Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß des einstimmigen Beschlusses des Rates der Stadt Waldbröl vom 13.04.2005 wurde die Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl beschlossen. Wesentliche Änderungen gegenüber dem bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ergeben sich aus der Straßenplanung für das Wohngebiet Boxberg und der damit verbundenen Änderung der Straßenbegrenzungslinien sowie der angrenzenden Bauflächen. Des Weiteren soll eine städtische Grünfläche an der Ernst-Moritz-Arndt-Straße der Bebauung für vier Wohnhausvorhaben zugeführt werden. Ebenso wird die nicht mehr benötigte neue Zufahrt zur Morsbacher Straße zur Veräußerung vorgesehen. Die
vom Stadtrat beschlossene frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 04.07.2005 bis einschließlich 18.07.2005
statt. Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum bis 29.07.2005. Stellungnahmen
der Bürger sind nicht zu verzeichnen.
Die DB Services Immobilien
GmbH weist darauf hin, dass die im Bebauungsplan Nr. 21 – Boxberg –
als Spielplatz ausgewiesene Fläche sich im Eigentum der DB AG befindet und von
der Stadt erworben werden muss.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege teilt mit,
dass zu den Belangen der Bodendenkmalpflege derzeit keine eindeutigen Aussagen
getroffen werden können, da in der Region bisher keine systematische Erfassung
durchgeführt wurde. Ein Hinweis soll in den Umweltbericht aufgenommen werden.
Unabhängig hiervon verweist das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege jedoch
auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW und bittet um Sicherstellung, dass
bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. 3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 15.07.2005: Die Untere Landschaftsbehörde
weist auf Folgendes hin: Für die Durchführung der Umweltprüfung, die
Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung ist festzustellen, dass
derzeit keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder
Anforderungen für bzw. an den Planungsbereich vorliegen. Auf die Anlage zu § 2
Abs. 4 und § 2 a des novellierten Baugesetzbuches wird verwiesen. Die Untere Bodenschutzbehörde weist auf Folgendes
hin: -
In
den textlichen Festsetzungen ist die im Umweltbericht vorgeschlagene Verminderungsmaßnahme
V1 (Verwendung versickerungsfähiger Oberflächenbefestigungen) nicht aufgeführt. -
In
den textlichen Festsetzungen wird nicht auf die verringerte überbaubare Fläche
(GRZ 0,4 als Obergrenze) eingegangen, durch deren Herabsetzung die im Umweltbericht
festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen infolge der fehlenden Kompensation
aufgefangen werden sollen. Der Umweltbericht im Rahmen der Umweltprüfung sollte
zusätzlich folgende Angaben erhalten: Ø Aussage, ob die Geländeauffüllung im
Südosten der bisher als Spielplatz festgesetzten Grünlandfläche nach derzeitigem
Kenntnisstand aus unauffälligem Bodenmaterial besteht; Ø Erwähnung der Überschreitung von
Vorsorgewerten nach Bundesbodenschutzverordnung in Tabelle 1; Ø Verbleib des bei Baumaßnahmen
anfallenden Oberbodens (Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen). 4. Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Niederlassung Gummersbach, vom 21.07.2005: Der Landesbetrieb Straßenbau
teilt mit, dass die Planung des KVP B 256 / L 339 / L 38 im BP 21 zu
berücksichtigen ist. Für die vom Verkehr der Landesstraße ausgehenden
Immissionen können von der Straßenbauverwaltung keine Schutzmaßnahmen vorgesehen
werden. Sollten Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sein oder werden, hat die
Stadt die Kosten zu tragen. Beschlussvorschläge: Zu
1. Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen erklärt die Bereitschaft der Stadt Waldbröl, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – ausgewiesene Fläche zu erwerben. Zu
2. Stellungnahme Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass auf die gesetzlichen Vorgaben der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – hingewiesen wird. Der Umweltbericht wird ebenfalls ergänzt. Zu
3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde zur Kenntnis. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der Anregung der Unteren
Bodenschutzbehörde statt, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
die Verminderungsmaßnahme V1 (Verwendung versickerungsfähiger
Oberflächenbefestigungen) aufzunehmen. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist die Anregung der Unteren
Bodenschutzbehörde bezüglich der Ergänzung der textlichen Festsetzungen
betreffend die GRZ 0,4 als Obergrenze zurück. Diesbezüglich ist im
Umweltbericht klar ausgeführt, dass für das betroffene Grundstück im alten
Bebauungsplan Mischgebiet (MI) mit maximal möglicher GRZ 0,6 (mit Überschreitungsmöglichkeit
gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis auf maximal GRZ 0,8) und Straßenverkehrsfläche
festgesetzt war. Dagegen wird in der 10. Änderung des Bebauungsplanes die
mögliche Überbaubarkeit auf GRZ 0,4 (mit Überschreitungsmöglichkeit auf maximal
GRZ 0,6) begrenzt. Die Straßenverkehrsfläche entfällt ganz. Die maximale
überbaubare Grundstücksfläche wird somit um 20 % reduziert. Da hier also sowohl
bisher als auch zukünftig die BauNVO ohne Einschränkung zum Tragen kommt,
bedarf es keiner textlichen Festsetzungen. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde hinsichtlich zusätzlicher Angaben im Umweltbericht statt. Zu
4. Stellungnahme Landesbetrieb Straßenbau: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die Planung des Kreisverkehrsplatzes Boxberg bereits im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt ist. Der Hinweis bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag
zur öffentlichen Auslegung und zur Beteiligung der Behörden: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als Plan, textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB. |
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