Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Im Rahmen der 6. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB soll im östlichen Ortsbereich von „Waldbröl-Niedergeilenkausen“ eine planungsrechtliche Außenbereichsfläche (§ 35 BauGB) auf dem Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 38, Flurstück Nr. 286 südöstlich der Straße „Auf dem Heidchen“ in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Das Plangebiet weist eine Fläche von 1.137 m² auf.
Das neu zu überplanende Gebiet in „Waldbröl-Niedergeilenkausen“ grenzt an das bestehende Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 BauGB an. Die rechtskräftige Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Niedergeilenkausen“ besteht in der Fassung der 4. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 11.12.2019.
Mit der Ergänzungssatzung soll Baurecht für die Errichtung eines Wohnhauses entstehen. Die Tiefe von 24 m orientiert sich an der vorhandenen Ortslagenabgrenzung. Aus der bestehenden Ortslage lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung bestimmen, in die sich das geplante Wohnbauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 (1) BauGB einfügen muss.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.04.2021 bei einer Enthaltung die Aufstellung der 6. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Waldbröl-Niedergeilenkausen“ beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs und der Begründung hierzu erfolgte gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.11.2021 bis einschließlich 08.12.2021. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.
1. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl vom 09.12.2021
Schmutzwasserentsorgung:
Für die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück Flur 38, Flurstück Nr. 286 anfallenden Schmutzwassers wird seitens der Stadt Waldbröl bereits eine öffentliche Kanalisation im Freigefällesystem (DN 200, PVC) zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten.
Die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück anfallenden Schmutzwassers ist somit sichergestellt.
Niederschlagswasserentsorgung:
Für die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück Flurstück 286 anfallenden Niederschlagswassers kann durch die Stadt Waldbröl derzeit keine Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeboten werden. Somit ist das Niederschlagswasser, welches zukünftig auf den geplanten überbauten und befestigten Flächen anfallen wird, gemeinwohlverträglich zu versickern.
In diesem Zusammenhang weisen die Stadtwerke darauf hin, dass dem Abwasserwerk im Rahmen des zu dem v. g. Grundstück vorgesehenen Bauantragsverfahrens zum Nachweis einer schadlosen Versickerung ein hydrogeologisches Bodengutachten einschließlich einer entsprechenden Fachplanung der Versickerungsanlage sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorzulegen sind.
Zudem erfolgt der Hinweis, dass im Straßenzug „Auf dem Heidchen“ für die Entwässerung des auf den öffentlichen Straßenflächen anfallenden Niederschlagwassers kein Straßenentwässerungssystem existiert. Vor diesem Hintergrund ist bei der Gestaltung der zu dem geplanten Gebäude führenden Zuwegungen sicherzustellen, dass aufgrund der dort entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser auf die öffentlichen Straßenflächen gelangen kann.
2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 09.12.2021
Landschaftspflege / Artenschutz:
Gegen die 6. Ergänzung der Satzung für den Ortsteil Niedergeilenkausen nach § 34, Abs.4, Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Waldbröl bestehen aus landschafts-pflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag des Planungsbüros HKR vom 20.10.2021 ist mit allen Vermeidungs-, Ausgleichs-, und Begrünungsmaßnahmen in der Satzung festzusetzen.
Die aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung resultierenden Ausgleichsmaßnahmen au-ßerhalb des Plangebietes sind auf verbindlicher vertraglicher Grundlage zu sichern und umzusetzen, wie im LFB dargestellt.
Da der Oberbergische Kreis nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes (§ 34 Abs.1) ein Ausgleichskataster zu führen hat, bittet er um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des Ausgleichs aus dem Öko-Konto der Stadt. Für die Eintragung in das Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten/durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.
Gewässerschutz:
Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet. Abwasserbeseitigung:
Gegen die Schmutzwasserbeseitigung bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine Bedenken, da das Vorhaben mit seinem Schmutzwasser an die Ortskanalisation angeschlossen werden soll. Bei der Ableitung des Oberflächenwassers auf dem Baugrundstück ist die Versickerungsfähigkeit frühzeitig nachzuweisen. Bei einer direkten Einleitung in das Grundwasser bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vor Beginn der Baumaßnahme beim Umweltamt zu beantragen ist.
Bodenschutz:
Gegen die Planung bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung auf Seite 6 (A 1 Ökokonto Stadt Waldbröl) sowie im Landschaftspflegerischen Beitrag auf den Seiten 15 (A 1 Ökokonto Stadt Waldbröl) und Seite 17 (vorletzter Absatz) ein zu hoher Wert für die Bodenwertpunkte aufgeführt ist. Anstelle von 3.456 Bodenwertpunkte bzw. Bodenpunkte muss es jeweils 1.728 Bodenwertpunkte heißen.
Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das auf den betreffenden Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf diesen gemeinwohlverträglich zu versickern. Hierzu werden im Rahmen der Bauantragsverfahren dem Abwasserwerk ein hydrogeologisches Bodengutachten zum Nachweis der schadlosen Versickerung sowie die für das Erlangen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlichen Anträge vorgelegt. Zudem wird der Hinweis zur Gestaltung der zu dem geplanten Gebäude führenden Zuwegungen im Bauantragsverfahren beachtet.
Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht. Die Vermeidungs-, Ausgleichs-, und Begrünungsmaßnahmen werden in der Satzung festgesetzt. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zu den vorhabenbezogenen landschaftspflegerischen Maßnahmen und zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Das Baugrundstück wird an den städtischen Schmutzwasserkanal in der Straße „Auf dem Heidchen“ angeschlossen. Die Versickerungsfähigkeit zur Ableitung des Oberflächenwassers auf dem Baugrundstück wird frühzeitig nachgewiesen. Bei einer direkten Einleitung in das Grundwasser bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vor Beginn der Baumaßnahme beim Umweltamt beantragt wird.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Bodenwertpunkte wurden entsprechend dem Hinweis geändert. Die korrigierte Fassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags des Planungsbüros HKR vom 17.11.2021 sowie die korrigierte Begründung des Planungsbüros HKS vom 20.10.2021 sind beigefügt.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 6. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Niedergeilenkausen“ im Bereich der Straße „Auf dem Heidchen“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 26.01.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Niedergeilenkausen in der Fassung der 4. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 11.12.2019 wird am östlichen Ortsrand im Bereich der Straße "Auf dem Heidchen" um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist.
(2) Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 38, Flurstück Nr. 286.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.
§ 2
(1) Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlagen:
Begründung Landschftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung Artenschutzprüfung (Protokolll)
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