Bürgerinformationssystem

Vorlage - III/759/2022  

 
 
Betreff: 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Waldbröl im Bereich "Im Langenbacher Siefen" als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
26.09.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
28.09.2022 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
PB 11C 3. Änderung_PLAN_2022.05.05  
BP 11 C_3. Anderung_Textliche Festsetzungen_2022.05.05  
BP 11 C_3 Änderung_Begründung_2022.05.05 (002)  
BP 11C_2. Änderung_Anlage Starkverschmutzer  

Sachverhalt:

 

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ soll der Neubau eines Feuerwehrhauses auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 planungsrechtlich abgesichert werden. Hierzu wird für das betroffene Grundstück die bisherige Festsetzung als Industriegebiet (GI) aufgegeben und eine Änderung in Gewerbegebiet (GE 2) vorgenommen. In Ergänzung zu dieser Änderung werden aus dem rechtsgültigen Planbereich die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung ab dem Aufzählungspunkt 2 für den Bereich der 3. Änderung übernommen. Eine Ausnahme ist für die gestalterische Festsetzung zur Farbgestaltung der Fassade für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 vorgesehen. Hierdurch wird zur Identifikation des geplanten Feuerwehrhauses eine rote Fassadengestaltung ermöglicht.

 

Der Rat der Markstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.01.2022 nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 24.01.2022 einstimmig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB beschlossen. Weiterhin wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 23.05.2022 die öffentliche Auslegung des Planes gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 13.06.2022 bis ein-schließlich 25.07.2022. Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.05.2022 mit Fristsetzung bis zum 25.07.2022 an der Planung beteiligt. Es sindnf pla-nungsrelevante Stellungnahmen/ Anregungen eingegangen.

 

 

  1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Köln, Geschäftsstelle Oberberg, vom 13.06.2022

 

Die Industrie- und Handelskammer Köln, Geschäftsstelle Oberberg äert insoweit Bedenken, dass für die Errichtung des Feuerwehrhauses wertvolle Industriefläche verloren geht. Es wird angeregt, zu prüfen, ob für die Errichtung des Feuerwehrhauses nicht ausschließlich Gewerbegebietsflächen zur Verfügung stehen, damit Industriefläche für die Unternehmen vorbehalten wird, die aufgrund ihrer Produktion bzw. Emissionen darauf angewiesen sind.

 

 

  1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 20.06.2022

 

Der Aggerverband teilt mit, dass aus Sicht der Abwasserbehandlung keine Bedenken bestehen. Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg Bröl und ist im derzeit gültigen Netzplan enthalten. Die Fläche ist gemäß des Netzplanes im Trennverfahren zu entwässern.

Aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird seitens des Aggerverbandes mitgeteilt, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet. Eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer des Aggerverbandes ist somit nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben. Der Aggerverband weist darauf hin, dass sich durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung ergeben können. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuräumen. Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagssser über die bestehende Regenwasserkanalisation in den Langenbach ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Arbeitsblattes DWA- A 102 orientieren sollten. Letzteres gilt auch für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.07.2022

 

Landschaftsschutz, Artenschutz

 

Gegen die von der Stadt Waldbröl mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ dargestellten Planungsmaßnahmen bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Gewässerschutz

 

Aus vorfluttechnischer Sicht bestehen seitens des Umweltamtes keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet befindet.

 

 

 

 

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Von Seiten der kommunalen Niederschlagswasserbeseitigung werden durch die Untere Wasserbehörde keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Entsprechende wasserrechtliche Anträge sind gegebenenfalls rechtzeitig zu stellen.

 

Gewerbliche Wasserwirtschaft

 

Aus Sicht der gewerblichen Wasserwirtschaft bestehen seitens der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass für KW-haltiges Abwasser aus der Kfz-Wäsche eine Indirekteinleitergenehmigung zu beantragen ist, sollte das Feuerwehrhaus einen Waschplatz erhalten. Sollten die Niederschläge dezentral abgeleitet werden, ist eine Einleitungserlaubnis zu beantragen.

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planung bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Immissionsschutz

 

Das Umweltamt teilt mit, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:

Gewerbegebiet  (GE):   min 1600 l/min

Industriegebiet  (GI):   min 3200 l/min


Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

  1. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 28.07.2022

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass unmittelbar vor dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 in der Straße „Im Langenbacher Seifen“ ein öffentlicher Schmutzwasserkanal (DN 250), der zur Einleitung des anfallenden Schmutzwassers zur Verfügung steht, verläuft.

 

Die Entsorgung des auf dem genannten Grundstück zukünftig anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutzwassers ist somit sichergestellt.

 

Hinweise zur Schmutzwasserentsorgung

 

Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass sofern auf dem Flurstück 288 außenliegende Flächen, die gegebenenfalls infolge von verunreinigtem Oberflächenwasser belastet werden können oder Waschplätze, die der Reinigung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr dienen sollen, vorgesehen werden, diejenigen Flächen, auf denen Niederschlagswasser anfallen wird, aufgrund der gegebenen Fremdwasserproblematik im Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Brel grundsätzlich zu überdachen sind. Etwaige auf Flächen anfallende Rückstände von Mineralölen und Waschmitteln sind über geeignete Abscheideanlagen dem öffentlichen Schmutzwasserkanal zuzuführen. Der Sachverhalt ist im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde und dem Abwasserwerk im Einzelnen zu prüfen und abzustimmen.

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Nach Angaben des Abwasserwerkes verläuft unmittelbar vor dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 in der Straße „Im Langenbacher Seifen“ ein öffentlicher Regenwasserkanal (DN 500), der zur Einleitung des überbauten und befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers zur Verfügung steht.

 

Die Entsorgung des auf dem genannten Grundstück zukünftig anfallenden Niederschlagswassers ist somit sichergestellt.

 

Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgung

 

Im Hinblick auf einen sachgerechten Umgang mit dem auf den überbauten und befestigten Flächen von gewerblich genutzten Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser sind seitens des Abwasserwerkes insbesondere folgende Aspekte zu beachten:

1)      Es gelten die aktuellen Regelungen des WHG, LWG NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.

 

2)      Gemäß den Regelungen des §53 Abs. 1c und 3a LWG NRW besteht auch für Niederschlagswasser eine Überlassungspflicht, d.h. das gesamte auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser muss der Stadt Waldbröl zur Entsorgung über die öffentliche Kanalisation übergeben werden. Darüber hinaus regelt die Entwässerungsatzung der Stadt Waldbröl hierzu entsprechend den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser.

 

3)      Für das auf gewerblich genutzten Flächen anfallende Niederschlagswasser, welches wassergefährdende Stoffe aufnehmen kann, gelten die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren gemäß dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – v. 26.5.2004 (Trennerlass).

 

r eventuell auf dem geplanten Baugrundstück anfallendes „schwach“ belastetes Niederschlagswasser (gemäß der Kategorie IIa des Trennerlasses) wird seitens des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl im Industriegebiet „Im Langenbacher Siefen“ ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) mit nachgeschalteter Rückhaltung (Regenrückhaltebecken) zur ordnungsgemäßen Behandlung und Drosselung vor Einleitung ins Fließgewässer vorgehalten. Starkverschmutzer sind im Bereich des geplanten GE2- Gebietes jedoch nicht zulässig.

 

4)      Bei Grundstücksflächen, die eine Flächengröße von 800 m² erreichen oder diese überschreiten, ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes zu erbringen. Da die betreffende Fläche des Grundstücks Flurstück 288 eine Größe von ca. 6.300 m² aufweist, ist davon auszugehen, dass infolge der zu erwartenden Bebauung eine Flächenversiegelung mit mehr als 800 m² abflusswirksamen Flächen entstehen werden.

 

Vor diesem Hintergrund wird seitens des Abwasserwerk das Erfordernis gesehen, im Sinne der Gefahrenabwehr einen Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften (u. a. DIN 1986-100) zu erbringen.

 

 

 

  1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, ln, vom 01.08.2022

 

Die Deutsche Telekom GmbH bittet, die Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet sein. 

 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Köln, Geschäftssstelle Oberberg, vom 13.06.2022

 

Der Stadtrat nimmt Anregungen und Bedenken der IHK zur Kenntnis und stellt fest, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ keine weiteren Grundstücke innerhalb einer ausgewiesenen Gewerbegebietsfläche verfügbar sind. Alle weiteren Grundstücke sind bereits vollständig vermarktet und lediglich das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 58, Flurstück 288 befindet sich im Eigentum der Marktstadt Waldbröl. Die für das Grundstück erarbeitete Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück hinsichtlich Lage, Größe und Beschaffenheit sehr gut für den Neubau des Feuerwehhauses geeignet ist und das Raumprogramm, sowie die rechtlichen Vorgaben aus der BauO NRW, der DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ und den Arbeitsstättenrichtlinien auf dem geplanten Grundstück problemlos umsetzbar sind. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zum Bau eines Feuerwehrhauses und dem Mangel eines geeigneten Alternativgrundstückes weist der Stadtrat die Bedenken der IHK zurück.

 

Zu 2. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 20.06.2022

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Aggerverbandes aus Sicht der Abwasserbehandlung keine Bedenken bestehen. Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseititgung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Bei der Notwendigkeit einer Anpassung bestehender Einleitungserlaubnisse oder für den Neubau von Entwässerungssystemen werden die entsprechenden Anträge im Wasserrechtsverfahren frühzeitig gestellt.

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.07.2022

 

Landschaftsschutz, Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der kommunalen Niederschlagswasserbeseitigung keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden. Entsprechende wasserrechtliche Anträge werden rechtzeitig gestellt.

 

Gewerbliche Wasserwirtschaft

 

Der Stadtrat stellt fest, dass aus Sicht der gewerblichen Wasserwirtschaft seitens der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken bestehen. Die Hinweise zur eventuellen Erforderlichkeit einer Indirekteinleitergenehmigung und einer Einleitungserlaubnis für eine dezentrale Ableitung der Niederschläge werden zustimmend zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Bauantrages für das Feuerwehrhaus beachtet.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.

 

Zu 4. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 28.07.2022

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Entsorgung des anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sichergestellt ist. Die Hinweise des Abwasserwerkes zur Schmutzwasserentsorgung und zur Entsorgung des Niederschlagswassers werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Zu 5. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, ln, vom 01.08.2022

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Straße „Im Langenbacher Siefen“ bereits endausgebaut ist. Mit dieser Bebauungsplanänderung erfolgt lediglich eine Änderung der Art der baulichen Nutzung sowie eine nachrichtliche Übernahme der textlichen Festsetzungen. Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationslinien sind nicht in den Bebauungsplan aufzunehmen. Deren Bestand ist gesichert.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Waldbröl im Bereich "Im Langenbacher Siefen" als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) in seiner Sitzung am 28.09.2022 folgende

 

 

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Im Langenbacher Siefen“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Jan Kiefer
 


Anlagen:

 

Planzeichnung (in Allris online verfügbar)

Textliche Festsetzungen (in Allris online verfügbar)

Begründung (in Allris online verfügbar)

Beispielhafte Auflistung der Starkverschmutzer der 2. (vereinfachten) Änderung des BP Nr. 11 C vom 03.12.2015 (in Allris online verfügbar)
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 PB 11C 3. Änderung_PLAN_2022.05.05 (11029 KB)      
Anlage 2 2 BP 11 C_3. Anderung_Textliche Festsetzungen_2022.05.05 (105 KB)      
Anlage 3 3 BP 11 C_3 Änderung_Begründung_2022.05.05 (002) (81 KB)      
Anlage 4 4 BP 11C_2. Änderung_Anlage Starkverschmutzer (80 KB)