitplanung entwickelt in diesem Bereich ein neues Wohngebiet – im Bereich der Gaststätte wird ein Mischgebiet projektiert – und berücksichtigt hervorragend die ökologischen  Zielvorgaben der Talaue des Homburger Brölbaches. Sämtliche Neubauvorhaben liegen an vorhandenen Erschließungsanlagen.

 

Die Planung wurde inzwischen weiterentwickelt. Sie berücksichtigt auch die zur Förderung beantragte Zubringerstraße von Niederhof zum Wohngebiet Eichen (Turnerstraße) mit Entlastung der Straße Niederhof. Des Weiteren wird der Ausgleich für die Neubauvorhaben des Plangebietes durch eine externe Kompensationsmaßnahme auf einer südwestlich des Plangebietes liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche sichergestellt. Dies gilt nicht für die nordöstlich der Straße Niederhof gelegenen Bauflächen. Hier erfolgt der Ausgleich in der Talaue. Änderungen der Bauflächen an sich haben sich zum damaligen Entwurf nicht ergeben.

 

Der damalige Aufstellungsbeschluss ist wegen der in Kraft getretenen Neufassung des Baugesetzbuches und eines geänderten Plangebietes aufzuheben und neu zu fassen.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Brölerhütte / Niederhof sowie des Bebauungsplanes Nr. 110 – Brölerhütte / Niederhof – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

 

Der Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2000 wird aufgehoben.