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Sachverhalt:
Zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück Nr. 202 wurde durch den Eigentümer die Aufstellung einer Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den westlichen Teil Schnörringens beantragt und dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl in der Sitzung am 26.04.2021 mit Beschlussvorlage vorgestellt. In dieser Sitzung sah der Ausschuss die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung und vertagte den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung.
Nach Durchführung der Ortsbesichtigung wurde die Aufstellung der Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den westlichen Teil Schnörringens in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 21.06.2021 einstimmig abgelehnt. Die Verwaltung wurde damit beauftragt, einen geänderten Vorschlag für ein reduziertes Plangebiet der Entwicklungssatzung zu erarbeiten, der die Inhalte der vor Ort diskutierten Punkte, insbesondere die Berücksichtigung der bestehenden Topographie, beinhaltet. Zudem wurde der Wunsch geäußert, die Entwurfsplanung des Eigentümers vorlegen zu lassen.
Die Entwurfsplanung wird in der Sitzung am 06.12.2021 von dem Architekturbüro Jörg Weber vorgestellt. Ein geänderter Abgrenzungsplan ist in der Anlage angefügt.
Diese Satzung ist städtebaulich erforderlich, um den westlichen Ortsteil von „Schnörringen“ mit 12 Wohnhäusern sowie diversen landwirtschaftlichen bzw. ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zum Innenbereich Im Sinne des § 34 BauGB zu entwickeln. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan (FNP) als Baufläche dargestellt sind. Unter teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 04.12.1989 hat der Regierungspräsident Köln mit seiner Verfügung vom 18.04.1990 – Az.: 35.2.11-6901-38.90 – die ursprünglich nicht genehmigte Teilfläche für Schnörringen (westlicher Teil) als gemischte Baufläche (M) nachträglich genehmigt. Der FNP wurde hier mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 11.07.1990 wirksam.
Der Regierungspräsident Köln hatte seinerzeit festgestellt, dass eine städtebauliche Einheit zwischen dem östlichen und dem westlichen Teil Schnörringens gegeben ist und somit auch der westliche Teil als Baufläche dargestellt werden konnte. Der Regierungspräsident ging weiterhin davon aus, dass die Notwendigkeit besteht, eine weitere Bebauung in der Talaue des „Schnörringer Baches“ aus Gründen der Ökologie und Landschaftspflege zu unterlassen. Deshalb wurden südöstlich der Straße „Im grünen Tal“ lediglich Teile der Grundstücke Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstücke Nr. 169 und 219 als Baufläche dargestellt.
Trotz der Bauflächendarstellung des wirksamen FNP befindet sich der westliche Ortsteil von „Schnörringen“ immer noch im Außenbereich nach § 35 BauGB. Für den östlichen Ortsteil von „Schnörringen“ trat bereits am 07.10.1981 eine Innenbereichssatzung („Ortslagenabgrenzung“) in Kraft. Auf Grund des bestehenden Baulandbedarfs in der Marktstadt Waldbröl soll nunmehr auch der westliche Teil von „Schnörringen“ zum Innenbereich entwickelt werden.
Das Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB orientiert sich grundsätzlich an der gemischten Bauflächendarstellung des FNP, bleibt aber in Teilen mit dem neuen Entwurf hinter der Darstellung zurück.
Die Siedlung ist nach wie vor ländlich geprägt mit ein- und zweigeschossigen Einzelhäusern, Doppelhäusern, Scheunen und landwirtschaftlichen Nebengebäuden sowie großflächigen Haus- und Nutzgärten und einer mittleren Durchgrünung. Die Nutzungen der Flächen zielen auf eine Dorfgebietsnutzung (MD) ab.
Aus der vorhandenen Bebauung des bebauten Bereichs lässt sich zweifelsfrei die Eigenart der näheren Umgebung bestimmen, in die sich Vorhaben einfügen müssen (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder auch die Voraussetzung für die Anwendung der BauNVO ableiten (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies ist möglich, weil innerhalb des Plangebiets eine aufeinanderfolgende, zusammengehörige und geschlossen erscheinende Bebauung anzutreffen ist, die sich durch weitere Vorhaben zum Innenbereich entwickeln soll, wie dies im östlichen Teil von „Schnörringen“ bereits der Fall ist.
Entwicklungssatzungen unterliegen nicht der Eingriffsregelung. Allerdings ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Kosten übernimmt der Antragsteller für das gesamte Plangebiet.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt die Aufstellung einer Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Schnörringen – westlicher Teil“. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlage:
Übersichtslageplan des Satzungsgebietes
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