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Sachverhalt:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 49, Flurstück 154 hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB beantragt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 13b BauGB bis zum Ablauf des 31.12.2022 auch die Aufstellung von Bebauungsplänen für Außenbereichsflächen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB geöffnet. Dies bedeutet, dass solche Bebauungspläne ohne Umweltprüfung aufgestellt werden können und nicht der Eingriffsregelung unterliegen. Die Voraussetzungen des § 13b BauGB, dass die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, die Fläche des Bebauungsplanes eine Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als 10000 Quadratmetern aufweist und unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt, sind wie hier vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Der Bebauungsplan soll für eine Wohnbaulandentwicklung ausgewiesen werden und das gesamte Flurstück 154, sowie Teilbereiche der Flurstücke 9, 10 und 153 umfassen. Die Flurstücke 9 und 10 sind im Flächennutzungsplan vom 11.04.1990 vollständig als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Der geplante Teilbereich des Flurstückes 153 sowie das gesamte Flurstück 154 sind im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Hier ist eine Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderlich. Die geplanten Flächen schließen im Nordosten, Südosten und Südwesten unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Ober-) Geilenkausen, für den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB vom 10.08.1988 besteht, an. Sie stehen mit dem bisherigen Siedlungsbereich in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang. Der Siedlungsrand wird mit dem geplanten Bebauungsplan abrundend in den Außenbereich erweitert. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil hinsichtlich der Erschließungssituation ein Planungsbedürfnis besteht. Zudem lassen sich die Zulässigkeitsmerkmale iSd 34 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen nicht aus der näheren Umgebung entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl entspricht dem Antrag auf Baulandausweisung für die Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 49, Flurstücke 9, 10, 153 und 154 durch Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 115 (Ober-) Geilenkausen Nordwest“ der Marktstadt Waldbröl nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Bebauungsplan ist auf Kosten des Antragstellers / der Antragstellerin zu erarbeiten und dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlagen:
Übersichtsplan
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