Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) werden die Gewerbesteuer und die Grundsteuern auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Im Jahr 2020 hat die Marktstadt Waldbröl einen Gewerbesteuerertrag von 7,1 Mio. € erzielt. Der Haushaltsansatz für 2021 wurde auf 7,2 Mio. € festgesetzt. Das aktuelle Anordnungssoll bei den Gewerbesteuern beträgt 9,9 Mio. €, mithin 2,7 Mio. € oberhalb der Veranschlagung. Darin enthalten sind noch Veranlagungen aus der Zeit vor der Pandemie, aber auch die bisher vorliegenden Veranlagungen für das Jahr 2020 schließen in vielen Fällen mit einem positiveren Ergebnis ab, als von den Gewerbetreibenden ursprünglich angenommen und gegenüber der Finanzverwaltung kommuniziert wurde.
Im Jahr 2022 wird mit einem Ertrag durch die Gewerbesteuer von 8,7 Mio. € kalkuliert, der damit weit über dem Ansatz für das Jahr 2021, aber unter dem Soll für 2021 liegt. Mit Effekten aus der Zeit vor der Pandemie kann im Jahr 2022 nur in geringem Maße gerechnet werden. Gestörte Lieferketten und damit einhergehende Materialverknappung sowie der bestehende Fachkräftemangel wirken sich negativ auf die Konjunktur aus und reduzieren die Gewinnerwartungen der Unternehmen.
Aufgrund der positiven Entwicklung des Vorauszahlungssolls im Jahr 2021 durch die in Waldbröl ansässigen bzw. tätigen Betriebe, ist zunächst eine Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes im folgenden Jahr um 10 v.H. möglich. Damit kann durch die positive Finanzentwicklung kurzfristig eine Entlastung für die steuerpflichtigen Unternehmen geschaffen werden. Auch wenn die Marktstadt Waldbröl mit der Hebesatzsenkung die Spitzenplätze in NRW noch nicht verlässt, soll von der Reduzierung ein Signal an die heimische Wirtschaft ausgehen.
Es wird vorgeschlagen, die Gewerbesteuer -wie nachfolgend aufgeführt- zu senken:
Ausgehend von Gewerbesteuererträgen von 8,7 Mio. € führt eine Senkung des Hebesatzes zu folgenden Veränderungen:
Die im Haushaltsjahr 2021 erzielten Mehrerträge bei der Gewerbesteuer werden zum größten Teil in den Folgejahren über die Schlüsselzuweisungen wieder in Abzug gebracht und bei der Zahlung der Kreisumlagen berücksichtigt. Diese Entnahmeeffekte belasten im Jahr 2023 den städtischen Haushalt in hohem Maße.
Die Erträge aus den Grundsteuern liegen leicht unter dem geplanten Ansatz für das Jahr 2021. Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) soll mit 320 v.H. unverändert bleiben.
Gemäß empfehlendem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2021 soll eine bei der Grundsteuer B um 10 v.H. erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl, die als Anlage 1 beigefügte Hebesatzsatzung zu beschließen.
Im Auftrag gez. (Anja Brauer) Stadtkämmerin Anlagen: Hebesatzsatzung
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