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Sachverhalt:
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Waldbröl trat mit der öffentlichen Bekanntmachung am 17.10.2018 in Kraft.
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - wurden auf der Grundlage des aktuellen Abstanderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 die Zonierungen im Änderungsbereich fortgeschrieben. Durch die Aufgabe der Wohnnutzung "Hof Langenbach" war eine intensivere Ausnutzung möglich, da es dem Schutz von Wohnnutzungen lediglich noch für den östlich gelegenen Stadtteil Hermesdorf bedurfte. Daher erfolgte die Änderung der Bauflächen zu den Wohngebietsnutzungen von Hermesdorf in einem Abstand von 200 - 300 Metern von GE-1 in GE-2. Die Bauflächen mit einem Abstand von mindestens 300 m zu den Wohngebietsnutzungen wurden von GE-1 und GE-2 Nutzungen in Industriegebiet (GI) umgenutzt.
Die Marktstadt Waldbröl plant aktuell im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 den Neubau eines Feuerwehrhauses für den Löschbezirk 2 - Thierseifen. Das bestehende Feuerwehrhaus in Thierseifen entspricht hinsichtlich des notwendigen Raum- und Flächenbedarfes nach DIN 14092 "Feuerwehrhäuser", den Vorschriften des Unfallschutzes und der Arbeitssicherheit sowie dem Stand der Technik nicht mehr den Anforderungen. Für den geplanten Standort im Gewerbepark Hermesdorf II wurde eine Machbarkeitsstudie erarbeitet und auf dieser Grundlage in der Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl vom 08.12.2021 einstimmig beschlossen den Auftrag zur Durchführung der Generalplanungsleistungen zu erteilen.
Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Bebauungsplan nach der Art der baulichen Nutzung als Industriegebiet (GI) vorgesehen. Die Feuerwache, deren Tätigkeitsfelder im abwehrenden Brandschutz, in der technischen Hilfeleistung, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst liegen, fallen unter den Begriff der "Anlagen für Verwaltungen". Diese sind in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - ist nunmehr geplant für das betroffene Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 die Art der baulichen Nutzung von Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO in Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO zu ändern. Dort sind Verwaltungsgebäude entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB allgemein zulässig. Darüber hinaus sollen die textlichen Festsetzungen aus der 1. rechtskräftigen Änderung vom 05.07.2006 ab dem Aufzählungspunkt 2 für die unbebauten Grundstücke im 2. Änderungsbereich übernommen werden, da in den textlichen Festsetzungen der 2. Änderung nur Angaben zur Gliederung der Gewerbe- und Industriegebiete im Sinne des § 8 BauNVO und § 9 BauNVO gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in Verbindung mit dem Abstandserlass des MUNLV NW (Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Nordrhein Westfalen) in der Fassung vom 06.06.2007 enthalten sind.
Die Bebauungsplanänderung soll im beschleunigten Verfahren als sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.
Beschlussvorschläge:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C – Gewerbepark Hermesdorf II – der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 13a Abs.3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Im Auftrag
Jan Kiefer Anlage:
Übersichtsplan
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