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Vorlage - III/608/2021  

 
 
Betreff: Antrag auf Einziehung des öffentlichen Weges in Waldbröl, Hufen, Gemarkung Schnörringen, Flur 57, Flurstück 108
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:III/600-2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr Vorberatung
23.11.2021 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
24.11.2021 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Lageplan  
Literatur  

Sachverhalt:


Der Marktstadt Waldbröl liegt ein schriftlicher Antrag auf Einziehung und Veräußerung des öffentlichen Weges 108 in Waldbröl- Hufen vor. Der öffentliche Weg 108 teilt die Grund-stücksflächen der Antragstellerin (siehe Lageplan Anlage 1). Begründet wird der Antrag u.a. damit, dass mit der Einziehung die einheitliche Nutzung der angrenzenden Grundstücksflächen und die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes erleichtert wird. Der öffentliche Weg soll erhalten bleiben, um den Zugang zu den öffentlichen Versorgungsleitungen zu gewährleisten.

 

Der öffentliche Weg Gemarkung Schnörringen, Flur 57, Flurstück 108 ist im Umlegungsverfahren Hufen H.94 mit der Zweckwidmung „öffentlicher Weg“ festgesetzt. Die Zweckwidmung ist mit einer Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) gleichzusetzen, so dass ein förmliches Einziehungsverfahren nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfolgen hat.

 

Das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) nennt nur zwei Gründe, in denen eine Einziehung von öffentlichen Straßen und Wegen erfolgt. Nach § 7 Abs. 2 StrWG soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer öffentlichen Straße verfügen, wenn

 

a) die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder

b) überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

 

zu a)

Der Verlust einer öffentlichen Verkehrsbedeutung tritt in der Regel dann ein, wenn durch den Neubau einer Straße der gesamte öffentliche Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer und Fußnger) von der alten Straße abgezogen wird. Eine geringe bzw. gelegentliche Nutzung einer vorhandenen öffentlichen Straße rechtfertigt keinesfalls eine Einziehung (hierzu Anlage 2)

 

Unzulässig ist die Einziehung vor allem dann, wenn mit Hilfe der Einziehung das Verkehrsbedürfnis zum Erliegen gebracht werden soll oder unerwünschte Personen durch die Entwidmung des Verkehrsraums (Entzug der Öffentlichkeit) ferngehalten werden sollen.

 

 

 

 

 

 

 

Der öffentliche Weg 108 in Hufen wird regelmäßig von den Verkehrsteilnehmern genutzt, so dass eine Verkehrsbedeutung bzw. ein Verkehrsbedürfnis noch vorhanden ist. Eine Einziehung nach § 7 StrWG wegen Wegfall der Verkehrsbedeutung / des Verkehrsbedürfnisses kommt hier nicht in Betracht.

 

 

zu b)

Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls liegen vor, wenn „das Interesse der Allgemeinheit an der Einziehung größer ist, als das Aufrechterhalten der öffentlichen Straße für Zwecke des Straßenverkehrs“. In der Rechtsliteratur werden z.B. die städtebauliche Entwicklung, planerische Ziele, Natur- und Lärmschutz oder das Anlegen von Parkplätzen als Gründe des öffentlichen Wohls genannt. Eine Einziehung einer öffentlichen Straße / eines öffentlichen Weges allein aufgrund von privaten Interessen ist unzulässig.

 

Der vorliegende Antrag auf Einziehung des öffentlichen Weges 108 wird mit privaten Interessen wie Erleichterung der einheitlichen Grundstücksnutzung und Verbesserung der landwirt-schaftlichen Betriebsführung begründet. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls liegen hier nicht vor, so dass eine Einziehung gemäß § 7 StrWG nicht erfolgen kann.

 

Aufgrund der noch vorhandenen Verkehrsbedeutung sowie das Nichtvorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetzes, schlägt die Verwaltung vor, das Einziehungsverfahren für den öffentlichen Weg in Hufen, Gemarkung Schnörringen, Flur 57, Flurstück 108 nicht einzuleiten und den Antrag auf Einziehung abzulehnen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt, den Antrag auf Einziehung des öffentlichen Weges in Waldbröl, Hufen, Gemarkung Schnörringen, Flur 57, Flurstück 108 abzulehnen. Das Einziehungsverfahren r den öffentlichen Weg 108 in Waldbröl-Hufen wird nicht eingeleitet, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW nicht vorliegen.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Kiefer

 

Anlagen

Lageplan

Literatur


 



 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan (518 KB)      
Anlage 2 2 Literatur (1984 KB)