Bürgerinformationssystem

Vorlage - III/779/2022  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 21 B "Gewerbegebiet Boxberg" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
28.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Abgrenzungsplan 21 B  

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 28.11.2022 wurde im Rahmen der Suche einer sinnvollen Nachnutzung des bestehenden Gewerbestandortes durch das Architekturbüro Ralf Rother die Planung einer Neubebauung von einem in Waldbröl ansässigen Gewerbebetrieb vorgestellt.

 

Zur Umsetzung der vorgestellten Planung ist die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 B „Gewerbegebiet Boxberg“ erforderlich.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 21 B „Gewerbegebiet Boxberg“ überplant in Teilen die verbindlich vorliegende Bauleitplaung durch die Bebauungspläne Nr. 21 Boxberg und 21 a Boxberg . Diese bestehen für den Bereich des neuen Plangebietes in der Fassung vom 05.06.1979 (Bebauungsplan Nr. 21) sowie in der Fassung vom 28.01.1982 (Bebauungsplan Nr. 21a) und weisen für den gesamten Planbereich ein Gewerbegebiet (GE) aus. Es sind 2 Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt. Darüber hinaus gibt es ergänzende textliche Festsetzungen.

 

Auf Grundlage der derzeit bestehenden verbindlichen Bauleitplanung lassen sich die vorgestellten Planungsentwürfe nicht umsetzen.

 

r die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 21 und 21 a gilt die Baunutzungsverordnung von 1977. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben hat sich an der damals gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung zu orientieren. Bei der Ermittlung des Vollgeschosses verweist die Baunutzungsverordnung auf die landesrechtlichen Vorschriften. Hierbei handelt es sich um einen „statischen“ Verweis auf die jeweilige Landesbauordnung, die bei Beschlussfassung des Bebauungsplanes gültig war (s. dazu auch Urteil des OVG NRW vom 03. Mai 2018 (AZ.:10 A 2937/15)). Für die Ermittlung des Vollgeschosses ist im vorliegenden Fall die Bauordnung von 1970 maßgeblich.

 

Die vorgestellte Planung des Bürogebäudes sieht ein Staffelgeschoss vor. Die Bauordnung NRW aus 1970 enthält, im Gegensatz zu den nachfolgenden Fassungen, keine priviligierende Regelung zum Staffelgeschoss, weshalb es sich hierbei grundsätzlich um ein Vollgeschoss handelt und somit die festgesetzte maximale Geschossigkeit von 2 Vollgeschossen überschritten wird.

 

Zudem stehen die textlichen Festsetzungen in Bezug auf die Ausführungen zu den Traufhöhen nicht im Einklang mit der Planung der neu zu errichtenden Lagerhalle.

 

Zur Realisierung der vorgestellten Planung und zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Planbereich des Gewerbegebietes, ist es daher geboten den Bebauungsplan Nr. 21 B „Gewerbegebiet Boxberg“ neu aufzustellen und an die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung (Bau NVO) sowie der Bauordnung (BauO NRW) anzupassen.

 

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren als sogenannter Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

Der Bebauungsplanentwurf und die einzelnen Details werden erabeitet und dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl vorgelegt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 B „Gewerbegebiet Boxberg“  der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Bebauungsplan Nr. 21 BGewerbegebiet Boxberg“ der Marktstadt Waldbröl ist auf Kosten des Antragstellers / der Antragstellerin zu erarbeiten.

 

 

Im Auftrag

 

 

Jan Kiefer
 


Anlagen:

 

Anlageplan mit Abgrenzung des Plangebietes (in Allris online verfügbar)


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abgrenzungsplan 21 B (1546 KB)