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Vorlage - III/758/2022  

 
 
Betreff: 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A "Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II" der Marktstadt Waldbröl im Bereich "Lise-Meitner-Straße" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
26.09.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
28.09.2022 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 11 A - 14 Waldbröl Planzeichnung 07-03-2022  
BP 11 A - 14 Waldbröl Begründung 07-03-2022  
1326_ASP BP 11A Waldbröl IG Boxberg  
1326_ASP BP 11 A Waldbröl IG Boxberg Protokoll  

Sachverhalt:

 

Mit der 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A „Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Lise-Meitner-Straße“ ist die Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche an die geplante bauliche Nutzung eines Gewerbetreibenden vorgesehen. Dazu sollen die Baugrenzen im nördlichen Bereich der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstücke 212 und 352 erweitert werden.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 23.05.2022 einstimmig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplans 11 A „Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Lise-Meitner-Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Weiterhin wurde die öffentliche Auslegung des Planes gemäß 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 13.06.2022 bis ein-schließlich 25.07.2022. Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.05.2022 mit Fristsetzung bis zum 25.07.2022 an der Planung beteiligt. Es sind drei pla-nungsrelevante Stellungnahmen/ Anregungen eingegangen.

 

 

  1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 20.06.2022

 

 

Der Aggerverband teilt mit, dass aus Sicht der Abwasserbehandlung keine Bedenken bestehen. Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg Bröl und ist im derzeit gültigen Netzplan enthalten.

Aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird seitens des Aggerverbandes mitgeteilt, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet. Eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer des Aggerverbandes ist somit nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben. Der Aggerverband weist darauf hin, dass sich durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung ergeben können. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuumen. Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagssser über die bestehende Regenwasserkanalisation in den Langenbach ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Arbeitsblattes DWA- A 102 orientieren sollten. Letzteres gilt auch für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.07.2022

 

Landschaftsschutz

 

Gegen die von der Stadt Waldbröl mit der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 A "Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II im Bereich Lise-Meitner-Straße dargestellten Planungsmaßnahmen bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der in dem „Fachbeitrag Artenschutz“ vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung.

 

Gewässerschutz

 

Aus vorfluttechnischer Sicht bestehen seitens des Umweltamtes keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet befindet.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass es durch eine Anpassung der überbaubaren Fläche zu einer Vergrößerung der versiegelten Fläche kommen kann. Dadurch ist eine Vergrößerung der zu entwässernden Niederschlagsmenge möglich.

Bei Einleitung in ein vorhandenes Kanalsystem ist zu prüfen, dass die bestehenden Entwässerungsanlagen das Abwasser aufnehmen können und ob sie gegebenenfalls angepasst werden müssen.

Werden vorhandene Einleitungen verändert, müssen die bestehenden Erlaubnisse angepasst werden und es sind entsprechende Anträge bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planung bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Immissionsschutz

 

Das Umweltamt teilt mit, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:
 

Gewerbegebiet  (GE):   min 1600 l/min

 

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

 

  1. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 28.07.2022

 

Entsorgung von Schmutzwasser

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass das Flurstück Nr. 212 im südlichen Bereich bereits an den Schmutzwasserkanal DN 250 in der Industriestraße angeschlossen ist.

 

Über die an das Flurstück Nr. 352 angrenzenden Flurstücke 347 und 348 (im Eigentum der Marktstadt Waldbröl befindlich) verläuft ein öffentlicher Schmutzwasserkanal DN 250, der die „Lise-Meitner-Straße“ in der Nähe des Einfahrtsbereichs zum Gewerbegrundstück Nr. 352 quert. Sofern zukünftig der Bedarf zur Fortleitung von Schmutzwasser entstehen wird, besteht die Möglichkeit zur Erstellung einer zusätzlichen Grundstücksanschlussleitung an den vorgenannten Schmutzwasserkanal.

 

Die Entsorgung der auf den vorgenannten Grundstücken Nr. 212 und 352 anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutzwassers ist somit sichergestellt.

 

Entsorgung von Niederschlagswasser

 

Nach Angaben des Abwasserwerks verläuft im südlichen Bereich des Flurstücks Nr. 212 in der Industriestraße ein öffentlicher Regenwasserkanal DN 300, wodurch dieses Grundstück bereits im Freigefällesystem zur Einleitung von Niederschlagswasser erschlossen ist. Der vorgenannte Regenwasserkanal mündet im Bereich des KVP Wiehler Straße in ein bestehendes Regenklärbecken, welches schwach belastetes Niederschlagswasser der Kategorie „IIa“  aus dem Industriegebiet Boxberg II einer Regenwasserbehandlung zuführt. Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass für diesen Beckenstandort derzeit die Errichtung eines Retentionsbodenfilterbeckens geplant wird.

 

ngs der „Lise-Meitner-Straße“ wurde im Zuge der im Juni 2022 abgeschlossenen Baumaßnahme ein öffentlicher Regenwasserkanal DN 300 verlegt, von dessen Endschacht aus eine Grundstücksanschlussleitung zum Flurstück Nr. 352 verlegt worden ist. Somit ist dieses Grundstück ebenfalls im Freigefällesystem zur Einleitung von Niederschlagswasser erschlossen.

 

Die Entsorgung des auf den überbauten und befestigten Flächen der vorgenannten Grundstücke Nr. 212 und 352 anfallenden Niederschlagswassers ist somit sichergestellt.

 

 

 

 

Hinweise zur Entsorgung von Niederschlagswasser

 

Im Hinblick auf einen sachgerechten Umgang mit dem auf den überbauten und befestigten Flächen von gewerblich genutzten Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser sind seitens des Abwasserwerks insbesondere folgende Aspekte zu beachten:

 

1)      Es gelten die aktuellen Regelungen des WHG, LWG NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.

 

2)      Gemäß den Regelungen des §53 Abs. 1c und 3a LWG NRW besteht auch für Niederschlagswasser eine Überlassungspflicht, d.h. das gesamte auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser muss der Stadt Waldbröl zur Entsorgung über die öffentliche Kanalisation übergeben werden. Darüber hinaus regelt die Entwässerungsatzung der Stadt Waldbröl hierzu entsprechend den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser.

 

3)      Für das auf gewerblich genutzten Flächen anfallende Niederschlagswasser, welches wassergefährdende Stoffe aufnehmen kann, gelten die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren gemäß dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – v. 26.5.2004 (Trennerlass).

 

r eventuell auf dem geplanten Baugrundstück anfallendes „schwach“ belastetes Niederschlagswasser (gemäß der Kategorie IIa des Trennerlasses) wird seitens des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl für das in Rede stehende Industriegebiet ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur ordnungsgemäßen Behandlung vor Einleitung ins Fließgewässer vorgehalten. Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass sowohl am Standort „Wiehler Straße als auch am ehemaligen Grünschnittablagerungsplatz „Breslauer Straße“ derzeit die Errichtung von Retentionsbodenfilterbecken zur optimierten Behandlung und Rückhaltung von Niederschlagswasser aus den Industriegebieten geplant werden.

 

4)      Bei Grundstücksflächen, die eine Flächengröße von 800 m² erreichen oder diese überschreiten, ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes zu erbringen. Da der betreffende Vorhabenbereich auf den Grundstücken Flurstück 212 und 352 eine Flächengröße von ca. 9.948 m² aufweist, ist davon auszugehen, dass infolge der zu erwartenden Bebauung eine Flächenversiegelung mit deutlich mehr als 800 m² abflusswirksamen Flächen entstehen werden.

 

Vor diesem Hintergrund wird seitens des Abwasserwerk unbedingt das Erfordernis gesehen, im Sinne der Gefahrenabwehr einen Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften (u. a. DIN 1986-100) zu erbringen.

 

 

 

Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 20.06.2022

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Aggerverbandes aus Sicht der Abwasserbehandlung keine Bedenken bestehen. Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseititgung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Bei der Notwendigkeit einer Anpassung bestehender Einleitungserlaubnisse oder für den Neubau von Entwässerungssystemen werden die entsprechenden Anträge im Wasserrechtsverfahren frühzeitig gestellt.

 

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.07.2022:

 

Landschaftsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zu Kenntnis. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden berücksichtigt.  

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat entspricht den Hinweisen des Oberbergischen Kreises hinsichtlich der abwasserrechtlichen Vorgaben. Bei Veränderung der vorhandenen Einleitungen werden entsprechende Anträge bei der Unteren Wasserbehörde gestellt.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.  

 

 

Zu 3. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 25.07.2022:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Entsorgung des anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sichergestellt ist. Die Hinweise des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl zur Entsorgung des Niederschlagswassers werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 


Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A „Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Lise-Meitner-Straße“ gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) in seiner Sitzung am 28.09.2022 folgende

 

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A „Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II“ der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Lise-Meitner-Straße“, Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstücke Nr. 212 und 352, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)   Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Jan Kiefer

 


Anlagen:

 

Planzeichnung (in Allris online verfügbar)

Begründung (in Allris online verfügbar)

Artenschutzprüfung (in Allris online verfügbar)

Artenschutzprüfung Protokoll (in Allris online verfügbar)


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 11 A - 14 Waldbröl Planzeichnung 07-03-2022 (1653 KB)      
Anlage 2 2 BP 11 A - 14 Waldbröl Begründung 07-03-2022 (1455 KB)      
Anlage 3 3 1326_ASP BP 11A Waldbröl IG Boxberg (2743 KB)      
Anlage 4 4 1326_ASP BP 11 A Waldbröl IG Boxberg Protokoll (52 KB)