Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt: Die Vennstraße und die Gartenstraße vom KVP Nümbrechter Str./Bahnhofstr./Vennstraße bis zum Promenadenweg bilden eine Anlage. Die Vennstraße und die Gartenstraße wurden vor 1962 nach den Bestimmungen des damals geltenden Preußischen Fluchtliniengesetzes erstmalig hergestellt. Im Rahmen der Herstellung des Omnibusbahnhofes Ende der 1970er Jahre wurde die Gartenstraße erneuert und ausgebaut. 1981 wurden von den Anliegern hierfür Beiträge nach § 8 KAG NRW erhoben.
Bei der Herstellung des KVP Gartenstraße-Kaiserstraße in den Jahren 2010-2012 erfolgte für ein Teilstück der Gartenstraße eine Deckensanierung (ab Ausbauende KVP in nördliche Richtung bis zur Einmündung Promenadenweg). Bei den Baumaßnahmen des KVP Kaiserstraße/ Gartenstraße / Brölbahnstraße wurde festgestellt, dass Ende der 1970er Jahre in der Gartenstraße bis zum Promenadenweg minderwertige und schadstoffbelastete Baumaterialien verwandt worden waren. Zudem wies der frostsichere Unterbau eine unzureichende Stärke auf. Ein vorzeitiger Ausbau vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer war erforderlich, um die bautechnischen Mängel zu beseitigen. Anliegerbeiträge wurden hierfür nicht erhoben. Beiträge können dann nicht erhoben werden, wenn eine Straße in Folge von Baumängeln bei einer früheren Maßnahme vor Ablauf der normalen Nutzungsdauer erneuerungsbedürftig wird (Urteile des OVG NRW). Aus welchen Gründen ein unzureichender Ausbau der Gartenstraße damals erfolgt ist, ist nicht mehr nachvollziehbar.
Der Ausbau in den Jahren 2016- 2018 der Anlage Vennstraße-Gartenstraße ist ein Teil des gesamten innenstadtverträglichen Verkehrskonzeptes zur Umsetzung des IEHK. Die Straßenbaumaßnahme Vennstraße/Gartenstraße erfolgte ab dem KVP Witham in westliche Richtung bis zur Einmündung des Promenadenweges. Die Fahrbahn mit Randanlagen sowie die Gehwege der Anlage Vennstraße-Gartenstraße waren verschlissen und erneuerungsbedürftig, so dass die nachmalige Herstellung erforderlich wurde. Die grundhafte Ertüchtigung und Verbreiterung von 8,00 m auf 13,00 m war auch aufgrund der zunehmenden Verkehrsbelastung unumgänglich.
Am 26.08.2014 wurde die Ausbauplanung der Vennstraße und Gartenstraße mit Durchführungs-beschluss zur Gewährung einer Zuwendung nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau im Ausschuss für Bauen und Verkehr beschlossen und in der Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 12.11.20014 genehmig.t Der konkrete Ausbaubeschluss (Bauprogramm) der Straßenausbau-maßnahme Vennstraße/Gartenstraße erfolgte am 12.01.2016 im Ausschuss für Bauen und Verkehr sowie am 16.03.2016 durch den Rat der Marktstadt Waldbröl.
Den Anliegern wurde das IEHK und die Straßenbaumaßnahmen in zwei Anliegerversammlung am 17.11.2014 sowie am 02.03.2016 vorgestellt.
Die in den Jahren 2016-2018 durchgeführte Straßenbaumaßnahme der Anlage Vennstraße-Gartenstraße bis zum Promenadenweg stellt beitragsrechtlich sowohl eine Erneuerung als auch eine Verbesserung dar, für die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Marktstadt Waldbröl Straßenausbaubeiträge von den Anliegern zu erheben sind. Die Straßenbaumaßnahme wurde im April 2016 begonnen und im Dezember 2018 beendet, sodass eine Förderung der Anliegerbeiträge mit 1oo.% nicht in Frage kommt. Maßgeblich für die Förderung ist der Stichtag 01.01.2018. Nur für Straßenbaumaßnahmen die nach diesem Stichtag konkret beschlossen und begonnen werden, kann eine Förderung der Anliegerbeiträge erfolgen.
Die Anlage Vennstraße-Gartenstraße ist nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr.3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 16.12.2015 (SBS) als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Entsprechend dieser Klassifizierung ergibt sich für die Anlieger für die nachmalige Herstellung ein Beitragsanteil von 10 v.H. für die Fahrbahn und 50 v.H. für die Gehwege und Straßenbeleuchtung.
Für die Anlage Vennstraße-Gartenstraße wurde ein endgültiger Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2,12532 €/m² für die Fahrbahn, 4,28985 €/m² für die Gehwege und 0,25499 €/m² für die Straßenbeleuchtung bei ein und zwei Vollgeschossen ermittelt. Der Gesamtbeitrag beträgt mithin 6,67016 €/m² bei ein und zwei Vollgeschossen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Anlage Vennstraße-Gartenstraße vom KVP Nümbrechter Str./Bahnhofstr./Vennstraße bis zum Promenadenweg erneuert und verbessert wurde und als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 16.12.2015 (SBS) einzustufen ist.
Für die Erneuerung und Verbesserung der Anlage Vennstraße-Gartenstraße ergibt sich ein Straßenausbaubeitrag getrennt nach Fahrbahn, Gehwegen und Straßenbeleuchtung wie folgt:
a) Fahrbahn
Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 744.203,25 € nach Abzug des Stadtanteils von 90 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS - 669.782,93 € für eine Hauptverkehrsstraße wird der zu verteilende Aufwand von 74.420,32 € auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 74.420,32 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß (§ 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird.
Die Summe der Verteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Maßt und Art) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 35.016 m².
Berechnung Straßenbaubeitrag: 74.420,32 € zu verteilender Aufwand = 2,12532 € / m² 35.016 m² Verteilfläche
Es ergibt sich ein Straßenbaubeitrag von 2,12532 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.
b) Gehwege
Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 300.426,47 € nach Abzug des Stadtanteils von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS -150.213,23 € für eine Hauptverkehrsstraße wird der zu verteilende Aufwand von 150.213,24 € auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage Vennstraße-Gartenstraße zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 150.213,24 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß (§ 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird. Die Summe der Verteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Art und Maß) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 35.016 m².
Berechnung Straßenbaubeitrag: 150.213,24 € zu verteilender Aufwand = 4,28985 € / m² 35.016 m² Verteilfläche
Es ergibt sich ein Straßenbaubeitrag von 4,28985 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.
c) Straßenbeleuchtung
Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte beitragsfähige Aufwand beträgt 17.857,78 € nach Abzug des Stadtanteils von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS - 8.928,89 € für eine Hauptverkehrsstraße wird der zu verteilende Aufwand von 8.928,89 € auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage Vennstraße-Gartenstraße zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 8.928,89 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß (§ 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird. Die Summe der Verteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Art und Maß) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 35.016 m².
Berechnung Straßenbaubeitrag: 8.928,89 € zu verteilender Aufwand = 0,25499 € / m² 35.016 m² Verteilfläche
Es ergibt sich ein Straßenbaubeitrag von 0,25499 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.
Der Beitragspflicht für die nachmalige Herstellung von Fahrbahn, Gehwegen und Straßenbeleuchtung der Anlage Vennstraße-Gartenstraße unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 407, 404, 280, 405, 406, 282, 400, 402, 398, 424, 220, 399, Flur 80, Flurstück 635, 644, 602, 541, 532, 607, 530, 605, 507, 372, 554, 556
Im Auftrag
Kiefer
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |