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Vorlage - 60/258/2006  

 
 
Betreff: 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 - Boxberg - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Entscheidung
06.02.2006 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Gemäß des einstimmigen Beschlusses des Rates der Stadt Waldbröl vom 13.04.2005 wurde die Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl beschlossen. Wesentliche Änderungen gegenüber dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ergeben sich aus der Straßenplanung für das Wohngebiet Boxberg und der damit verbundenen Änderung der Straßenbegrenzungslinien sowie der angrenzenden Bauflächen. Des Weiteren soll eine städtische Grünfläche an der Ernst-Moritz-Arndt-Straße der Bebauung für vier Wohnhausvorhaben zugeführt werden. Ebenso wird die nicht mehr benötigte neue Zufahrt zur Morsbacher Straße zur Veräußerung vorgesehen.

 

Die vom Stadtrat beschlossene frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 04.07.2005 bis einschließlich 18.07.2005 statt. Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum bis 29.07.2005.

 

Stellungnahmen der Bürger sind nicht zu verzeichnen.

 

 

  1. Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH, Köln, vom 28.06.2005:

 

Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die im Bebauungsplan Nr. 21 – Boxberg – als Spielplatz ausgewiesene Fläche sich im Eigentum der DB AG befindet und von der Stadt erworben werden muss.

 

 

  1. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege, Bonn, vom 07.07.2005:

 

Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege teilt mit, dass zu den Belangen der Bodendenkmalpflege derzeit keine eindeutigen Aussagen getroffen werden können, da in der Region bisher keine systematische Erfassung durchgeführt wurde. Ein Hinweis soll in den Umweltbericht aufgenommen werden. Unabhängig hiervon verweist das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege jedoch auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW und bittet um Sicherstellung, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.

 

 

3.      Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 15.07.2005:

 

Die Untere Landschaftsbehörde weist auf Folgendes hin:

 

Für die Durchführung der Umweltprüfung, die Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung ist festzustellen, dass derzeit keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen für bzw. an den Planungsbereich vorliegen. Auf die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a des novellierten Baugesetzbuches wird verwiesen.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde weist auf Folgendes hin:

 

-          In den textlichen Festsetzungen ist die im Umweltbericht vorgeschlagene Verminderungsmaßnahme V1 (Verwendung versickerungsfähiger Oberflächenbefestigungen) nicht aufgeführt.

 

-          In den textlichen Festsetzungen wird nicht auf die verringerte überbaubare Fläche (GRZ 0,4 als Obergrenze) eingegangen, durch deren Herabsetzung die im Umweltbericht festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen infolge der fehlenden Kompensation aufgefangen werden sollen.

 

Der Umweltbericht im Rahmen der Umweltprüfung sollte zusätzlich folgende Angaben erhalten:

 

Ø      Aussage, ob die Geländeauffüllung im Südosten der bisher als Spielplatz festgesetzten Grünlandfläche nach derzeitigem Kenntnisstand aus unauffälligem Bodenmaterial besteht;

Ø      Erwähnung der Überschreitung von Vorsorgewerten nach Bundesbodenschutzverordnung in Tabelle 1;

Ø      Verbleib des bei Baumaßnahmen anfallenden Oberbodens (Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen).

 

 

4.      Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach, vom 21.07.2005:

 

Der Landesbetrieb Straßenbau teilt mit, dass die Planung des KVP B 256 / L 339 / L 38 im BP 21 zu berücksichtigen ist. Für die vom Verkehr der Landesstraße ausgehenden Immissionen können von der Straßenbauverwaltung keine Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Sollten Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein oder werden, hat die Stadt die Kosten zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen erklärt die Bereitschaft der Stadt Waldbröl, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – ausgewiesene Fläche zu erwerben.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – hingewiesen wird. Der Umweltbericht wird ebenfalls ergänzt.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde statt, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Verminderungsmaßnahme V1 (Verwendung versickerungsfähiger Oberflächenbefestigungen) aufzunehmen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist die Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der Ergänzung der textlichen Festsetzungen betreffend die GRZ 0,4 als Obergrenze zurück. Diesbezüglich ist im Umweltbericht klar ausgeführt, dass für das betroffene Grundstück im alten Bebauungsplan Mischgebiet (MI) mit maximal möglicher GRZ 0,6 (mit Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis auf maximal GRZ 0,8) und Straßenverkehrsfläche festgesetzt war. Dagegen wird in der 10. Änderung des Bebauungsplanes die mögliche Überbaubarkeit auf GRZ 0,4 (mit Überschreitungsmöglichkeit auf maximal GRZ 0,6) begrenzt. Die Straßenverkehrsfläche entfällt ganz. Die maximale überbaubare Grundstücksfläche wird somit um 20 % reduziert. Da hier also sowohl bisher als auch zukünftig die BauNVO ohne Einschränkung zum Tragen kommt, bedarf es keiner textlichen Festsetzungen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde hinsichtlich zusätzlicher Angaben im Umweltbericht statt.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Landesbetrieb Straßenbau:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die Planung des Kreisverkehrsplatzes Boxberg bereits im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt ist. Der Hinweis bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Beschlussvorschlag zur öffentlichen Auslegung und zur Beteiligung der Behörden:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als Plan, textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.