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Vorlage - III/489/2021  

 
 
Betreff: Antrag auf Einziehung eines Teilstückes der öffentlichen Straße „Am Bitzenweiher“ in Waldbröl, Hoff
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:III/600-2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr Vorberatung
16.03.2021 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Antrag  
Anlage2 Lageplan  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Sachverhalt:
 

Der Marktstadt Waldbröl liegt ein schriftlicher Antrag auf Einziehung und Veräußerung eines Teilstückes der öffentlichen Straße „Am Bitzenweiher“ in Waldbröl, Hoff vor, siehe hierzu Anlage 1.

 

Ein Lageplan, in dem das Teilstück der beantragten Einziehung der Straße „Am Bitzenweiher“ in Hoff markiert ist, ist als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Die Straße „Am Bitzenweiher“ Gemarkung Waldbröl, Flur 4, Flurstück 41 ist im Umlegungsverfahren Rossenbach I R. 77 mit der Zweckwidmung „öffentlicher Weg“ festgesetzt. Die Zweckwidmung „öffentlicher Weg“ in den Umlegungsverfahren ist mit einer Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) gleichzusetzen, so dass vor einer Veräußerung ein förmliches Einziehungsverfahren nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes erfolgen muss.

 

Bei der beantragten Einziehung handelt es um ein mittleres Teilstück der Straße „Am Bitzenweiher“. Nach einer Einziehung würden drei Streckenabschnitte entstehen. Ein privates mittleres Teilstück sowie zwei Straßenabschnitte als Sackgassen ohne Wendemöglichkeit -  siehe Anlage 2.

 

Das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) nennt nur zwei Gründe, in denen eine Einziehung von öffentlichen Straßen und Wegen erfolgt. Nach § 7 Abs. 2 StrWG soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer öffentlichen Straße verfügen, wenn a) die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder b) überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

 

 

 

 

 

 

Zu a) Der Verlust einer öffentlichen Verkehrsbedeutung tritt in der Regel dann ein, wenn durch den Neubau einer Straße der gesamte öffentliche Verkehr (Fahrzeuge und Fußgänger) von der alten Straße abgezogen wird. Eine geringe bzw. gelegentliche Nutzung einer öffentlichen Straße rechtfertigt keinesfalls eine Einziehung (hierzu Urteile und Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie in der Rechtsliteratur zum Straßenrecht). Unzulässig ist die Einziehung vor allem dann, wenn mit Hilfe der Einziehung das Verkehrsbedürfnis zum Erliegen gebracht werden soll oder unerwünschte Personen durch die Entwidmung des Verkehrsraums (Entzug der Öffentlichkeit) ferngehalten werden sollen.

 

Die Straße „Am Bitzenweiher“ wird nach Aussage der Antragsteller (s. Anlage 1), wenn auch in einem geringen Maße, noch genutzt. Solange dies der Fall ist, ist eine Verkehrsbedeutung noch gegeben und eine Einziehung nach § 7 StrWG ist nicht zulässig.

 

Zu b) Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls liegen vor, wenn „das Interesse der Allgemeinheit an der Einziehung größer ist, als das Aufrechterhalten der öffentlichen Straße für Zwecke des Straßenverkehrs“. In der Rechtsliteratur werden z.B. die städtebauliche Entwicklung, planerische Ziele, Natur- und Lärmschutz oder das Anlegen von Parkplätzen als Gründe des öffentlichen Wohls genannt. Eine Einziehung allein aufgrund von privaten Interessen ist unzulässig (verschiedene Gerichtsurteile).

Der vorliegende Antrag auf Einziehung eines Teilstückes der Straße „Am Bitzenweiher“ wird mit privaten Interessen u.a. zur Verbesserung der Grundstücksnutzung begründet. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls liegen hier nicht vor, so dass eine Einziehung gemäß § 7 StrWG nicht erfolgen kann.

 

Des Weiteren sind in der Straße „Am Bitzenweiher“ Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und ein Abwasserhauptkanal mit Schachtbauwerken vorhanden. Das RWE erbittet für die Stromversorgungstrasse die Eintragung einer Dienstbarkeit. Zur dauerhaften Sicherstellung der Abwasserbeseitigungs- und Unterhaltungspflicht kann das Abwasserwerk einer Einziehung und anschließenden Veräußerung in private Hand nicht zustimmen.

 

Zu Bedenken ist auch, dass mit einer Einziehung eines Teilstückes der Straße „Am Bitzenweiher“ drei Teilstrecken entstehen. Es verbleiben zwei Straßenabschnitte als Sackgassen ohne Wendemöglichkeit. Für eine der Teilstrecken wäre dann eine neue Straßenbezeichnung erforderlich. Dies würde eine Umbenennung der bisherigen Anschriften für die Anlieger bedeuten.

 

Aufgrund der noch vorhandenen Verkehrsbedeutung sowie das Nichtvorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetzes, schlägt die Verwaltung vor, das Einziehungsverfahren für die ein Teilstück der Straße „Am Bitzenweiher“ nicht durchzuführen und den Antrag auf Einziehung abzulehnen.

 

 

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt, den Antrag auf Einziehung eines Teilstückes der öffentlichen Straße „Am Bitzenweiher“ in Waldbröl, Hoff, Gemarkung Waldbröl, Flur 4, Flurstück 41 abzulehnen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Einziehungsverfahren für ein Teilstück der öffentlichen Straße „Am Bitzenweiher“ nicht einzuleiten, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht vorliegen.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Kiefer
 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

Anlage 1 Antrag

Anlage 2 Lageplan
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Antrag (160 KB)      
Anlage 2 2 Anlage2 Lageplan (254 KB)