Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW haben die Ratsmitglieder über die Entlastung der Bürgermeisterin zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine Festlegung dahingehend, dass auf Grund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung der Bürgermeisterin im abgelaufenen Haushaltsjahr erhoben werden.
Der Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2021 wurde entsprechend den kommunalrechtlichen Vorgaben geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss gelangte hierbei sinngemäß zu dem Urteil, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat und der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Marktstadt Waldbröl vermittelt.
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließen gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW, der Bürgermeisterin die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 zu erteilen.
Im Auftrag
( B r a u e r ) Stadtkämmerin
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