Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gem. § 80 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat zu beschließen. Gem. § 60 Abs. 2 GO NRW kann eine Delegation auf den Hauptausschuss erfolgen, wenn und solange nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben.
Als Tischvorlage werden vorgelegt:
Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Marktstadt Waldbröl mit Ratskompetenz beschließt die Haushaltssatzung 2021 sowie die Finanzplanung mit dem Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre 2021 bis 2024 unter Berücksichtigung der Entscheidungen zu den Anträgen der Fraktionen.
Im Auftrag
( Anja Brauer ) Stadtkämmerin Anlagen: |
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