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Sachverhalt:
Der Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 26.01.2005 einstimmig die Aufstellung der 2. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Dickhausen im Bereich Rölefelder Straße beschlossen. Es handelt sich um eine Baulandausweisung für den bisher im Außenbereich nach § 35 BauGB liegenden Teil des städtischen Grundstückes der ehemaligen Schule Dickhausen, Gemarkung Hermesdorf, Flur 10, Flurstück Nr. 7. Das gesamte Grundstück wurde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 07.12.2005 inzwischen veräußert.
Die Satzung wurde vom 26.09.2005 bis einschließlich 26.10.2005 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.
Die Dorfgemeinschaft legt eine unbegründete Stellungnahme vor. Das angekündigte Nachreichen dieser Begründung ist unterblieben.
Der Landesbetrieb Straßen NRW trägt vor, dass bereits eine angrenzende und gegenüberliegende Bebauung sowie eine geringe Verkehrsbelastung auf der L 95 vorhanden ist. Somit kann die gewünschte Außenbereichsfläche unter folgenden Bedingung auf die L 95 erschlossen werden:
Es muss sichergestellt sein, dass die Anfahrsicht bei 50 km/h von 70 m Länge in beide Richtungen für den Zufahrtsbereich gewährleistet ist. Eine frühzeitige Abstimmung der geplanten Bebauung und deren Zufahrt mit dem Straßenbaulastträger ist erforderlich (Sichtdreieck).
Der Aggerverband teilt mit, dass seitens der Fachbereiche Gewässerunterhaltung und -entwicklung keine Bedenken bestehen, sofern die folgenden Anmerkungen Beachtung finden:
Die geplanten Regenwassereinleitungen in ein namenloses Nebengewässer zum Birkenbacher Bach sind auf das Merkblatt BMW-M3 abzustimmen, die Versickerung ist unbedingt der direkten Einleitung vorzuziehen. Die Uferschutzstreifen (mindestens 5,00 m, besser 10,00 m Breite je Bach je Seite ab Böschungsoberkante) sind von sämtlichen Veränderungen und sonstigen Beeinträchtigungen freizuhalten. Bezüglich (externer) Ausgleichsmaßnahmen wäre eine Kooperation mit dem Aggerverband wünschenswert (eventuell im Zusammenhang mit dem Konzept zur naturnahen Entwicklung der Bröl). Es ist darauf hinzuweisen, dass die geplanten Bauvorhaben möglicherweise in überschwemmungsgefährdeten Bereichen der angrenzenden Gewässer liegen. Wenn möglich, sollte der Uferschutzstreifen des namenlosen Gewässers zum Birkenbacher Bach aus dem Geltungsbereich der Ergänzungssatzung herausgenommen werden.
Die Untere Landschaftsbehörde teilt mit, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen, sofern der Herstellungs-/Fertigstellungszeitpunkt für die nach der Eingriffs-/Ausgleichsbewertung in die Satzung übernommenen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen einschließlich noch festzulegender Sicherheitsleistungen (finanzielle Aufwendungen zur Realisierung der Maßnahmen laut Kostenschätzung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages) im Rahmen der verbindlichen Regelungen der bzw. zur Satzung gesichert werden.
Die Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass mit Bezug auf die Regelungen des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW die für einen kleineren Teil der Satzung geltenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutz) erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer bauleitplanerischen Satzung außer Kraft treten.
Beschlussvorschlag zu 1. Dorfgemeinschaft Dickhausen – Drinhausen – Rölefeld e.V.:
Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Dorfgemeinschaft Dickhausen – Drinhausen – Rölefeld e.V. zurück, weil sie nicht begründet worden ist.
Beschlussvorschlag zu 2. Landesbetrieb Straßenbau NRW:
Der Stadtrat stimmt der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW vollinhaltlich zu.
Beschlussvorschlag zu 3. Aggerverband:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Aggerverbandes bezüglich des Vorranges der Versickerung vor der direkten Einleitung in den Bach statt. Hierzu ist vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachen vorzulegen. Bei Einleitung in das Gewässer ist das Merkblatt BMW-M3 zu beachten.
Der Stadtrat stellt fest, dass der Uferschutzstreifen beachtet wird, da durch Baugrenzen ein Mindestabstand von 8,00 m festgelegt ist. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, weil auf dem Baugrundstück eine Vollkompensation erfolgen kann. Da die Kompensation entlang des Baches erfolgt, kann dieser Bereich nicht aus dem Satzungsgebiet herausgenommen werden.
Beschlussvorschlag zu 4. Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises in vollem Umfange statt.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Dickhausen folgende
S a t z u n g
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Das Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Dickhausen in der Fassung der 1. Ergänzung vom 14.10.1992 wird im Südwesten der Ortslage um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt ist.
(2) Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 10, Flurstück Nr. 7.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
(1) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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