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Vorlage - III/784/2022  

 
 
Betreff: Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "Schnörringen - West"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
28.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
07.12.2022 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
OLA Entwicklungssatzung Schnörringen Planzeichnung 19-04-2022  
OLA Entwicklungssatzung Schnörringen Begründung 19-04-2022  
OLA Entwicklungssatzung Schnörringen ASP I Stand 19-04-2022 (002)  
Hydrogeologisches Gutachten_geschwärzt  

Sachverhalt:

 

Mit der Aufstellung der Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 BauGB soll der bebaute Bereich im Außenbereich „Schnörringen West“ als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt werden. Innerhalb des Plangebiets soll sich durch Baulückenschließung ein Innenbereich nach § 34 BauGB entwickeln. Das Satzungsgebiet wurde aus der gemischten Bauflächendarstellung des FNP entwickelt, bleibt aber in Teilen hinter der Darstellung zurück.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Markstadt Waldbröl hat sich in seinen Sitzungen am 26.04.2021, am 21.06.2021, am 06.12.2021 sowie am 24.01.2022 mit dem Sachverhalt beschäftigt (s. Beschlussvorlagen Nr. III/497/2021, Nr. III/626/2021 und Nr. III/660/2022). In der Sitzung am 24.01.2022 wurde bei 3 Gegenstimmen die Aufstellung der Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Schnörringen West“ beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs und der Begründung hierzu erfolgte gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13.06.2022 bis einschließlich 25.07.2022.

 

Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.05.2022 mit Fristsetzung bis zum 25.07.2022 an der Planung beteiligt. Es sind drei pla-nungsrelevante Stellungnahmen/ Anregungen eingegangen.

 

 

1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.07.2022

 

Landschaftsschutz

 

Gegen die Entwicklungssatzung für die Ortschaft Schnörringen-West der Stadt Waldbröl bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 5 "Waldbröl-Morsbach" des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziele 1 und 7) treten erst mit Inkrafttreten einer bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der nach der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung. Die Hinweise zu den Gehölzbeseitigungen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten sowie zeitliche Beschränkungen bei dem Abriss von Gebäuden und zu Lichtemissionen sind verbindlich in die Satzung zu übernehmen, damit das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen ist.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ bei zukünftigen Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, in bestimmten Fällen die Untere Naturschutzbehörde, Kreisumweltamt, zu beteiligen ist.

 

Gewässerschutz

 

Aus vorfluttechnischer Sicht bestehen seitens des Umweltamtes keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet befindet. Östlich befindet sich der Schnörringer Bach. Das Vorhaben befindet sich aber in einem ausreichenden Abstand zum Gewässer.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Das Umweltamt trägt aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung keine Bedenken vor. Die Entwässerung ist rechtzeitig mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

 

Es wird auf folgende Sachverhalte hingewiesen:

 

Entwässerung durch die Grundstückseigentümer:

 

Gemäß § 49 (4) Landeswassergesetz NRW ist gegenüber der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

 

Einleitung über kommunale Regenwasserkanäle:

 

Bei Einleitung in ein vorhandenes Kanalsystem ist zu prüfen, dass die bestehenden Entwässerungsanlagen das Abwasser aufnehmen können und ob sie gegebenenfalls angepasst werden müssen.

 

Bei Einleitung in ein Gewässer ist zu prüfen, dass die Einleitungsmenge und der stoffliche Eintrag gewässerverträglich ist, orientiert an den Anforderungen des Merkblattes BWK M3 / M7 und der Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennsystem (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Iv-9 031 001 2104 vom 26.05.2004).

 

Die Versickerung des Niederschlagswassers in den Untergrund muss schadlos erfolgen, gemäß den Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennsystem (RsErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Iv-9 031 001 2104 vom 26.05.2004) und gemäß den Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai1998), (IV B 5 -673/2-29010 / IV B 6 031 002 0901).

 

Der Untergrund muss versickerungsfähig sein und die Versickerung darf von der stofflichen Belastung her ausschließlich schadlos erfolgen.

 

Ein aussagekräftiges hydrogeologisches Gutachten ist vorzulegen.

 

Die Versickerungsanlage ist gemäß dem hydrogeologischen Gutachten herzustellen.

 

Werden vorhandene Einleitungen verändert, müssen die bestehenden Erlaubnisse angepasst werden.

 

Bei neuen Einleitungen sind entsprechende Anträge für wasserrechtliche Erlaubnisse gem. § 8 WHG rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planung bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte zur Zeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den Böden die Schwermetallgehalte an Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte nach BBodSchV überschreiten.

Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.

 

Immissionsschutz

 

Das Umweltamt teilt mit, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:

 

Mischgebiet  (MI):   min 800 l/min
 

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

Polizei NRW, Direktion Verkehr

 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht der Verkehrssicherheit keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Die möglichen zusätzlichen Gebäude sollen sich an die bestehenden Bauformen anpassen, daher sind keine verkehrlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

 

 

 

 

 

2. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 25.07.2022

Schmutzwasserentsorgung

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass für die Entsorgung des auf den bestehenden Wohng grundstücken im westlichen Ortsteil von Schnörringen anfallenden Schmutzwassers eine öffentliche Schmutzwasserkanalisation im Freigellsystem vorgehalten wird.

 

Die Entsorgung des auf den bereits bestehenden Baugrundstücken anfallenden Schmutzwassers ist somit weiterhin sichergestellt.

r derzeit noch unbebaute Grundstücke dieses insbesondere im Hinblick auf den Bereich der StraßeIm Siefen“ muss zur ordnungsgemäßen Erschließung für die Einleitung von häuslichem Schmutzwasser noch ein Schmutzwasserkanal errichtet werden.

Niederschlagswasserentsorgung

 

1. Bestandsgrundstücke:

Das Abwasserwerk teilt mit, dass der in der Ortslage Schnörringen vorhandene öffentliche Regenwasserkanal ausschließlich den Zwecken der Straßenentwässerung dienen soll. Nur vereinzelt erfolgt eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser mittels bestehender Hausanschlüsse von Wohngrundstücken, in mehreren llen jedoch wird Oberflächenwasser von privaten Zufahrten und Hofflächen als indirekte Einleitung dem Regenwasserkanal zugeführt.

r die Entsorgung des auf den bestehenden Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers kann durch die Stadt Waldbröl nach wie vor keine ganzheitliche Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeboten werden. Somit ist das Niederschlagswasser weiterhin gemeinwohlverträglich zu versickern bzw. ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Über die gegenwärtig auf den Grundstücken jeweils betriebene Art und Weise der Niederschlagswasserentsorgung liegen dem Abwasserwerk keine aussagekräftigen Unterlagen vor. Sofern zukünftig kein Flächenzuwachs von mehr als 25 m² vorliegt und keine Beeinträchtigungen für das eigene noch für Fremdgrundstücke zu erwarten sind, wird seitens des Abwasserwerkes auf die Vorlage eines hydrogeolgischen Gutachtens und einer wasserrechtlichen Erlaubnis verzichtet.

 

2. Zukünftig bebaubare Grundstücke:

r die Entsorgung des auf den zukünftig bebauten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers wird durch die Stadt Waldbröl kein öffentlicher Regenwasserkanal vorgehalten. Somit ist das Niederschlagswasser, welches auf den überbauten und befestigten Flächen bestehenden Wohngrundstücken anfällt, gemeinwohlverträglich zu versickern.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und legitimierte, dezentrale Entsorgung des Niederschlagswassers ist es grundsätzlich erforderlich, unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Bodenqualitäten (hier insbesondere der kf-Wert) eine fachgerechte Versickerungsanlage zu betreiben, für die von Seiten der Unteren Wasserbehörde (UWB) des OBK eine entsprechende Erlaubnis vorliegen muss. Eine ortsnahe Einleitung in ein Gewässer ist ebenfalls möglich, wofür im Bedarfsfall gleichermaßen eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen ist.

 

2.a Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück Nr. 202, Lage: Im Grünen Tal 7:

 

Bei dem Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück Nr. 202 handelt es sich um ein bereits bebautes Grundstück. Da für dieses Grundstück ein kurzfristiges Baubegehren besteht, wurde der Nachweis zur Durchführung der allgemeinwohlverträglichen Möglichkeit zur Versickerung auf der befestigten und überbauten Fläche des Neubaus durch Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens vom 31.08.2022 von dem Geologischen Büro Dr. Hartmut Frankenfeld bereits im Verfahren zur Entwicklungssatzung erbracht.

Eine Aussage zur zukünftigen Regelung der Entsorgung des Niederschlagswassers auf den vorhandenen abflusswirksamen Bestandsflächen auf dem Grundstück wurde nicht erbracht. Das Abwasserwerk teilt mit, dass auf einen analogen Nachweis für die abflusswirksamen Bestandsflächen im Rahmen der Entwicklungssatzung verzichtet wird. Dies vor dem Hintergrund, dass durch den Bauherrn schriftlich bestätigt wurde, dass das Bestandsgebäude bis zum 31.12.2023 zurückgebaut wird und dem Abwasserwerk hinsichtlich der seit jeher auf dem Baugrundstück bereits praktizierten Art der Niederschlagswasserentsorgung weder Beeinträchtigungen für das eigene Grundstück noch für anliegende Fremdgrundstücke bekannt sind und somit für die Zukunft auch keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind.

 

2.b Übrige Grundstücke

Im Geltungsbereich der vorgesehenen Entwicklungssatzung bestehen gegenwärtig keine Anträge für konkrete Bauvorhaben. Das hydrogeolgische Gutachten vom 31.08.2022 von dem Geologischen Büro Dr. Hartmut Frankenfeld erbringt den konkreten Nachweis für eine allgemeinwohlverträgliche Versickerungsmöglichkeit r das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück Nr. 202. Vor diesem Hintergrund wird seitens des Abwasserwerkes im Rahmen des Verfahrens zur Entwicklungssatzung auf grundstücksbezogene Nachweise mittels hydrogeologischer Gutachten zunächst verzichtet. Sofern zukünftig ein Zuwachs von mehr als 25 m² abflusswirksamer Fläche erfolgt oder abwassertechnische Missstände bekannt werden, teilt das Abwasserwerk mit, dass jeweils hydrogeologische Gutachten eingefordert und seitens der Grundstückseigentümer entsprechende wasserrechtliche Anträge gemäß § 8 WHG gestellt werden müssen.

 

 

3. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Köln, vom 02.08.2022

Die Deutsche Telekom GmbH bittet, die Festsetzung in die Satzung aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet sein. 

 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 25.07.2022

 

Landschaftsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zu Kenntnis. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden berücksichtigt.

Die Hinweise zu den Gehölzfällungen, zum Abriss von Gebäuden und den Lichtemissionen sind in die ASP aufgenommen und somit verbindlicher Teil der Satzung.

Im Rahmen der zukünftigen Baugenehmigungsverfahren erfolgt eine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde, Kreisumweltamt.

 

Gewässerschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes aus Sicht der kommunalen Abwasserbeseitigung zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben zur Niederschlagsentwässerung werden erfüllt.

 

Bodenschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Immissionsschutz

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.

 

Polizei NRW, Direktion Verkehr

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

 

Zu 2. Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 25.07.2022

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerkes der Marktstadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis und stellt fest, dass sämtliche Vorgaben in abwassertechnischer Hinsicht erfüllt werden.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, ln, vom 02.08.2022

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Straßen im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung bereits ausgebaut sind. Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen sind hierfür nicht in die Satzung aufzunehmen, da der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen der §§ 68 und 69 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die Entwicklung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles „Schnörringen West“ folgende

 

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1) r den Ortsbereich „Schnörringen West“ werden die Grenzen für die Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles festgelegt.

 

(2) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

 

(1) Durch die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Jan Kiefer

 


Anlagen:

 

Satzungsplan (in Allris online verfügbar)

Begründung (in Allris online verfügbar)

Artenschutzprüfung Stufe 1 (in Allris online verfügbar)

Hydrogeologisches Gutachten vom 31.08.2022, Dr. H. Frankenfeld (in Allris online verfügbar)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 OLA Entwicklungssatzung Schnörringen Planzeichnung 19-04-2022 (233 KB)      
Anlage 2 2 OLA Entwicklungssatzung Schnörringen Begründung 19-04-2022 (1184 KB)      
Anlage 3 3 OLA Entwicklungssatzung Schnörringen ASP I Stand 19-04-2022 (002) (4529 KB)      
Anlage 4 4 Hydrogeologisches Gutachten_geschwärzt (1030 KB)