Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Im Rahmen der 2. NKF-Weiterentwicklung wurden die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) umfassend reformiert. Unter anderem wurde in § 116a GO NRW eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes eingeführt, da jedenfalls in Kommunen mit überschaubarem Beteiligungsgefüge die beabsichtigten Steuerungs- und Informationszwecke überwiegend nicht erreicht werden konnten oder in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem mit einer Gesamtrechnungslegung verbundenen Aufwand stehen. Damit handelt es sich letztlich um einen sinnvollen Beitrag zum Bürokratieabbau in der öffentlichen Verwaltung.
Für die größenabhängige Befreiung müssen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag zwei von drei gesetzlich definierten Merkmalen zutreffen:
1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.
2. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die Marktstadt Waldbröl erfüllt alle vorstehenden Voraussetzungen. Zum Nachweis wird auf die der Beschlussvorlage beigefügten Anlage verwiesen. Die zu Grunde liegenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen wurden darüber hinaus im Ratsinformationssystem hinterlegt.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung entscheidet der Rat jährlich bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Auf Grund der verspäteten Vorlage eines einzubeziehenden Einzelabschlusses konnte diese Terminvorgabe nicht eingehalten werden. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Auf Grund der größenabhängigen Befreiung ist anstelle des Gesamtabschlusses ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen, der ebenfalls durch den Rat zu beschließen ist. Mit der Erstellung wird begonnen, sobald seitens des zuständigen Ministeriums das noch ausstehende verbindliche Muster veröffentlicht wurde. Alternativ wird auf das vor Ort vorhandene Muster aufgesetzt, so dass ein Beschluss in jedem Fall noch bis zur letzten Ratssitzung des Jahres 2020 erfolgen kann. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2019 vorliegen und mithin zum Abschlussstichtag 31.12.2019 kein Gesamtabschluss aufzustellen ist. Anlagen:
Nachweis Befreiungsvoraussetzungen Auszüge Jahresabschlüsse [in ALLRIS]
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