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Vorlage - 60/259/2006  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 12 A - Thüringer Straße / Mecklenburger Straße - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen Entscheidung
06.02.2006 
Sitzung des Auschusses für Stadtentwicklung und Bauen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 13.04.2005 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 A – Thüringer Straße / Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl beschlossen.

 

Es handelt sich um die Ausweisung von 36 neuen Baugrundstücken mit einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von ca. 680 m². Um den Mietwohnungsbau grundsätzlich auszuschließen, wird festgesetzt, dass nur Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen zulässig sind.

 

Die Erschließung des Gebietes erfolgt überwiegend über die Thüringer Straße. Es erfolgt eine zentrale Platzgestaltung mit einem Einbahnstraßenring und einer dazwischen liegenden Begrünungsfläche von insgesamt 9,50 m Breite. Einige Grundstücke werden über Wohnwege erschlossen.

 

Ein Spielplatz und ein Bolzplatz werden neu eingerichtet.

 

Entlang der Mecklenburger Straße sollen 28 neue Stellplätze angelegt werden.

 

Kosten für die Stadt Waldbröl entstehen nicht. Diese hat der Erschließungsträger in vollem Umfange zu übernehmen.

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 13.04.2005 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 04.07.2005 bis einschließlich 18.07.2005 vorgenommen. Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde bis einschließlich 29.07.2005 durchgeführt.

 

Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen.

 

 

  1. Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW, Krefeld, vom 04.07.2005:

 

Der Geologische Dienst macht die Anmerkung, dass im Plangebiet überwiegend Hanglehme vorkommen, die als Baugrund problematisch sein können. Daher empfiehlt der Geologische Dienst, vorab Baugrunduntersuchungen durchführen zu lassen.

 

 

2.      Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 15.07.2005:

 

Die Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass für die Durchführung der Umweltprüfung, die Erarbeitung des Umweltberichtes und die Abwägung festzustellen ist, dass hier derzeit keine besonderen landschaftspflegerischen Daten, Informationen oder Anforderungen für bzw. an den Planungsbereich vorliegen. Auf die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des novellierten Baugesetzbuches wird verwiesen.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass eine Überschreitung der Vorsorgewerte für die Stoffe Cadmium, Nickel und Zink in den Böden auf dem Gelände der zwei Spielplätze prognostiziert wird. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Bodenmaterial, dass von außerhalb zusätzlich auf diesen Flächen auf- oder eingebracht wird und im vegetationsfreien Umfeld der Kinderspielflächen eingebaut werden soll, muss die Vorsorgewerte gemäß § 9 Bundesbodenschutzverordnung, die auch unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Gesundheitsschutzes abgeleitet wurden, einhalten. Es wird empfohlen, für Boden, der zusätzlich eingebracht werden soll, eine Bodenuntersuchung durchführen zu lassen, die den Kriterien des  vorsorgenden Gesundheitsschutzes für die spielenden Kinder gerecht wird.

 

Nach Auffassung der Unteren Bodenschutzbehörde stellt sich der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wie folgt dar: Der Umweltbericht im Rahmen der Umweltprüfung sollte zusätzliche folgende Angaben enthalten:

 

-          Schadstoffgehalte im Boden (Prognosewerte der Digitalen Bodenbelastungskarte);

-          Überschreitung von Vorsorgewerten nach Bundesbodenschutzverordnung;

-          Verbleib des bei Baumaßnahmen anfallenden Oberbodens (Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderung).

 

 

3.      Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 21.07.2005:

 

Der Fachbereich Fließgewässer teilt mit, dass am westlichen Rand des Plangebietes teilweise offen der namenlose Siefen vom Birkenhof verläuft. Er entspringt in dem nordwestlich des Plangebietes gelegenen Quellbereich. Diese Sachlage wurde bei einer Ortsbesichtigung durch den Aggerverband am 04.07.2005 bestätigt.

 

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben von EU-Wasserrahmenrichtlinie WHG und LWG und nach den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen sowie aus Gründen des Hochwasserschutzes ist grundsätzlich ein Schutzstreifen von mindestens je 5,00 m Breite auf jeder Seite des Gewässers ab Böschungsoberkante von jeglicher weiterer Bebauung und intensiver Nutzung freizuhalten, so dass diese bebauungs- bzw. nutzungsfreizuhaltenden Bereiche für den namenlosen Siefen bereits im Bebauungsplan explizid als Flächen für das Gewässer bzw. Uferschutzstreifen ausgewiesen werden sollten. Dies gilt auch für verrohrte Gewässerabschnitte. Eine bezüglich Hochwasserschutz und Gewässerökologie nachteilige Anhebung des Geländeniveaus durch Anschüttungen sollte innerhalb dieser auszuweisenden Uferschutzstreifen ebenfalls unterbunden werden.

 

Die vorhandenen massiven Ablagerungen (Holz, Schüttgut, Planen etc.) entlang des Gewässers sind zu entfernen und zukünftig nicht mehr zulässig. Für Gewässerunterhaltungsarbeiten ist eine dauerhafte Zugangsmöglichkeit zu dem Gewässer des Plangebietes zu sichern.

 

Bei der geplanten nordwestlichen Siefenquerung mittels Fußweg ist der Abflussquerschnitt einschließlich Freibordhöhe des Gewässers freizuhalten. Des Weiteren sind Einträge jeglicher Art in den nordwestlich des Planungsbereiches gelegenen Quellbereich des namenlosen Siefens vom Birkenhof auch zukünftig nicht zulässig. Zur Sicherung des Quellbereiches sollte dieser Bereich nach Möglichkeit eventuell abgezäunt werden.

 

Gegen die Niederschlagsentwässerung bestehen keine Bedenken, wenn die Einleitungen zulässig gedrosselt über das vorhandene Regenrückhaltebecken in den namenlosen Siefen vom Birkenhof erfolgen.

 

 

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den Hinweis des Geologischen Dienstes NRW zur Kenntnis und stellt weiterhin fest, dass das Schutzgut Boden sowohl im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch im Umweltbericht Berücksichtigung gefunden hat.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der möglichen Bodenbelastungen sowie hinsichtlich des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung zustimmend zur Kenntnis. Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt.

 

 

Zu 3. Stellungnahme des Aggerverbandes:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Stellungnahme des Aggerverbandes zur Kenntnis. An der planerischen Konzeption, im Planbereich keine Flächen für Gewässer und Uferschutzstreifen auszuweisen, wird festgehalten.

 

Die Bedeutung des nur temporären namenlosen Siefens und des Quellbereiches am nordwestlichen Plangebietsrand ist aufgrund der aktuellen Ausprägung, der erheblichen Vorbelastungen und der bestehenden Beeinträchtigungen aus ökologischer Sicht als sehr gering einzustufen.

 

Der teilweise bereits verfüllte Quellbereich weist keine charakteristische Quellvegetation auf. Das Quelleinzugsgebiet ist bereit weitgehend überbaut. Dass nur zeitweise nach starken Niederschlägen wasserführende Gerinne weist keine charakteristische gewässerbegleitende Vegetation auf und es befinden sich Ablagerungen (vor allem Holz, Schüttgut, Planen und ähnliches) in diesem Bereich. Im südwestlichen Bereich ist das Gerinne im Bereich der Wohnbebauung und des Kindergartens verrohrt.

 

Der namenlose Siefen weist auch westlich der Wohnbebauung am Birkenhofer Weg nur eine sehr geringe Bedeutung auf. Hier sind in der Siefenmulde mehrere Fischteiche angelegt worden, die heute nicht mehr genutzt werden und stark verlandet sind. Das Gerinne wird in vollständig begradigter Linienführung und nur bedingt naturnaher Querschnittsgestaltung am nördlichen Rand der ehemaligen Fischteiche vorbeigeführt (Nebenschluss). Das ökologische Entwicklungspotential des temporär wasserführenden Siefens ist aufgrund der o.a. Ausprägungen und Vorbelastungen im Plangebiet als sehr gering einzuschätzen. Aufgrund der Geländehöhenverhältnisse und der Standortbedingungen soll die Entwässerung des neuen Wohngebietes (Oberflächenwasser) im Trennsystem erfolgen. Das anfallende Oberflächenwasser soll außerhalb des Plangebietes in den namenlosen Siefen unterhalb des Birkenweges (RRB) gedrosselt eingeleitet werden. Die ortsnahe Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers innerhalb des Plangebietes ist daher nicht vorgesehen.

 

 

Beschlussvorschlag zur öffentlichen Auslegung und zur Beteilung der Behörden:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 12 A – Thüringer Straße / Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als Plan, textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.