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Vorlage - I/434/2020  

 
 
Betreff: Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Bürgermeisterin und des Rates am 13.09.2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Claudia Borschel
Federführend:Fachbereich I, Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
16.12.2020 
Sitzung des Haupt- und FInanzausschusses mit Ratskompetenz (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

 

Der Wahlleiter hat das vom Wahlausschuss der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.09.2020 festgestellte Wahlergebnis über die Wahl der Bürgermeisterin und des Rates der Marktstadt Waldbröl am 1./2. Oktober im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Marktstadt Waldbröl und auf der Homepage der Marktstadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht. Die Frist über die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahlen lief am 30.10.2020 ab; Einsprüche wurden nicht erhoben.

 

Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) hat der Rat in seiner ersten Sitzung am 11.11.2020 einen Wahlprüfungsausschuss, das ist der Haupt- und Finanzausschuss, bestellt, der über erhobene Einsprüche sowie die Gültigkeit von Amts wegen zu beschließen hat.

 

Der neue Rat hat gemäß § 40 KWahlG nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,

             so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)  Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung

            Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf

            das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der

            Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in

            dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und

            dementsprechend. Eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

 

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben

            und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG).

 

d) Wird festgestellt, dass keiner der der unter den Buchstaben a bis c genannten Fälle

            vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären

 

Einsprüche gegen die Wahlergebnisse wurden nicht erhoben. Mängel nach den Buchstaben a bis c sind nicht festzustellen, so dass die Wahlen gemäß dem Beschlussvorschlag für gültig zu erklären sind.

 

Nach § 41 KWahlG kann gegen den Beschluss des Rates binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

 

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Beschlussvorschlag:

 

1.) Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Wahl der Bürgermeisterin und die

     Wahl des Rates am 13.09.2020 nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes

     NRW und der Kommunalwahlordnung NRW ordnungsgemäß durchgeführt wurde und

 

a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters/einer Vertreterin nicht vorliegt,

 

b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung

    nicht vorgekommen und

 

c) Einsprüche gegen die Wahl nicht erhoben worden sind.

 

2.) Der Rat beschließt gemäß § 40 KWahlG NRW die Wahl der Bürgermeisterin  und des

     Rates der Marktstadt Waldbröl für gültig zu erklären.
 

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In Vertretung

 

 

 

(Domke)

Stellv. Wahlleiter