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Vorlage - III/765/2022  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 115 "(Ober-) Geilenkausen Nordwest" der Marktstadt Waldbröl im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
26.09.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
28.09.2022 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 115 Waldbröl - Obergeilenkausen Nordwest Planzeichnung 01-07-2022  
BP 115 Waldbröl - Obergeilenkausen Nordwest Festsetzungen  
BP 115 Waldbröl - Obergeilenkausen Nordwest Begründung 01-07-2022  
2019_11_14_Leitfaden-E_Vorgartengestaltung  
1327_ASP BP 115 Waldbröl-Geilenkausen  
1327_ASP BP 115 Waldbröl Geilenkausen-Protokoll  
Stellungnahme Nabu Waldbröl  
Versickerung_Flurstueck_154  
Versickerung_Flurstueck_9  

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 20.07.2022 einstimmig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 115 „(Ober-) Geilenkausen Nordwest“ der Marktstadt Waldbröl nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB beschlossen. Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.  

 

Ziel des Bebauungplanes ist die planungsrechtliche Absicherung des Neubaus von zwei Wohnhäusern und der Errichtung einer Garage /eines Unterstellplatzes. Das Ortsgefüge gilt als Maßstab für die Neubebauung.

 

r das Baugebiet sind folgende Festsetzungen vorgesehen:

 

Allgemeines Wohngebiet:

Offene Bauweise, 2 Vollgeschosse als Höchstmaß, Grundflächenzahl GRZ 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, 2 Wohnungen als höchstzulässige Zahl in Wohngebäuden.

 

Durch planungsrechtliche Festsetzungen wird Sorge getragen, dass sich die neuen Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich ihrer Bauweise in das bestehende Wohngebiet einfügen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 20.07.2022 beschlossen, gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 20.07.2022 einstimmig beschlossen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 115 "(Ober-) Geilenkausen Nordwest" der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 20.07.2022 einstimmig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 11.08.2022 bis einschließlich 12.09.2022. Es sind keine Stellungnahme der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 08.08.2022 mit Fristsetzung bis zum 12.09.2022 an der Planung beteiligt. Es sind fünf planungsrelevante Stellungnahmen/ Anregungen eingegangen. 

 

 

  1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 30.08.2022

 

Der Aggerverband teilt mit, dass das Plangebiet sich im Einzugsgebiet der Kläranlage Büchel befindet und nicht komplett im derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage enthalten ist, aus Geringfügigkeit jedoch keine Bedenken bestehen. Das fehlende Gebiet soll bei der nächsten Netzplanüberarbeitung mit eingearbeitet werden.

Aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung- und unterhaltung teilt der Aggerverband mit, dass von Seiten des Bereiches Fließgewässer keine Bedenken bestehen. Im Planbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und jegliches Niederschlagswasser soll zwingend versickert werden.

 

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Gummersbach, vom 31.08.2022

 

Landschaftspflege

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 "(Ober-) Geilenkausen Nordwest" bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 5 Waldbröl-Morsbach sind nicht tangiert. Der Geltungsbereich tritt erst mit Inkrafttreten der bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung. Die Artenschutzprüfung Stufe 1 des Planungsbüros HKR Landschaftsarchitekten kommt zum Ergebnis, dass für einige Arten ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht.  Bei der vertieften Artenschutzprüfung des sachkundigen Herrn Reiner Stegemann im Mai/Juni 2022 wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt.

Vorkommen von Fledermäusen sind dennoch nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen. Daher sollte unmittelbar vor Fällung der Bäume im Winterhalbjahr eine Kontrolle auf Fledermausbesatz erfolgen.

 

Gewässerschutz

 

Aus vorfluttechnischer Sicht bestehen seitens des Umweltamtes keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet.

 

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Das Umweltamt trägt aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung keine grundsätzlichen Bedenken vor.

Das anfallende Schmutzwasser ist an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen.

Das anfallende Niederschlagswasser ist an die gemeindliche Regenwasserkanalisation anzuschließen, oder alternativ kann das anfallende Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken in Abstimmung mit der Stadt Waldbröl versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden.

 

Bei den zwei Möglichkeiten der Niederschlagsentwässerung ist folgendes zu beachten:

 

Entwässerung durch die Grundstückseigentümer:

 

Gemäß § 49 (4) Landeswassergesetz NRW ist gegenüber der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

Die Versickerung des Niederschlagswassers in den Untergrund muss schadlos erfolgen, gemäß den Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennsystem (RsErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Iv-9 031 001 2104 – vom 26.05.2004) und gemäß den Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998), (IV B 5 -673/2-29010 / IV B 6 - 031 002 0901).

Der Untergrund muss versickerungsfähig sein und die Versickerung darf von der stofflichen Belastung her ausschließlich schadlos erfolgen.

Ein aussagekräftiges hydrogeologisches Gutachten ist vorzulegen.

Die Versickerungsanlage ist gemäß dem hydrogeologischen Gutachten herzustellen.

 

Einleitung über kommunale Regenwasserkanäle:

 

Bei Einleitung in ein vorhandenes Kanalsystem ist zu prüfen, ob die bestehenden Entwässerungsanlagen das Abwasser aufnehmen können und ob sie gegebenenfalls angepasst werden müssen.

Bei Einleitung in ein Gewässer ist zu prüfen, ob die Einleitungsmenge und der stoffliche Eintrag gewässerverträglich ist, orientiert an den Anforderungen des Arbeitsblattes A102 und der Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennsystem (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Iv-9 031 001 2104 – vom 26.05.2004).

Wird durch die Bebauung die vorhandene Einleitung mengenmäßig verändert, muss die bestehende Erlaubnisse angepasst werden.

 

Bodenschutz

 

Gegen das Planverfahren bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Nach Auswertung der Digitalen Bodenbelastungskarte des OBK ist davon auszugehen, dass im Bereich der Flurstücke 153 und 154 für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Eine Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte nach BBodSchV, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, liegt nicht vor.

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben sollen, um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bislang nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen.

 

 

Immissionsschutz

 

Das Umweltamt teilt mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:

Allgemeines Wohngebiet WA:   min. 800 l/min


Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

Polizei NRW, Direktion Verkehr

 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

 

 

  1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum, vom 31.08.2022

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet die Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationsleitungen der Telekom vorzusehen sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet sein.

 

 

  1. Stellungnahme Wasserleitungsverein Obergeilenkausen – Neuenhähnen e.V., Waldbröl vom 12.09.2022

 

Der Wasserleitungsverein Obergeilenkausen Neuenhähnen e.V. teilt mit, dass er keine Einwände gegen die Planung hat. Alle anfallenden Kosten für die Hausanschlüsse (Wasser) inklusive aller Nebenkosten ab der Hauptwasserleitung in der Straße „Bitzenkamp“ bis zum geplanten Wohnhaus auf dem Flurstück 154 sowie ab der Hauptwasserleitung in der Straße „Geilenkausener Straße“ bis zum geplanten Wohnhaus auf dem Flurstück 9 ssen vom jeweiligen Eigentümer/ Bauherrn gezahlt werden. Die Arbeiten / Ausführung wird von dem Wasserleitungsverein Obergeilenkausen Neuenhähnen e.V. nach schriftlicher Bestätigung der Kostenübernahme durch den Eigentümer / Bauherrn beauftragt und ausgeführt. Ohne diese Zusage des Eigentümers / Bauherrn ist es dem Wasserleitungsverein wirtschaftlich nicht möglich, der Planung zuzustimmen. Des Weiteren sind die Anschlussgebühren entsprechend der Satzung/ des Beschlusses der Generalversammlung zu zahlen.

 

 

  1. Stellungnahme Abwasserwerk, Waldbröl, vom 14.09.2022

 

Entsorgung von häuslichem Schmutzwasser

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass die Entsorgung des auf den bestehenden Wohngrundstücken anfallenden Schmutzwassers einschließlich der hinterliegenden Grundstücksbereiche (Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 49, Flurstücke Nr. 9, 10 und 153) sichergestellt ist. Das Flurstück Nr. 154 ist als „gefangenes“ Grundstück noch nicht kanalmäßig erschlossen und soll zukünftig über das Flurstück Nr. 153 entwässert werden. Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt für die Flurstücke 9 und 10 mittels eines Schmutzwasserkanals im Freigefälle zur „Geilenkausener Straße“ und für die Flurstücke Nr. 153 und 154 dementsprechend zur Straße „Bitzenkamp“. Sofern „Hinterliegergrundstücke“ entwässert werden, müssen zugunsten der herrschenden Grundstücke entsprechende Leitungsrechte von Seiten der dienenden Grundstücke (Eintragung einer persönlich beschränkten Grunddienstbarkeit) eingeräumt werden.

 

Entsorgung von Niederschlagswasser

 

Das Bestandsgebäude mit Zufahrten und Hofflächen auf dem Flurstück Nr. 9 ist direkt an den bestehenden Regenwasserkanal angeschlossen. Die Entsorgung des Niederschlagswassers ist somit hierfür sichergestellt. Für das geplante neue „Hinterliegergrundstück“ auf dem Flurstück Nr. 9 wurde mit einem vorliegenden hydrogeologischen Gutachten des Ingenieurbüros Donner und Marenbach vom 07.06.2022 der Nachweis für eine allgemeinwohlverträgliche Möglichkeit zur Versickerung erbracht. Es ist somit eine geordnete Niederschlagsentwässerung für das geplante Bauvorhaben auf der hinterliegenden Fläche sichergestellt.

 

Das Bestandsgebäude mit Zufahrten und Hofflächen auf dem Flurstück Nr. 10 ist ebenfalls direkt an den bestehenden Regenwasserkanal angeschlossen. Die Entsorgung des Niederschlagswassers ist somit sichergestellt. Vor dem Hintergrund, dass für die hinterliegende Fläche auf dem Flurstück Nr. 10 keine überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen wird, wird durch das Abwasserwerk aktuell auf die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens verzichtet.

 

Für das Flurstück Nr. 153 mit dem Bestandsgebäude wird seitens der Stadt Waldbröl kein öffentlicher Regenwasserkanal vorgehalten. Somit ist das Niederschlagswasser dieses Grundstücks weiterhin gemeinwohlverträglich zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Hierzu liegen dem Abwasserwerk keine aussagekräftigen Unterlagen vor. Sofern zukünftig kein Flächenzuwachs von mehr als 25 m² vorliegt, wird seitens des Abwasserwerks auf die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens und einer wasserrechtlichen Erlaubnis zunächst verzichtet. Das gilt auch für den hinteren Bereich der Parzelle, weil hier keine überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplan ausgewiesen wird.

 

Für die Entsorgung des auf dem zukünftig bebauten Flurstück Nr. 154 anfallenden Niederschlagswassers wird durch die Stadt Waldbröl kein öffentlicher Regenwasserkanal vorgehalten. Mit einem vorliegenden hydrogeologischen Gutachten des Ingenieurbüros Donner und Marenbach vom 07.06.2022 wurde allerdings der Nachweis für eine allgemeinwohlverträgliche Möglichkeit zur Versickerung erbracht. Es ist somit eine geordnete Niederschlagsentwässerung für das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück sichergestellt.

 


Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 30.08.2022

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbands zur Kenntnis. Der Netzplan der Kläranlage Büchel wird angepasst, Fließgewässer sind nicht betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Gummersbach, vom 31.08.2022

 

Landschaftspflege

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen. Die in der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen sowie die Kontrolle auf Fledermausbesatz vor Fällung der Bäume im Winterhalbjahr werden beachtet.

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der kommunalen Abwasserbeseitigung keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden.

Da die Niederschlagswasserentsorgung auf den jeweiligen Hausgrundstücken erfolgen wird, sind die Vorgaben der Unteren Wasserbehörde zwingend zu beachten. Insbesondere sind hydrogeologische Gutachten vorzulegen, die für die beiden neu ausgewiesenen Baugrundstücke bereits erstellt wurden und jeweils die Versickerungsfähigkeit nachweisen.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Hinweise zum Verbleib des abgeschobenen und ausgehobenen Oberbodens auf den Grundstücken ist bei der Bauausführung zu beachten.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.

 

Polizei NRW, Direktion Verkehr

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum, vom 31.08.2022

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Straßen „Bitzenkampund Geilenkausener Straße“ bereits endausgebaut sind. Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen sind hierfür nicht in den Bebauungsplan aufzunehmen, da der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen der §§ 68 und 69 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt. Die erforderliche grundbuchrechtliche Sicherung der Telekommunikationsleitungen auf den im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist seitens der Deutschen Telekom zu veranlassen.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Wasserleitungsverein Obergeilenkausen Neuenhähnen e.V., Waldbröl, vom 12.09.2022  

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Wasserleitungsvereins Obergeilenkausen Neuenhähnen e.V. zur Kenntnis. Die Bebauungsplanaufstellung ist nicht abhängig von Kostenübernahmeerklärungen der Wasseranschlussnehmer. Entscheidend für die planungsrechtliche Beurteilung der Trinkwasserversorgung ist die Feststellung, dass die Möglichkeit des Anschlusses an das Wasserleitungsnetz möglich ist. Kostenregelungen ssen zwischen dem Wasserleitungsverein und den Bauherren erfolgen.

 

 

Zu 5. Stellungnahme Abwasserwerk, Waldbröl, vom 12.09.2022

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis und stellt fest, dass sämtliche Vorgaben in abwassertechnischer Hinsicht erfüllt werden.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 115 "(Ober-) Geilenkausen Nordwest" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) in seiner Sitzung am 28.09.2022 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 115 "(Ober-) Geilenkausen Nordwest" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Jan Kiefer

 


Anlagen:

 

Planzeichnung (in Allris online verfügbar)

Textliche Festsetzungen (in Allris online verfügbar)

Begründung (in Allris online verfügbar)

Leitfaden "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten" des Städte- und Gemeindebundes NRW (11/2019) (in Allris online verfügbar)

Artenschutzprüfung (in Allris online verfügbar)

Artenschutzprüfung Protokoll (in Allris online verfügbar)

Stellungnahme (Nabu Waldbröl) (in Allris online verfügbar)

Hydrogeologisches Gutachten (in Allris online verfügbar)


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 115 Waldbröl - Obergeilenkausen Nordwest Planzeichnung 01-07-2022 (728 KB)      
Anlage 2 2 BP 115 Waldbröl - Obergeilenkausen Nordwest Festsetzungen (117 KB)      
Anlage 3 3 BP 115 Waldbröl - Obergeilenkausen Nordwest Begründung 01-07-2022 (1393 KB)      
Anlage 6 4 2019_11_14_Leitfaden-E_Vorgartengestaltung (230 KB)      
Anlage 4 5 1327_ASP BP 115 Waldbröl-Geilenkausen (1804 KB)      
Anlage 5 6 1327_ASP BP 115 Waldbröl Geilenkausen-Protokoll (52 KB)      
Anlage 9 7 Stellungnahme Nabu Waldbröl (50 KB)      
Anlage 7 8 Versickerung_Flurstueck_154 (2432 KB)      
Anlage 8 9 Versickerung_Flurstueck_9 (2505 KB)