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Vorlage - III/752/2022  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 101 - Campingpark - der Marktstadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
26.09.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
28.09.2022 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Aufhebung BP 101_Begründung  
Aufhebung BP 101_Umweltbericht  
Aufhebung BP101_Umweltbericht_Karte1  
Aufhebung BP101_Umweltbericht_Karte2  
Aufhebung BP101_ASP  
Aufhebung BP101_Protokoll_ASP  

Sachverhalt:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 23.06.2021 nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 21.06.2021 einstimmig die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 101 „Campingpark“ der Marktstadt Waldbröl beschlossen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 101 "Campingpark" der Stadt Waldbröl trat mit seiner öffentlichen Bekanntmachung am 31.12.1976 in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 101 wurde am 19.12.1990 rechtskräftig.

 

Die Nutzung des Campingparks Niederhof wurde im Jahr 2012 endgültig aufgegeben, wobei die südlichen Teile des Plangebiets seinerzeit baulich nicht umgesetzt und weiterhin landwirtschaftlich genutzt wurden.

 

Die Talaue des "Brölbachs" wurde durch den Aggerverband renaturiert, der Teich im Hauptschluss zurückgebaut und eine Sekundäraue angelegt.

 

Eine Teilfläche des ehemaligen Campingparks soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101A "Rollsportpark Klus" einer neuen Nutzung zugeführt werden.

 

Somit ist festzustellen, dass der noch bestehende Bebauungsplan Nr. 101 "Campingpark" der Marktstadt Waldbröl mit seinem gesamten Plangebiet nicht mehr den aktuellen städtebaulichen Zielen entspricht. Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht mehr erforderlich und muss deshalb aufgehoben werden. Dies erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 8 BauGB im förmlichen Verfahren.

 

Über die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.01.2022 den erforderlichen Beschluss gefasst und gleichzeitig die öffentliche Auslegung des Plans und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 07.03.2022 bis einschließlich 08.04.2022. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

In der abschließenden Abwägung des Stadtrats ist sowohl über sämtliche Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung als auch aus der Offenlage zu entscheiden und danach der Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht zu verzeichnen. Ansonsten liegen Anregungen des Oberbergischen Kreises im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vor. Zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung gibt es die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, dass keine Bedenken mehr bestehen. Weitere planungsrelevante Mitteilungen sind nicht eingegangen.

 

 

Stellungnahmen Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 28.10.2021 und 20.12.2021 gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Gegen die Planänderung bzw. Aufhebung bestehen seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die folgenden Hinweise Berücksichtigung finden:

 

1. In der Begründung und im Umweltbericht sollte auf die spezielle örtliche Situation im Untergrund eingegangen werden.

 

Das Gebiet des ehem. Campingparks wurde in weiten Teilen ab ca. 1935 bis in die 1980er Jahre mit unbekanntem Boden-/Bauschutt-Material aufgefüllt, terrassiert und bebaut, teil-/ versiegelt. Von welchen Maßnahmen das großflächig aufgefüllte Bodenmaterial, der Bauschutt, Straßenaufbruch, Müll usw. stammt, ist nicht dokumentiert. Der Untergrund im Bereich der Aue des Brölbaches ist 1,2 - 2,6 m mit Bodenaushub aufgefüllt, der erhebliche Anteile an Bauschutt, Straßenaufbruch sowie anderen Fremdmaterialien besitzt. Das Gelände im Bereich der Terrassen ist im Süden 0 - 2,2 m und in der Mitte 0 - 1,2 m angeschüttet (Bodenmaterial, Bauschutt).

 

Nach Schließung des vermüllten und verwüsteten Campingplatzes wurde die gesamte Brachfläche 2013 als altlastverdächtige Fläche in das Altlast-Verdachtsflächenkataster des OBK aufgenommen.

 

In Verbindung mit einer geplanten Rekultivierung für das Campingplatzgelände („Gewässerentwicklung Bröl“ und „Freizeitfläche Stadt Waldbröl“) wurden 2015 - 2019 orientierenden Gefährdungsabschätzungen und weiteren Untersuchungen des Untergrundes

durchgeführt. Der oberhalb der Aue gelegene aufgeschüttete Terrassenbereich erwies sich als unbedenklich für die geplante Freizeitnutzung. Im Untergrund des Auenbereiches und im Teichschlamm wurden aber teilweise hohe Gehalte an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK; Bauschutt, Straßenaufbruch; nicht eluierbar) und erhöhte Schwermetallgehalte festgestellt. Aus den Ergebnissen war eine Grundwassergefährdung nicht abzuleiten, so dass das Material vor Ort verblieben ist. Eine mit PAK belastete Asphaltschicht und Schlamm des ehem. Angel- und Schwimmteiches, der eine eluierbare MKW-Belastung aufwies, wurden ordnungsgemäß entsorgt. Unbedenklicher Teichschlamm dient als Abdeckung eines Landschaftsbauwerkes, das über dem alten Verlauf des Brölbaches angelegt wurde. Der ehemalige Teich ist nach seiner Sanierung als Sekundäraue und neuer Brölbach entwickelt worden. In die übrige geräumte Geländeoberfläche wurde teilweise abgeschobener ehem. Oberboden und gemulchter Grünschnitt eingearbeitet, teilweise wurde sie als Rohboden belassen.

 

Nach Abschluss der Rekultivierung ist im gesamten Bereich des ehem. Campingplatzes aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine unbedenkliche Nutzung als Brachfläche oder als „Park- und Freizeitanlage“ (Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser) möglich.

 

Da das hauptsächlich mit PAK belastete Material (Auffüllung mit Fremdbestandteilen) überwiegend im Plangebiet verblieben ist (stationär autochthon sowie im Randbereich, u.a. im Bereich des ehemaligen Brölbettes als Aufschüttung bzw. Wall), ist bei Tiefbaumaßnahmen mit abfallrechtlich relevantem Aushubmaterial zu rechnen, das ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu beseitigen ist.

 

Zukünftig sind sämtliche Eingriffe in den Untergrund des ehem. Campingplatzes oder eine Nutzungsänderung nur mit fachgutachterlicher Begleitung in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde zulässig.

 

2. Bei einer Anpassung des Flächennutzungsplanes ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine Kennzeichnung des Bereiches des ehemaligen Campingplatzes gemäß „Altlastenerlass NRW“ in den Planunterlagen vorzusehen. Im Altlast-Verdachtsflächenkataster des OBK sind derzeit die Gesamtfläche und vier Teilflächen nachrichtlich eingetragen.

 

3. Gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte kann z. Z. nicht ausgeschlossen werden, dass im Plangebiet außerhalb der im Altlast-Verdachtsflächenkataster eingetragenen Fläche die Schwermetallgehalte an Nickel, Cadmium und Zink die Vorsorgewerte nach BBodSchV überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.

 

 

 


Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung entspricht in vollem Umfang der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Die Hinweise wurden in die Begründung und den Umweltbericht aufgenommen. Der Stadtrat stellt fest, dass der Oberbergische Kreis durch die Aufnahme der Hinweise im Rahmen der Behördenbeteiligung nunmehr keine Bedenken mehr vorträgt.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt in seiner Sitzung am 28.09.2022 zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 101 Campingpark der Marktstadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GO NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490) i. V. m. § 1 Abs. 8 und § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) folgende

 

 

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

(1)    Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 101 Campingpark der Marktstadt Waldbröl.

 

(2)    Das Aufhebungsgebiet ergibt sich aus dem Anlageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(3)    Dieser Satzung beigefügt ist die Begründung mit dem Umweltbericht.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

 

 

Jan Kiefer

 

 

 


Anlagen (nur online in Allris):

 

Begründung

Umweltbericht

Umweltbericht Karte 1

Umweltbericht Karte 2

Artenschutzprüfung

Artenschutzprüfung Protokoll

 

 

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Aufhebung BP 101_Begründung (3748 KB)      
Anlage 2 2 Aufhebung BP 101_Umweltbericht (1784 KB)      
Anlage 3 3 Aufhebung BP101_Umweltbericht_Karte1 (11373 KB)      
Anlage 4 4 Aufhebung BP101_Umweltbericht_Karte2 (11283 KB)      
Anlage 5 5 Aufhebung BP101_ASP (2366 KB)      
Anlage 6 6 Aufhebung BP101_Protokoll_ASP (898 KB)