Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 "unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen". Das bedeutet, dass die Gemeinde dafür verant-wortlich ist, für eine ausgebildete Mannschaft eine entsprechende, sachgerechte Ausstattung mit Geräten und Gerätehäusern zu sorgen. Das Gesetz macht aber keine Vorgaben über Art und Um-fang einer leistungsfähigen Feuerwehr. Das ist dem geschuldet, dass die örtlichen Verhältnisse in den Gemeinden viel zu unterschiedlich sind, als dass der Gesetzgeber dazu genaue Angaben ma-chen kann. Es ist die vorrangige Aufgabe eines Brandschutzbedarfsplanes die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr, insbesondere für die im Zusammenhang mit einer Brandbekämpfung und der Durchführung technischer Hilfeleistungen erforderlichen Leistungspotenziale, nachzuweisen. Der Brandschutzbedarfsplan analysiert die im Gemeindegebiet vorhandenen Gefahrenpotenziale ("örtliche Verhältnisse" im Sinne des BHKG) und die Fähigkeit der Feuerwehr zu ihrer Bekämpfung. Er legt dar, mit welchen Maßnahmen bezogen auf das Personal (Qualifikation und Verfügbarkeit) und die Ausstattung (Fahrzeuge, Gerätehäuser, Geräte) die zukünftige Entwicklung erreicht wer-den soll.
Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Plane für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Bis zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses haben bereits mehrere Abstimmungsgespräche zwischen Verwaltung, Feuerwehr, Ing.-Büro und Kreisbrandmeister stattgefunden. Zuletzt wurde der beigefügte Entwurf in der interfraktionellen Sitzung der Politik vorgestellt unter Beteiligung der Feuerwehrführung, dem Ing.-Büro Donner & Marenbach, dem Kreisbrandmeister Wilfried Fischer sowie der Brandschutzdienststelle des Oberbergischen Kreises, vertreten durch Herrn Hans-Uwe Koch.
Anlagen:
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