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Vorlage - III/376/2020  

 
 
Betreff: 1. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
26.08.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
07.10.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Bröl-Brölerhütte-Thierseifen-1-Satzungsplan  
Bröl-Brölerhütte-Thierseifen-1-Begründung  
Bröl-Brölerhütte-Thierseifen_1_LFB-ASP  
Bröl-Brölerhütte-Thierseifen-1-ASP-Protokoll  
bröl-brölerhütte-thierseifen-1-hydrogeologisches-gutachten  

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Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 bei einer Enthaltung die Aufstellung der 1. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen im Bereich Felsenweg beschlossen.

 

Im Rahmen dieses Satzungsverfahrens soll im nördlichen Bereich von „Waldbröl-Bröl“ eine ca. 810 m² große Fläche auf den Grundstücken Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Teile aus den Flurstücken Nr. 194, 223 und 224 als Hinterlandbebauung des Hausgrundstücks Felsenweg 13 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden.

 

Das neu zu überplanende Gebiet liegt aktuell im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) angrenzend an das bestehende Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl. Der Grundstücksteil in einer Tiefe von ca. 21 m soll für die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes Planungsrecht erhalten. Die angrenzende vorhandene Bebauung gilt als Maßstab. Das Grundstück kann daher aus städtebaulichen Gründen dem Innenbereich zugeführt werden.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs erfolgte in der Zeit vom 08.06.2020 bis einschließlich 13.07.2020. Gleichzeitig wurden die Behörden beteiligt.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 10.07.2020

 

Landschaftspflege / Städtebau

 

Der Landrat teilt mit, dass aus landschaftspflegerischer Sicht gegen die 1. Ergänzung der Ortslagensatzung Bröl, Brölerhütte und Thierseifen keine grundsätzlichen  Bedenken bestehen. Eine bauliche Prägung des Vorhabenbereichs durch die angrenzenden Flächen scheint nicht ganz eindeutig.

 

Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 4 „Nümbrecht / Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet) treten erst mit Inkrafttreten einer bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

Mit Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Eingriffsregelung weist der Landrat darauf hin, dass die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen basierend auf der fachplanerischen Bewertung / Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zeitnah mit der Realisierung der Planung durchzuführen sind.

 

Für das nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster (§ 34 Abs. 1 LNatSchG NRW) bittet der Landrat um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. nach der Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des externen Ausgleichs aus dem Ökokonto der Stadt Waldbröl. Für die Eintragung in das beim Oberbergischen Kreis zu führende Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten / durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine Bedenken gegen die Planung.

 

Brandschutz

 

Gegen die Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über zwei Stunden wie folgt sichergestellt ist: Fläche WR (Reines Wohngebiet), mindestens 800 l / min.

 

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius vom 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

 

Des Weiteren wird seitens des Kreises auf § 5 BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

 

2. Stellungnahmen Abwasserwerk vom 26.06.2020 und 03.12.2019 

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Das Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl teilt mit, dass für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstück Nr. 194 kein öffentlicher Schmutzwasserkanal vorgehalten wird. Die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück anfallenden Schmutzwassers ist somit derzeit nicht sichergestellt.

 

Sofern auf dem in Rede stehenden Grundstück Bedarfe zur Entwässerung von häuslichem Schmutzwasser entstehen, muss hierzu eine geeignete Leitung über den Privatweg Flurstück Nr. 223 (früher Hausgrundstück „Felsenweg 13“ – Flurstück Nr. 193) verlegt werden, um in den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Straße "Felsenweg" einleiten zu können. In diesem Fall wird es erforderlich, für die zuvor beschriebene Leitungstrasse ein dauerhaftes Leitungsrecht (persönlich beschränkte Grunddienstbarkeit) im Grundbuch eintragen zu lassen.

 

 

 

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Für die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück anfallenden Niederschlagswassers kann durch die Marktstadt Waldbröl derzeit keine Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeboten werden.

 

Somit ist das Niederschlagswasser, welches zukünftig auf den geplanten Gebäudedachflächen sowie auf den befestigten bodennahen Freiflächen des vorgesehenen Baugrundstücks anfallen wird, auf diesem gemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten.

 

Allerdings liegen dem Abwasserwerk aktuell schon Kenntnisse dazu vor, dass im Hinblick auf eine schadlose Versickerung von Niederschlagswasser auf einigen Grundstücken, die sich in der näheren Umgebung zum Flurstück 194 befinden, bereits zum heutigen Zeitpunkt deutliche Probleme aufgrund der schlechten Versickerungseigenschaften des anstehenden Bodens existieren.

 

Außerdem sollte unbedingt mitberücksichtigt werden, dass auf der südlich des in Rede stehenden Grundstücks gelegenen Parzelle (Lage: Im Schalthöfers Garten", früher Flurstück Nr. 3) in Kürze ein Erschließungsvorhaben realisiert werden soll, für welches das dazu vorliegende Hydrogeologische Gutachten ebenfalls keine günstigen Versickerungsbedingungen des Bodens bescheinigen konnte.

 

Im Falle einer dennoch angestrebten Versickerung muss daher zum Schutz der unterliegenden Wohngebäude (Bestand) unbedingt auf eine schadlose Verbringung des Niederschlagswassers in den Untergrund geachtet werden. In diesem Zusammenhang wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seitens des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl eine Zustimmung zur Erweiterung der Ortslagenabgrenzung nur dann gegeben werden kann, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Satzungserweiterung der Nachweis für eine mögliche gemeinwohlverträgliche Versickerung von Niederschlagswasser auf dem geplanten Baugrundstück durch die Vorlage eines hydrogeologisches Gutachtens erbracht wird. Eine geordnete Niederschlagswasserentsorgung wäre ohne einen solchen Nachweis nicht sichergestellt.                   

 

 

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Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.

Der Stadtrat stellt zur städtebaulichen Situation fest, dass die mit dieser Satzung einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird. Westlich und östlich des oberen Felsenwegs ist ausschließlich eine maximal zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhausbebauung vorhanden. Somit können die Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der ehemaligen Außenbereichsfläche des Plangebiets der Ergänzungssatzung eindeutig aus dem angrenzenden Bereich entnommen werden. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind klar definiert. Die planungsrechtliche Absicherung der Hinterlandbebauung wird vorgenommen, weil sie den bestehenden Innenbereich am „Felsenweg“ auch im Hinblick auf das südlich angrenzende und bereits in der Umsetzung befindliche Bebauungsplangebiet Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl sinnvoll ergänzt.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung. Über den neu gebildeten Privatweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstück Nr. 223 erfolgt die Verlegung einer geeigneten Schmutzwasserleitung vom bestehenden Schmutzwasserkanal im „Felsenweg“ zum neuen Baugrundstück. Die Leitungstrasse ist mittels einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern.

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Der Stadtrat stellt fest, dass Niederschlagswasserentsorgung gemeinwohlverträglich innerhalb des Plangebiets auf dem zukünftigen Baugrundstück erfolgen kann. Gemäß des Hydrogeologischen Gutachtens des Geologischen Büros Dr. Hartmut Frankenfeld, Nümbrecht, vom 06.02.2020 sind durch die Errichtung einer regelkonformen Versickerungsanlage als Rohrrigole Auswirkungen auf die Allgemeinheit nicht zu befürchten.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Ergänzung der Satzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Waldbröl – Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen in der Urfassung vom 26.11.2014 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich „Felsenweg“ um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstücke Nr. 194, 223 und 224.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

Satzungsplan

Begründung

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung – nur online verfügbar

Artenschutzprüfung (Protokoll) – nur online verfügbar

Hydrogeologisches Gutachten – nur online verfügbar

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bröl-Brölerhütte-Thierseifen-1-Satzungsplan (197 KB)      
Anlage 2 2 Bröl-Brölerhütte-Thierseifen-1-Begründung (3349 KB)      
Anlage 3 3 Bröl-Brölerhütte-Thierseifen_1_LFB-ASP (2183 KB)      
Anlage 4 4 Bröl-Brölerhütte-Thierseifen-1-ASP-Protokoll (52 KB)      
Anlage 5 5 bröl-brölerhütte-thierseifen-1-hydrogeologisches-gutachten (367 KB)