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Begründung: Die Erhöhung der Entwässerungsgebühren wird notwendig aus folgenden Gründen: 1. Der Aggerverband erhöht seine Umlage um rd. 254 T€ im Vergleich zu 2005. Diese Erhöhung bedingt auch die Erhöhungen bei den verschiedenen Kleineinleitern. 2. Die vorgesehene Neukanalisation in 2006 erhöht die Zinslasten (rd. 50 T€) und die Abschreibungen (rd. 40 T€) 3. Die Veränderungen beim Personal führen zu einer Erhöhung von rd. 47 T€. 4.
Die bereits umgesetzten Kanalbaumassnahmen führen zu
höheren Kanalunterhaltungskosten (rd. 110 T€). Beschlussvorschlag: Der
Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl, den als Anlage beigefügten
XXII. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom
10.12.1987 zu beschließen. XXII. Nachtrag vom zur Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10.12.1987 Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) sowie der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der zur Zeit aktuellen Fassung vom 03.05.2005 (GV NRW S. 463 / SGV NRW 77) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am folgenden XXII. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 10.12.1987 beschlossen: § 1 § 8 Abs. 7, 8 und 9erhalten folgende Fassung: (7) Die Gebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser (Vollanschluss) je cbm 5,97 EUR. Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser beträgt die Gebühr je cbm 5,14 EUR. Bei Anschluss nur für Niederschlagswasser beträgt die Gebühr je cbm 0,94 EUR. (8) Bei Gebührenspflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende Gebühr auf 2,98 EUR je cbm Abwasser. (9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Bei Anlagen die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261) wird eine Kleineinleitergebühr von 2,05 EUR je cbm erhoben. 2. Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 3,50 EUR je cbm erhoben. 3. Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 14,00 EUR je cbm. § 2 Dieser XXII. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. |
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