Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 13.04.2005 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 A – Thüringer Straße / Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl beschlossen. Es
handelt sich um die Ausweisung von 36 neuen Baugrundstücken mit einer
durchschnittlichen Grundstücksgröße von ca. 680 m². Um den Mietwohnungsbau
grundsätzlich auszuschließen, wird festgesetzt, dass nur Wohngebäude mit
maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Die
Erschließung des Gebietes erfolgt überwiegend über die Thüringer Straße. Es
erfolgt eine zentrale Platzgestaltung mit einem Einbahnstraßenring und einer
dazwischen liegenden Begrünungsfläche von insgesamt 9,50 m Breite. Einige
Grundstücke werden über Wohnwege erschlossen. Ein
Spielplatz und ein Bolzplatz werden neu eingerichtet. Entlang
der Mecklenburger Straße sollen 28 neue Stellplätze angelegt werden. Kosten
für die Stadt Waldbröl entstehen nicht. Diese hat der Erschließungsträger in
vollem Umfange zu übernehmen. Aufgrund
des Ratsbeschlusses vom 13.04.2005 wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 04.07.2005 bis
einschließlich 18.07.2005 vorgenommen. Die Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde bis
einschließlich 29.07.2005 durchgeführt. Stellungnahmen
der Bürger sind nicht eingegangen.
Der Geologische Dienst macht
die Anmerkung, dass im Plangebiet überwiegend Hanglehme vorkommen, die als
Baugrund problematisch sein können. Daher empfiehlt der Geologische Dienst,
vorab Baugrunduntersuchungen durchführen zu lassen. 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 15.07.2005: Die Untere Landschaftsbehörde
weist darauf hin, dass für die Durchführung der Umweltprüfung, die Erarbeitung
des Umweltberichtes und die Abwägung festzustellen ist, dass hier derzeit keine
besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen für
bzw. an den Planungsbereich vorliegen. Auf die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des novellierten Baugesetzbuches wird verwiesen. Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass
eine Überschreitung der Vorsorgewerte für die Stoffe Cadmium, Nickel und Zink
in den Böden auf dem Gelände der zwei Spielplätze prognostiziert wird. Eine
Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu
erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Bodenmaterial, dass von außerhalb
zusätzlich auf diesen Flächen auf- oder eingebracht wird und im
vegetationsfreien Umfeld der Kinderspielflächen eingebaut werden soll, muss die
Vorsorgewerte gemäß § 9 Bundesbodenschutzverordnung, die auch unter dem Gesichtspunkt
des vorsorgenden Gesundheitsschutzes abgeleitet wurden, einhalten. Es wird
empfohlen, für Boden, der zusätzlich eingebracht werden soll, eine
Bodenuntersuchung durchführen zu lassen, die den Kriterien des vorsorgenden Gesundheitsschutzes für die
spielenden Kinder gerecht wird. Nach Auffassung der Unteren Bodenschutzbehörde stellt
sich der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wie
folgt dar: Der Umweltbericht im Rahmen der Umweltprüfung sollte zusätzliche
folgende Angaben enthalten: -
Schadstoffgehalte
im Boden (Prognosewerte der Digitalen Bodenbelastungskarte); -
Überschreitung
von Vorsorgewerten nach Bundesbodenschutzverordnung; -
Verbleib
des bei Baumaßnahmen anfallenden Oberbodens (Vorsorge gegen das Entstehen
schädlicher Bodenveränderung). 3. Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 21.07.2005: Der Fachbereich Fließgewässer
teilt mit, dass am westlichen Rand des Plangebietes teilweise offen der
namenlose Siefen vom Birkenhof verläuft. Er entspringt in dem nordwestlich des
Plangebietes gelegenen Quellbereich. Diese Sachlage wurde bei einer
Ortsbesichtigung durch den Aggerverband am 04.07.2005 bestätigt. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben von
EU-Wasserrahmenrichtlinie WHG und LWG und nach den Vorgaben der Richtlinie für
naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in
Nordrhein-Westfalen sowie aus Gründen des Hochwasserschutzes ist grundsätzlich
ein Schutzstreifen von mindestens je 5,00 m Breite auf jeder Seite des
Gewässers ab Böschungsoberkante von jeglicher weiterer Bebauung und intensiver
Nutzung freizuhalten, so dass diese bebauungs- bzw. nutzungsfreizuhaltenden
Bereiche für den namenlosen Siefen bereits im Bebauungsplan explizid als
Flächen für das Gewässer bzw. Uferschutzstreifen ausgewiesen werden sollten.
Dies gilt auch für verrohrte Gewässerabschnitte. Eine bezüglich
Hochwasserschutz und Gewässerökologie nachteilige Anhebung des Geländeniveaus
durch Anschüttungen sollte innerhalb dieser auszuweisenden Uferschutzstreifen
ebenfalls unterbunden werden. Die vorhandenen massiven Ablagerungen (Holz, Schüttgut,
Planen etc.) entlang des Gewässers sind zu entfernen und zukünftig nicht mehr
zulässig. Für Gewässerunterhaltungsarbeiten ist eine dauerhafte
Zugangsmöglichkeit zu dem Gewässer des Plangebietes zu sichern. Bei der geplanten nordwestlichen Siefenquerung
mittels Fußweg ist der Abflussquerschnitt einschließlich Freibordhöhe des
Gewässers freizuhalten. Des Weiteren sind Einträge jeglicher Art in den
nordwestlich des Planungsbereiches gelegenen Quellbereich des namenlosen
Siefens vom Birkenhof auch zukünftig nicht zulässig. Zur Sicherung des
Quellbereiches sollte dieser Bereich nach Möglichkeit eventuell abgezäunt
werden. Gegen die Niederschlagsentwässerung bestehen keine
Bedenken, wenn die Einleitungen zulässig gedrosselt über das vorhandene Regenrückhaltebecken
in den namenlosen Siefen vom Birkenhof erfolgen. Beschlussvorschläge: Zu
1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den Hinweis des Geologischen Dienstes NRW zur Kenntnis und stellt weiterhin fest, dass das Schutzgut Boden sowohl im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch im Umweltbericht Berücksichtigung gefunden hat. Zu
2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Stellungnahme des Landrates
aus landschaftspflegerischer Sicht zustimmend zur Kenntnis. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde
bezüglich der möglichen Bodenbelastungen sowie hinsichtlich des erforderlichen
Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung zustimmend zur Kenntnis.
Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt. Zu
3. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Stellungnahme des Aggerverbandes zur Kenntnis. An der planerischen Konzeption, im Planbereich keine Flächen für Gewässer und Uferschutzstreifen auszuweisen, wird festgehalten. Die
Bedeutung des nur temporären namenlosen Siefens und des Quellbereiches am
nordwestlichen Plangebietsrand ist aufgrund der aktuellen Ausprägung, der
erheblichen Vorbelastungen und der bestehenden Beeinträchtigungen aus
ökologischer Sicht als sehr gering einzustufen. Der
teilweise bereits verfüllte Quellbereich weist keine charakteristische
Quellvegetation auf. Das Quelleinzugsgebiet ist bereit weitgehend überbaut.
Dass nur zeitweise nach starken Niederschlägen wasserführende Gerinne weist
keine charakteristische gewässerbegleitende Vegetation auf und es befinden sich
Ablagerungen (vor allem Holz, Schüttgut, Planen und ähnliches) in diesem
Bereich. Im südwestlichen Bereich ist das Gerinne im Bereich der Wohnbebauung
und des Kindergartens verrohrt. Der
namenlose Siefen weist auch westlich der Wohnbebauung am Birkenhofer Weg nur
eine sehr geringe Bedeutung auf. Hier sind in der Siefenmulde mehrere
Fischteiche angelegt worden, die heute nicht mehr genutzt werden und stark
verlandet sind. Das Gerinne wird in vollständig begradigter Linienführung und
nur bedingt naturnaher Querschnittsgestaltung am nördlichen Rand der ehemaligen
Fischteiche vorbeigeführt (Nebenschluss). Das ökologische Entwicklungspotential
des temporär wasserführenden Siefens ist aufgrund der o.a. Ausprägungen und
Vorbelastungen im Plangebiet als sehr gering einzuschätzen. Aufgrund der
Geländehöhenverhältnisse und der Standortbedingungen soll die Entwässerung des
neuen Wohngebietes (Oberflächenwasser) im Trennsystem erfolgen. Das anfallende
Oberflächenwasser soll außerhalb des Plangebietes in den namenlosen Siefen
unterhalb des Birkenweges (RRB) gedrosselt eingeleitet werden. Die ortsnahe
Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers innerhalb des Plangebietes ist
daher nicht vorgesehen. Beschlussvorschlag
zur öffentlichen Auslegung und zur Beteilung der Behörden: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 12 A – Thüringer Straße / Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als Plan, textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu. Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 BauGB. |
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