Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Im Rahmen der 4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB soll im nördlichen Ortsbereich von „Grünenbach“ die bisherige Außenbereichsfläche (§ 35 BauGB) auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 173 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Das Plangebiet weist eine Größe von 1.330 m² auf.
Für die bereits bebauten Bereiche Gemarkung Hermesdorf, Flur 70, Flurstücke Nr. 2, 3, 4 und 17 nordwestlich der Straße „Schraubenberg“ wurde die Ortslagenabgrenzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Fläche von 3.000 m² festgesetzt.
Das neu zu überplanende Gebiet in „Waldbröl-Grünenbach“ grenzt an das bestehende Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 BauGB an. Die rechtskräftige Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Grünenbach“ besteht in der Fassung der 3. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 25.03.2015.
Mit der 4. Ergänzungssatzung soll Baurecht für die Errichtung von zwei Wohnhäusern südöstlich der Straße „Schraubenberg“ entstehen. Die Tiefe von 35 m orientiert sich an der vorhandenen Umgebungsbebauung. Aus der bestehenden Ortslage lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung bestimmen, in die sich die geplanten Wohnbauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 (1) BauGB einfügen müssen.
Die Klarstellungssatzung umfasst die bereits vorhandenen Wohnhäuser Schraubenberg 8, 10, und 12 nordwestlich der Straße „Schraubenberg“ und besitzt nur deklaratorische Bedeutung.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.04.2021 die Aufstellung der 4. Ergänzung der Satzung und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Grünenbach beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs und der Begründung hierzu erfolgte gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.02.2022 bis einschließlich 16.03.2022. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.
Es liegt eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit vor.
1. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl vom 10.03.2022
Zu der geplanten Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB:
Schmutzwasserentsorgung:
Für die Entsorgung des auf den bestehenden Wohngrundstücken Gemarkung Hermesdorf, Hermesdorf, Flur 70, Flurstücke 2, 3, 4 und 17 anfallenden Schmutzwassers wird seitens der Marktstadt Waldbröl in dem Straßenzug „Schraubenberg“ bereits eine öffentliche Kanalisation im Druckentwässerungssystem (DA63, PEHD) mit öffentlichen Einzelpumpstationen zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten.
Die Entsorgung des auf den geplanten Baugrundstücken anfallenden Schmutzwassers ist somit weiterhin sichergestellt.
Niederschlagswasserentsorgung:
Für die Entsorgung des auf den bestehenden Wohngrundstücken Gemarkung Hermesdorf, Flur 70, Flurstücke 2, 3, 4 und 17 anfallenden Niederschlagswassers kann durch die Marktstadt Waldbröl nach wie vor keine Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeboten werden. Somit ist das Niederschlagswasser, welches auf den überbauten und befestigten Flächen bestehender Wohngrundstücke anfällt, gemeinwohlverträglich zu versickern.
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und legitimierte Entsorgung des Niederschlagswassers ist es erforderlich, unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Bodenqualitäten (hier insbesondere der kf-Wert) eine fachgerechte Versickerungsanlage zu betreiben, für die von Seiten der Unteren Wasserbehörde des OBK eine entsprechende Erlaubnis vorliegen muss. Über die gegenwärtig jeweils betriebene Art und Weise der Niederschlagswasserentsorgung auf den betreffenden Grundstücken liegen dem Abwasserwerk zurzeit allerdings keine entsprechenden Informationen vor.
Besonderer Hinweis zu der Niederschlagswasserentsorgung von bereits bebauten Grundstücken:
Bei anstehenden Fragestellungen zur Niederschlagswasserbeseitigung von privaten Grundstücken ist das Abwasserwerk gehalten, sich an das Handlungskonzept zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser – welches durch den für das Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl zuständigen Betriebsausschuss in der Sitzung vom 29.11.2012 beschlossen und weitergehend in der Sitzung vom 17.11.2014 beraten wurde – zu orientieren.
Hiernach sollen bei Flächenveränderungen bzw. einem Flächenzuwachs von kleiner 25 m² (Bagatellgrenze) die Grundstückseigentümer i.d.R. nicht zum Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser aufgefordert werden. Referenzzeitpunkt hierzu ist die erstmalige Flächenerhebung mittels Luftbildaufnahmen aus April 2008.
Unter Berücksichtigung der festgelegten Bagatellgrenze von 25 m² soll beim Vorliegen v. g. Randbedingungen und bei Nichtvorhandensein eines öffentlichen Regenwasserkanals der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer durch das Abwasserwerk im Rahmen eines vorliegenden Bauantrages nicht dazu aufgefordert werden, eine wasserrechtliche Erlaubnis und ggf. ein hydrogeologisches Bodengutachten vorzulegen. Dieses jedoch nur in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass durch die auf dem Baugrundstück bereits praktizierte Niederschlagswasserentsorgung keine Beeinträchtigungen für das eigene oder andere Fremdgrundstücke zu erwarten sind und dem Abwasserwerk auch keine anderslautenden Informationen vorliegen.
Schmutzwasserentsorgung:
Für die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück Flurstück 173 anfallenden Schmutzwassers wird seitens der Marktstadt Waldbröl in dem Straßenzug „Schraubenberg“ bereits eine öffentliche Kanalisation im Druckentwässerungssystem (DA63, PEHD) zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten. Im Falle einer Bebauung des betreffenden Grundstückes ist auf diesem eine öffentliche Hauspumpstation für Schmutzwasser zu errichten.
Die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück anfallenden Schmutzwassers ist somit sichergestellt.
Niederschlagswasserentsorgung:
Für die Entsorgung des auf dem geplanten Baugrundstück (Flurstück 173) anfallenden Niederschlagswassers kann durch die Marktstadt Waldbröl derzeit keine Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeboten werden. Somit ist das Niederschlagswasser, welches zukünftig auf den geplanten überbauten und befestigten Flächen anfallen wird, gemeinwohlverträglich zu versickern.
In diesem Zusammenhang weist das Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl darauf hin, dass eine Zustimmung zur Erweiterung der Ortslagenabgrenzung nur unter der Voraussetzung gegeben werden kann, wenn bereits im Rahmen des Verfahrens zur Satzungserweiterung der Nachweis für eine realisierbare gemeinwohlverträgliche Versickerung von Niederschlagswasser auf dem geplanten Baugrundstück durch die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens erbracht werden kann.
Eine geordnete Niederschlagswasserentsorgung wäre ohne diesen entsprechenden Nachweis nicht ausreichend sichergestellt!
2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 09.03.2022
Landschaftspflege:
Gegen die Klarstellungssatzung und die 4. Änderung der Ortslagensatzung Grünenbach der Stadt Waldbröl bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Der Planbereich wird allerdings aktuell im Oberbergischen Kulturlandschaftsprogramm als Teil einer Vertragsnaturschutzfläche bewirtschaftet (extensive Mähwiese). Die Eingriffsbilanzierung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist aus diesem Grund einer erneuten Betrachtung in der kommenden Vegetationsperiode zu unterziehen. Dem Oberbergischen Kreis liegt eine Kartierung der Biologischen Station Oberberg aus dem Jahr 2020 vor, nach dem die Wiese, die durch die Ergänzungssatzung baulich in Anspruch genommen werden soll, naturschutzfachlich anders bewertet wurde. Die Wiese wurde als Lebensraumtyp „6510 – Artenreiche Glatthaferwiese“ kartiert. Nach der ökologischen Bewertungsmethode Fröhlich + Sporbeck ist dafür ein höherer Wert als 10 Ökowertpunkte je m² anzusetzen (je nach Ausprägung bis zu 17 ÖWP).
Mit Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Eingriffsregelung weist der Oberbergische Kreis darauf hin, dass die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, basierend auf der fachplanerischen Bewertung / Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zeitnah mit der Realisierung der Planung durchzuführen sind.
Für das nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster (§ 34 Absatz 1 LNatSchG NRW), bittet er um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Kompensationsmaßnahmen bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des externen Ausgleichs aus dem Ökokonto der Stadt. Für die Eintragung in das vom Oberbgergischen Kreis zu führende Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten / durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.
Der Oberbergische Kreis weist darauf hin, dass die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 4 "Nümbrecht/Waldbröl" des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziel 1, tlw. Landschaftsschutzgebiet) erst mit Inkrafttreten einer bauleitplanerischen Satzung außer Kraft tritt.
Artenschutz:
Unter Berücksichtigung der in dem Fachbeitrag Artenschutz vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung.
Gewässerschutz:
Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet. Abwasserbeseitigung: Seitens der Unteren Wasserbehörde wird der 4. Erg. nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Ortslagenerweiterung Grünenbach zugestimmt Die Grundstücksentwässerung ist an das städtische Kanalsystem (SW) anzuschließen. Das anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf den Baugrundstücken zu versickern. Sollte dies nicht möglich sein, ist im Vorfeld die Niederschlagswasserbeseitigung mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, da ggf. ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich wird. Bodenschutz: Gegen die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Immissionsschutz: Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden zu dem o. g. Vorhaben, 4. Ergänzung der Satzung und Klarstellungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Grünenbach keine Anregungen und Hinweise vorgebracht.
Brandschutz:
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist: Wohnbauflächen W: min. 800 l/min
Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten.
Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf den § 5 der BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.
3. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, vom 13.03.2022
1. Als Mitglieder des NABU und Bund ist bekannt, dass diese Wiese im Vertragsnaturschutz eingetragen ist und deshalb nicht bebaut werden darf. Es wird angezweifelt, dass der Verzicht der Umweltprüfung ordnungsgemäß ist. 2. Die Kapazität der alten Wasserleitungen ist sehr begrenzt. 3. Die Stromversorgung ebenso. 4. Der Zustand der Strasse Schraubenberg ist sehr schlecht und die Durchfahrt für Baufahrzeuge zu eng.
Nachteile dürfen aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht entstehen. Gleichzeitig sind die Interessen der Anwohner zu berücksichtigen.
Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl Zur Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das Niederschlagswasser, welches auf den überbauten und befestigten Flächen bestehender Wohngrundstücke anfällt, gemeinwohlverträglich zu versickern. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und legitimierte Entwässerung wird, unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Bodenqualitäten, eine fachgerechte Versickerungsanlage betrieben, für die bei der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischens Kreises eine entsprechende Erlaubnis beantragt wird. Bei den bereits bebauten Grundstücken erfolgt eine Orientierung an dem Handlungskonzept zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser, welches durch den für das Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl zuständigen Betriebsausschuss in der Sitzung vom 29.11.2012 beschlossen und weitergehend in der Sitzung vom 17.11.2014 beraten wurde.
Zur 4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Schmutzwasserbeseitigung sichergestellt ist, ist das Niederschlagswasser, welches zukünftig auf den geplanten überbauten und befestigten Flächen anfallen wird, gemeinwohlverträglich zu versickern. Hierzu wird bereits im Rahmen des Verfahrens zur Satzungserweiterung der Nachweis für eine realisierbare gemeinwohlverträgliche Versickerung von Niederschlagswasser auf dem geplanten Baugrundstück durch die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens erbracht.
Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Auf eine erneute Betrachtung der Eingriffsbilanzierung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag in der kommenden Vegetstionsperiode wird verzichtet. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag einschließlich Fachbeitrag Artenschutz gem. § 44 Abs. 1 BnatSchG sowie die Begründung wurden mit Stand vom 15.03.2022 überarbeitet. Die Angaben und Hinweise des Oberbergischen Kreises sowie der Biologischen Station sind in die Überarbeitung eingeflossen. Die ökologische Wertigkeit des Ausgangszustandes für die Biotopfunktion wurde bei der Ermittlung des notwendigen Umfanges der Eingriffskompensation für die unvermeidbaren Eingriffe in die Biotop- und Lebensraumfunktion auf Grundlage der ökologischen Bewertungsmethode von Froelich + Sporbeck entsprechend korrigiert. Der betroffene Biotoptyp wurde von Fettwiese mäßig trocken bis frisch (EA31) in Glatthaferwiese mäßig trocken bis frisch (EA1) sowie der Biotopwert von 10 auf 17 geändert. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zu den vorhabenbezogenen landschaftspflegerischen Maßnahmen und zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zu berücksichtigen.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Das Baugrundstück, Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 173 wird an den städtischen Schmutzwasserkanal in der Straße „Schraubenberg“ angeschlossen. Die Versickerungsfähigkeit zur Ableitung des Oberflächenwassers wird im Rahmen des Verfahrens zur Satzungserweiterung nachgewiesen. Sollte eine Versickerung über die belebte Bodenzone nicht möglich sein, wird die Niederschlagswasserbeseitigung mit der Unteren Wasserbehörde im Vorfeld abgestimmt.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben aus brandschutzrechtlicher Sicht erfüllt werden.
Zu 3. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit vom 13.03.2022
Der Stadtrat weist die Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zurück.
Zu 1: Die Fläche, die derzeit dem Vertragsnaturschutz unterliegt, ist nach Auskunft des Oberbergischen Kreises in der ökologischen Wertigkeit höher zu bewerten. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde entsprechend geändert. Ein grundsätzlicher Ausschluss dieser Fläche für die Baulandausweisung ist rechtlich nicht abzuleiten. Eine Umweltprüfung ist für Satzungen nach § 34 BauGB nicht vorgesehen. Zu 2: Die Trinkwasserversorgung ist grundsätzlich gesichert. Zu 3: Die Stromversorgung ist ebenso nach Überprüfung grundsätzlich möglich. Zu 4: Die Straße „Schraubenberg“ ist für eine Erschließung hinsichtlich ihrer Breite zulässig. Dies gilt auch für die Benutzung durch Baufahrzeuge. Die Erschließung ist noch nicht erstmalig nach den Bestimmungen des BauBG hergestellt worden und befindet sich deshalb noch in einem nicht ausgebauten Zustand, was ihre Erschließungsfähigkeit nicht in Frage stellt.
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 4. Ergänzung der Satzung und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Grünenbach“ im Bereich der Straße „Schraubenberg“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 30.03.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Grünenbach in der Fassung der 3. Ergänzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vom 25.03.2015 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich der Straße "Schraubenberg" festgelegt und um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist.
(2) Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 70, Flurstücke Nr. 2, 3, 4, und 17 sowie das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr.173.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 173 mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist dem Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 173 der Nachweis für eine realisierbare gemeinwohlverträgliche Versickerung von Niederschlagswasser durch die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens zu erbringen.
§ 2
(1) Durch diese Ergänzungs- und Klarstellungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3 Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlagen:
Satzungsplan – in ALLRIS abrufbar Begründung – in ALLRIS abrufbar Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung – in ALLRIS abrufbar Artenschutzprüfung (Protokoll) – in ALLRIS abrufbar
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