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Sachverhalt:
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 21.06.2021 wurde der Neubau einer Kindertagesstätte auf den Grundstücken Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Flurstücke 328, 343, 354 durch das Büro Huber.Becker, vertreten durch Herrn Ralf Huber, vorgestellt. Der Ausschuss hat dem vorgestellten Entwurf einstimmig zugestimmt. Zur Realisierung des Projektes wurde die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Planungsschritte für die Änderung des Bebauungsplanes in die Wege zu leiten.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 B „Heidberg-Süd“ wurde durch das Büro HKS Gerhard Kunze als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. 13a BauGB im beschleunigten Verfahren erarbeitet.
Auf der Grundlage der Vorentwurfsplanung des Büros Huber.Becker sind folgende Anpassungen in der 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt:
Die Art der baulichen Nutzung wurde von einem reinen Wohngebiet (WR) nach § 3 BauNVO in ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO geändert. Diese Anpassung war nötig, da nach § 3 (2) Satz 2 Bau NVO in einem reinen Wohngebiet nur Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig sind, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen. Die Bedürfnisklausel sieht vor, dass Anlagen zur Kinderbetreuung im Wesentlichen auf die innergebietliche Nachfrage beschränkt und fußläufig zu erreichen sind, um die gebietstypische Wohnruhe zu gewährleisten. Vorliegend soll der Kindergarten jedoch insbesondere dem dringenden Bedarf im gesamten Stadtgebiet Rechnung tragen und nicht auf die Bedürfnisse des Wohngebietes beschränkt bleiben. Daher wurde auf die weiter gefasste Zulässigkeitsklausel der Gebietsversorgung eines allgemeinen Wohngebietes zurückgegriffen. Dort sind gemäß § 4 (2) Satz 1 Nr. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke, worunter eine Kindertagesstätte einzuordnen ist, allgemein zulässig.
Da das gewählte Verfahren nach § 13 b BauGB i. V. mit § 13 a BauGB jedoch vorsieht, dass bei der Einbeziehung von Außenbereichsflächen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird und der Gesetzgeber eine Legaldefinition des Begriffes der „Wohnnutzung“ unterlassen hat, ist dieser durch Auslegung zu klären. Es wurde daher festgesetzt, dass die nach § 4 (3) Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig sind, da diese auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal der „Wohnnutzung“ als gedeckt angesehen werden können. Diese Vorgehensweise entspricht der derzeitigen Rechtsprechung und Kommentierung. Darüber hinaus wurden die nach § 4 (2) Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Arten der Nutzungen (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe) ausgeschlossen.
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung war eine Anpassung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 auf 0,8 sowie eine Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 auf 1,2 erforderlich. Die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sind im vorliegenden Fall, bedingt durch die Größe des Baukörpers und die notwendige Gestaltung der Außenanlagen, überschritten. Eine weitere Überschreitung der GRZ im Sinne des § 19 (4) Satz 2 BauNVO wurde ausgeschlossen.
Die Festsetzung der offenen Bauweise nach § 22 BauNVO wurde aufgrund der Länge des Hauptgebäudes in eine abweichende Bauweise (Zulässigkeit von Einzelbaukörpern bis zu einer Gesamtlänge von 60 m) geändert, da gemäß § 22 (2) BauNVO nur Baukörper mit einer Länge bis 50 m in der offenen Bauweise zulässig sind.
Zudem erfolgte eine Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung erweiterter Baugrenzen. Diese Anpassung war im Besonderen erforderlich, um neben der Einbeziehung des Gebäudes und dazugehöriger Erschließungsfunktionen die geplante Anschüttung für die Außenspielfläche zu ermöglichen.
In Bezug auf die Gestaltung war eine an den Entwurf angepasste Festsetzung der Dachform notwendig, die nun Sheddächer und Zeltdächer vorsieht.
Neu aufgenommen wurde eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, die vorsieht, dass Flachdächer und geneigte Dächer bis maximal 25 Grad Neigung mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen sind. Die flach geneigten Dachflächen des Sheddaches sowie des Zeltdaches sind dadurch, wie im Entwurf vorgestellt, zwingend zu begrünen.
Hinsichtlich der weiteren Gestaltungsfestsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2018 fand eine Abstimmung auf den konkreten Einzelfall bezogen statt. Die Festsetzungen zur Farbgebung der Außenwände wurden aufgegeben, um bei der Planung des Farbkonzeptes größtmögliche Freiheiten zu gewährleisten. Zur Realisierung der geplanten Dachformen sind nun Blecheindeckungen bei einer Dachneigung von mehr als 25° zusätzlich als Dacheindeckung zulässig. Zudem wurden die Festsetzungen zu Einfriedungen, Mauern und Stützwänden konkretisiert. Dies soll eine angepasste Gestaltung der Stützwand entlang der Straßenparzelle sichern.
Neben den notwendigen Anpassungen für die Kindertagesstätte (Darstellung Teilbereich 1) wurde in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24B „Heidberg-Süd“ zusätzlich noch eine Änderung an der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung Fußweg vorgenommen (Darstellung Teilbereich 2). Hier ist eine Anpassung an die tatsächliche Katasterbreite erfolgt.
Beschlussvorschläge:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 B „Heidberg-Süd“ der Marktstadt Waldbröl nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 13b BauGB i. V. m. 13a Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt, gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 B „Heidberg-Süd“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
Jan Kiefer
Anlagen: Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung Artenschutzprüfung (nur in Allris online verfügbar) Artenschutzprüfung Protokoll (nur in Allris online verfügbar)
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