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Vorlage - III/625/2021  

 
 
Betreff: 5. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wilkenroth
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
06.12.2021 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
08.12.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
OLA 5 Waldbröl-Wilkenroth - Planzeichung 21-07-2021  
OLA 5 Waldbröl-Wilkenroth - Satzungstext 08-10-2021 (002)  
1277_LFB_ASP_OLA 5 Waldbröl-Wilkenroth 2021-10-15  
1277_Anhang Protokoll Artenschutzprüfung_2021-10 (1)  

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der 5. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bau GB soll im südwestlichen Ortsbereich von „Waldbröl-Wilkenroth“ eine planungsrechtliche Außenbereichsfläche (§ 35 BauGB) auf den Grundstücken Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 121, 122, 123 und 76 (Denklinger Straße) südlich der „Denklinger Straße“ in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Das Plangebiet weist eine Fläche von 3.310 m² auf, wobei 2750 m² auf die Flurstücke 121, 122, 123 und 560 m³ auf die Straßenverkehrsfläche (Flurstück 76) entfallen.

 

Das neu zu überplanende Gebiet in „Waldbröl-Wilkenroth“ grenzt an das bestehende Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie den Einfachen Bebauungsplan Nr. 62 an. Die rechtskräftige Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Wilkenroth“ besteht in der Fassung der 4. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 04.04.2020. Der rechtskräftige Einfache Bebauungsplan Nr. 62 besteht in der Fassung der 1. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vom 17.03.2010.

 

Mit der Ergänzungssatzung soll Baurecht für die Errichtung von zwei Wohnhäusern entstehen. Die Bautiefe von 40 m orientiert sich an der vorhandenen Nachbarbebauung. Aus der bestehenden Ortslage lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung bestimmen, in die sich die geplanten Wohnbauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 (1) BauGB einfügen müssen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.04.2021 bei einer Enthaltung die Aufstellung der 5. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbl-Wilkenroth beschlossen. In der Sitzung wurde der Wunsch geäert, die Obstbäume an der Denklinger Straße zu erhalten.  

 

Diesem Wunsch wurde insofern entsprochen, dass in dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag einschließlich Fachbeitrag Artenschutz gem. § 44 Abs. 1 BNatSCHG mit Stand vom 15.10.2021 unter Punkt B 1 (S. 15) der Erhalt des Kirschbaumes mit starkem Baumholz an der Straße als vorhabenbezogene landschaftspflegerische Maßnahme erläutert ist. Für die vorhabenbezogenen landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den privaten Grundstücksflächen und den plangebietsexternen Ausgleich durch Erwerb von Öko- und Bodenpunkten aus dem städtischen Ökokonto wird vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs und der Begründung hierzu erfolgte gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.10.2021 bis einschließlich 25.11.2021. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.

 

 

 

1. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl vom 01.12.2021

 

Schmutzwasserentsorgung:

 

r die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 122 und 123 wird seitens der Stadt Waldbröl derzeit eine öffentliche Kanalisation zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser im Schmutzsystem (SW-Kanal) vorgehalten. Zu den in Rede stehenden Grundstücken wurden in der Vergangenheit bereits öffentliche Grundstücksanschlussleitungen (DN 150) mit Anbindung an den Schmutzwassersammelkanal (DN 250 GGG) hergestellt.

 

Die Entsorgung des zukünftig auf den v. g. Grundstücken anfallenden häuslichen Schmutzwassers ist somit sichergestellt.

 

Niederschlagswasserentsorgung:

 

In dem unmittelbar an die v. g. Grundstücke (Flurstücke Nr. 122 + 123) angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum (Denklinger Straße Flurstück Nr. 76) wird durch die Stadt Waldbröl ein öffentlicher Regenwasserkanal (DN 200 PVCU) im Freigefällesystem vorgehalten, welcher derzeit ausschließlich zur Ableitung des über die vorhandenen Sinkkästen (Gullys) gesammelten Straßenoberflächenwassers und ggf. der Sammlung und Fortleitung des von angrenzenden Hausgrundstücken indirekt zulaufenden Niederschlagswassers dient.

 

Eine Zustimmung zum Direkt-Anschluss der in Rede stehenden Baugrundstücke an dieses Rohrleitungssystem kann aufgrund der derzeit nicht gegebenen hydraulischen Leistungsfähigkeit der vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanalisation durch das Abwasserwerk mittelfristig nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Somit ist die Entsorgung des zukünftig auf den geplanten überbauten Flächen (Dachflächen) sowie auf den befestigten bodennahen Flächen der betreffenden Grundstücke anfallenden Niederschlagswassers (Regenwasser) derzeit nicht sichergestellt.

 

Daher ist das auf den betreffenden Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf diesen allgemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten.

 

In diesem Zusammenhang weisen die Stadtwerke darauf hin, dass im Rahmen der zu den v. g. Grundstücken vorgesehenen Bauantragsverfahren dem Abwasserwerk ein hydrogeologisches Bodengutachten zum Nachweis der schadlosen Versickerung sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorzulegen sind.

 

Bei der Gestaltung der zu den geplanten Geuden führenden Zuwegungen ist weitestgehend sicherzustellen, dass aufgrund der dort entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser als indirekte Einleitung auf die öffentlichen Straßenflächen gelangen kann (max. jedoch 50 m² befestigte Fläche).

 

2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.11.2021

 

Landschaftspflege / Artenschutz:

 

Gegen die 5. Änderung der Ortslagensatzung Wilkenroth der Stadt Waldbröl bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 4 "Nümbrecht/Waldbröl" des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziel 1, Landschaftsschutzgebiet) treten erst mit Inkrafttreten der Satzung außer Kraft.

 

Mit Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Eingriffsregelung weist der Oberbergische Kreis darauf hin, dass die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen basierend auf der fachplanerischen Bewertung / Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zeitnah mit der Realisierung der Planung durchzuführen sind. Für das nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster (§ 34 Absatz 1 LNatSchG NRW), bittet der Oberbergische Kreis um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Kompensationsmaßnahmen bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des externen Ausgleichs aus dem Ökokonto der Stadt. Für die Eintragung in das hier zu führende Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten/ durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.

 

Unter Berücksichtigung der in der Fachbeitrag Artenschutz vorgesehenen Vermeidungs­ und Minderungsmaßnahmen bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung.

 

Gewässerschutz:

 

Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet.

 

Abwasserbeseitigung:

 

Gegen die Schmutzwasserbeseitigung bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine Bedenken, wenn die Baugrundstücke an den städtischen Kanal in der Denklinger Straße angeschlossen werden. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den Baugrundstücken über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen. Sollte eine punktuelle Einleitung in den Untergrund geplant werden, so ist dies im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, da möglicherweise ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich wird.

Bei Ableitung in den städtischen Regenwasserkanal ist deren Erlaubnis, auf Grund der Erhöhung der Einleitungsmenge, entsprechend anzupassen.

 

Bodenschutz:

 

Gegen die 5. Ergänzung der Satzung gem. § 34 bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Brandschutz:

 

Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist: Allgemeines Wohngebiet WA: min. 800 l / min.

 

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

 

Des Weiteren wird seitens des Kreises auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.


 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das auf den betreffenden Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf diesen allgemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten. Hierzu wird im Rahmen der Bauantragsverfahren dem Abwasserwerk ein hydrogeologisches Bodengutachten zum Nachweis der schadlosen Versickerung sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorgelegt.

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zu den vorhabenbezogenen landschaftspflegerischen Maßnahmen und zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zu berücksichtigen.

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Die Baugrundstücke werden an den städtischen Schmutzwasserkanal in der Denklinger Straße angeschlossen. Eine Zustimmung zum Direkt-Anschluss der in Rede stehenden Baugrundstücke an den städtischen Regenwasserkanal wird aufgrund der derzeit nicht gegebenen hydraulischen Leistungsfähigkeit durch das Abwasserwerk mittelfristig nicht in Aussicht gestellt. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den betreffenden Grundstücken allgemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten. Hierzu wird im Rahmen der Bauantragsverfahren ein hydrogeologisches Bodengutachten zum Nachweis der schadlosen Versickerung sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorgelegt.

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben aus brandschutzrechtlicher Sicht erfüllt werden.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 5. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Wilkenroth“ im Bereich Denklinger Straße folgende

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth in der Fassung der 4. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 04.04.2020 wird am südwestlichen Ortsrand im Bereich "Denklinger Straße" um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

 

 

 

(2) Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 76, 121, 122 und 123.

 

 

 

(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

 

 

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

 

 

§ 2

 

 

(1) Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Anlagen:

 

Satzungsplan

Begründung

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung - nur online verfügbar

Artenschutzprüfung (Protokoll) - nur online verfügbar

 

 

 

Im Auftrag

 

 

Jan Kiefer


 



 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 OLA 5 Waldbröl-Wilkenroth - Planzeichung 21-07-2021 (159 KB)      
Anlage 2 2 OLA 5 Waldbröl-Wilkenroth - Satzungstext 08-10-2021 (002) (1142 KB)      
Anlage 3 3 1277_LFB_ASP_OLA 5 Waldbröl-Wilkenroth 2021-10-15 (2803 KB)      
Anlage 4 4 1277_Anhang Protokoll Artenschutzprüfung_2021-10 (1) (44 KB)