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Vorlage - III/806/2022  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 11 F "Industriepark Hermesdorf III" der Marktstadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
28.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
07.12.2022 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 11 F_Planentwurf_2022.11.04  
BP 11 F_Begründung_2022.11.17  
BP 11 F_ Textliche Festsetzungen_2022.11.17  
BP 11 F_Umweltbericht_2022.11.17  
1454-Karte 2 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt  
1454-Karte 3 Boden, Wasser,Klima  
1454-Karte 4 Raumwiderstand  
1454-Karte 5 Konfliktkarte  
1454-Karte 6 Massnahmen  
1454-Karte 7 ÜBP- Ökokontoflächen-1  
1454 Anlage 9 Hydraulik Langenbach Siefen 2019 Gesamt  
1454-Artenschutzrechtlicher Beitrag Stufe 2_November 2022  
Stellungnahme Hochwasser_geschwärzt  
Bodengutachten_2022.08.08  
BP 11F_Überplanung-BP 11C_Nordost  
BP 11F_Überplanung-BP 11C_Süd  
Starkverschmutzer_Anlage-Begründung  
Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen des Aggerverbandes mit Text der Dienstbarkeit  
1454--Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - November 2022  
1454-Karte 1 Biotop- und Nutzungstypen  

Sachverhalt:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 21.03.2018 nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.03.2018 bei einer Gegenstimme die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss vom 24.09.2014r die alte Fassung des Bebauungsplans Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ wurde in der Sitzung aufgrund der Fortführung und Konkretisierung der Planung sowie der erfolgten finalen landesplanerischen Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln vom Dezember 2017 aufgehoben.

 

Dieser Bebauungsplan wird im Parallelverfahren zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans „Industriepark Hermesdorf“ der Markstadt Waldbröl aufgestellt.

 

Ziel des Bebauungsplans ist es, den ca. 100 ha großen vorhandenen Industrie- und Gewerbepark Waldbröl im Langenbacher Tal um das ca. 40 ha große Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf“rdlich zu erweitern. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen für den Süden des Oberbergischen Kreises wirtschaftsstrukturell bedeutenden regionalplanerischen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung. 

 

Da im Oberbergischen Kreis allgemein und insbesondere im Kreissüden weiterhin eine konstante Nachfrage nach Industrie- und Gewerbegebietsflächen vorhanden ist und in der Marktstadt Waldbröl keine entsprechenden Bauflächen mehr zur Verfügung stehen, ist die Entwicklung des Plangebietes mit überwiegend Industriegebietsflächen wirtschaftsstrukturell positiv zu werten. Dieser Sachverhalt wird auch im Industrie- und Gewerbeflächenkonzept des Oberbergischen Kreises aus dem Jahr 2016 bestätigt.

 

Über das Plangebiet hinaus werden im Industrie- und Gewerbeflächenkonzept des Oberbergischen Kreises für die Marktstadt Waldbröl keine zusätzlichen Flächen berücksichtigt, da mit dem Plangebiet des Industrieparks Hermesdorf III ausreichend Reserveflächen zur Verfügung stehen. Dies wird von der Bezirksregierung Köln über den gültigen Regionalplan, als auch über den derzeit in Überarbeitung bzw. in Neuaufstellung befindlichen Regionalplan, bestätigt.

 

Der aktuelle Planstand zur geplanten Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 11 F sieht aufgrund der fortgeschrittenen Planungserkenntnisse, der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gegenüber dem Planstand vom März 2018 folgende wesentliche Änderungen vor:

 

Aufgrund der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises werden sogenannte „Stinker“ wegen ihres Immissionsverhaltens innerhalb der Zone GI 2 auf Grundlage ihrer Kennzeichnung als „Störfall-Anlagen“ im Abstanderlass des MURL NW 2007 in den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. Ebenfalls werden hinsichtlich des Immissionsverhaltens die Anlagen und Betriebe der lfd. Nr. 39, 40, 42 und 44 des Abstanderlasses des MURL NW 2007 ausgeschlossen. Neu aufgenommen ist in Absprache mit dem Umweltamt die ausnahmsweise Zulässigkeit entsprechender Anlagearten der nächst niedrigeren Abstandsklasse, da es sich bei den angrenzenden Gebieten nicht um reine Wohngebiete handelt.

 

Bei den zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Arten der baulichen Nutzung sind weitere Ausschlüsse geplant. Um die Bauflächen im Planbereich vor allem für Produktions-, Reparatur- und Installationsbetrieben sowie Handwerksfirmen vorzuhalten, sind Vergnügungsstätten jeglicher Art sowie Gewerbebetriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexueller Handlungen (z.B. Bordelle) ausgerichtet sind, nunmehr vollständig ausgeschlossen.

 

Die Festsetzungen zum Einzelhandel sind, unter Beachtung des neuen Einzelhandelserlasses sowie in Übereinstimmung mit den im Einzelhandelskonzept von Junker und Kruse vom Juni 2011 der Marktstadt Waldbröl definierten Grundsätzen, in Bezug auf die getroffene Ausnahmeregelung für den sogenannten „Annex-Handel“ weiter konkretisiert. Zur hinreichenden Bestimmtheit der notwendigen deutlichen Unterordnung des „Annex-Handels“ ist die Festsetzung des Nutzungsmaßes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sowie eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche aufgenommen. Die Verkaufsfläche darf zur Betriebsfläche des Hauptbetriebes nur bis zu 10 % der Geschossfläche, jedoch nicht mehr als 250 qm im Sinne der maximal definierten Verkaufsfläche einnehmen. Hierdurch wird der Gefahr hinreichend begegnet, dass sich der „Annex-Handel“ zu einem eigenständigen Einzelhandel mit beachtlichem städtebaulichem Gewicht entwickelt und so der Zielsetzung des Einzelhandelsausschlusses zuwiderläuft. Die 250 qm orientieren sich dabei an bereits vorhandenen Bauleitplanungen der Marktstadt Waldbröl.

 

Eine Ausnahme ist für die Ausstellungs- und Verkaufsfläche von Kraftfahrzeugen, die regelmäßig einen intensiven Flächenverbrauch aufweisen, innerhalb der Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO vorgesehen. Die Ausnahme erfolgt vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um eine zentrenschädliche Nutzung handelt und in den bestehenden Gewerbegebieten keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für die festgesetzten Industrieflächen.

 

Die ursprünglich vorgesehene mögliche Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8 auf maximal 1,0 gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO ist aufgrund der umfangreichen Böschungsflächen, wonach nur wenige Überschreitungen der GRZ von 0,8 möglich wären, nicht mehr vorgesehen.

 

Unter Beachtung der Anregung in der Stellungnahme des Nahverkehrs Rheinland ist die Breite der Verkehrsfläche von bisher geplanten ca. 10 m nun mit ca. 11 m geplant. Neben der Straßenverkehrsfläche von ca. 6,0 m ist gegenüber der urspnglichen Planung mit einem 1,50 m breiten, einseitigen Gehweg nun ein ca. 3,0 m breiter, einseitiger Gehweg mit schmalen Bankett (ca. 0,50 m) und mit gemischter Nutzung für den Fahrradverkehr vorgesehen.

 

Die Straßenfläche im Talgrund, über die früher der Langenbacher Hof erschlossen wurde und über die eine Verbindung nach Hermesdorf bestand, wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die ursprünglich geplante Umfunktionierung dieser Straße als reinen Wirtschaftsweg wird zusätzlich um einen Fuß- und Radweg ergänzt.

 

r den Planbereich wurde durch das Büro GEO CONSULT aus Overath mit Datum vom 08.08.2022 eine Baugrunduntersuchung, Baugrundbeurteilung, Aussagen zur Hydrogeologie und Versickerung sowie Angaben zur Herstellung der Abtrags- und Auftragsbereiche erstellt. Die Baugrunduntersuchung bestätigt die Machbarkeit der Geländemodellierung. Um die Standsicherheit der Böschungen langfristig gewährleisten zu können, werden die gutachterlichen Empfehlungen zu den Mindestabständen zur Böschungskrone in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. Hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit des Bodens durch Regenwasser empfiehlt das Gutachten von einer zentralen, punktuellen Versickerung des Niederschlags- und gefassten Schichtwassers abzusehen. Ergänzend weist das Bodengutachten darauf hin, dass kleinflächige, wasserdurchlässige Flächenbefestigungen (Rasengittersteine, Versickerungspflaster o.ä.) in Absprache mit einem Fachgutachter vorgesehen werden sollten. Diese Ergänzung entspricht den Anregungen des geologischen Dienstes und des Naturschutzbeirats des Oberbergischen Kreises, der an der Planung beteiligt war und wo in vier Vorstellungen, zuletzt am 29.08.2022, die Planung umfangreich beraten und inhaltlich abgestimmt wurde. Entsprechende Regelungen der Möglichkeiten zur ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers oder zur Sammlung in Zisternen sind nunmehr in Absprache mit den Stadtwerken in die textlichen Festsetzungen eingeflossen.

 

Die Artenschutzprüfung, Stufe 2 wurde durch das Planungsbüro Schumacher im November 2022 abschließend ergänzt. Insgesamt wurde festgestellt, dass die Planung als vereinbar mit dem Artenschutz zu werten ist, wenn entsprechende Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese sind in den textlichen Festsetzungen formuliert. Für die planungsrelevante Vogelart Neuntöter, für den bei einer letzten Begehung im Juli 2022 aufgrund eines Brutverdachtes davon auszugehen ist, dass er sein Revierzentrum aus dem Bereich des Teiches in die obere Langenbachaue verlegt hat, wird eine Hecke aus dornenreichen Sträuchern auf einem städtischen Grundstück des angrenzenden BP 11 C „Gewerbepark Hermesdorf II“ als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gepflanzt und dauerhaft unterhalten. Für den geschützten Landschaftsbestandteil (LB 155) bestehend aus zwei Baumgruppen mit jeweils zwei Stieleichen, wovon nach Feststellung einer Ortsbesichtigung zum Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zwei Stieleichen nicht mehr vorhanden sind, wird eine entsprechende, mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte, Kompensation im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Die Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, welche im Plangebiet selbst nicht komplett ausgeglichen werden können, werden über Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes bestimmt. Gemäß der neuen Ausgleichbilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags mit Stand vom November 2022 sindr die öffentliche Auslegung noch 819.353 ökologische Werteinheiten sowie 469.232 Bodenwertpunkte nachzuweisen.

In enger Abstimmung mit den beauftragten Planungsbüros, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises werden von Ökokonten der BAK (Bergische Agentur für Kulturlandschaft), des Aggerverbandes und der Stückländerei GbR Nümbrecht insgesamt 13 Maßnahmen bestimmt. Die vom OBK anerkannten Ökopunkte und Bodenpunkte werden zum Ausgleich des Defizites einvernehmlich dem Bebauungsplan Nr. 11 F zugeordnet. Diese sind in den textlichen Festsetzungen verankert, so dass die Umsetzung und dauerhafte Pflege der Maßnahmen gesichert ist. Die externen Maßnahmen werden über Verträge zusätzlich öffentlich-rechtlich gesichert.

 

Der Verlust von insgesamt 7.239 Waldfläche, welcher ebenfalls nicht im Stadtgebiet über eine Fläche für eine Erstaufforstung ausgeglichen werden kann, wird gleichermaßen über extern zu erbringende Kompensationsmaßnahmen im Stadtgebiet von Wiehl nachgewiesen, in den textlichen Festsetzungen verankert und über Verträge öffentlich-rechtlich gesichert.

 

Um die Beeinträchtigung des Eingriffs des geplanten Industrieparks auf die Quellbereiche sowie Gewässer im Plangebiet darzustellen, hat das Planungsbüro Schumacher im Februar 2019 eine hydraulische Betrachtung des Langenbacher Siefens vorgenommen. Als Fazit ist festzustellen, dassnftig das Einzugsgebiet der Quellbereiche und dem abfließenden Gewässer um ca. 30% reduziert wird, aber eine weitgehende Wasserführung langfristig erhalten bleibt. Die ökologischen Maßnahmen im Bereich der Quellen und Gewässer sind insofern zielführend und werten sowohl die Gewässerökologie (Bachöffnung) als auch den Naturraum auf.

Die Freiflächen, die von der vorhandenen naturräumlichen Wertigkeit in Verbindung mit einem ökologischen Entwicklungspotential als ökologische Ausgleichflächen geeignet sind, werden gegenüber der anfänglichen Planung von ca. 4,2 ha nun in einer Größenordnung von ca. 4,7 ha als öffentliche Grünfläche festgesetzt.

 

Letztlich sind weitere Festsetzungen zur nachhaltigen und klimaschutzfreundlichen Industrieparkentwicklung in die Planung eingeflossen. Bei der Errichtung von Gebäuden sind Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere Phtovoltaikanlagen) vorzusehen. Zudem sind pro Betriebsgrundstück Flachdächer sowie Pultdächer bis 15° Neigung zu mindestens 20 % extensiv zu begrünen.

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 21.03.2018 bei einer Gegenstimme die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte mittels Information im Stadtbauamt in der Zeit vom 02.07.2018 bis einschließlich 18.07.2018. Es wurde Gelegenheit zur Äerung und Erörterung gegeben. Zwei planungsrelevante Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind zu verzeichnen.

 

1. Bürgereingabe eines Ehepaars mit Schreiben vom 17.07.2018

 

Das Ehepaar wird mit Umsetzung der Planung erheblich in seiner landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beeinträchtigt. Die Erträge des Betriebes ernähren über 100 Menschen, wodurch mit Verlust von 22 ha Nutzfläche durch das Plangebiet eine erhebliche Einbuße ausgelöst wird, die nicht zu verkraften wäre. Es wird gebeten, geeignete Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechende finanzielle Entschädigung zu veranlassen.

Die bisherigen Verhandlungen mit dem Treuhänder, der Oberbergischen Aufbau GmbH, haben zu keinem Erfolg geführt. Darum wird Einspruch erhoben. Es wird auf die Erstellung eines Sozialplans gem. § 180 BauGB hingewiesen. Um eine Lösung herbeizuführen, sind die Einwender zu weiteren Gesprächen bereit.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der beauftragte Treuhänder der Marktstadt Waldbröl konnte trotz umfangreicher und mehrjähriger Verhandlungen noch kein Einvernehmen mit dem Ehepaar / Landwirt erzielen. Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des Betriebes mit seinen Bewirtschaftungsflächen, wovon lediglich ca. 2,0 ha Eigentumsflächen im Plangebiet liegen, wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden und werden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Satzungsbeschluss des BP 11 F wird weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Wird bis zum Satzungsbeschluss des BP 11 F bzw. der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht, so kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht dem Einwand bzw. der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

2. rgereingabe mit Schreiben vom 17.07.2018

 

Die Aussagen im Umweltbericht zum Schutzgut „Mensch“ sowie Schutzgut „Klima“ werden als nicht ausreichend betrachtet. Nur der Hinweis auf den „Abstandserlass“ sowie die Aussage zur menschlichen Gesundheit, dass es „keine erheblichen Beeinträchtigungen“ geben wird, sind spärlich bzw. zu bezweifeln. Immerhin wird überwiegend Industriegebiet ausgewiesen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Ausführungen der Belastungen der Schutzgüter "Mensch" und "Klima" wurden in den Umweltberichten zur 52. FNP Änderung und dem aufzustellenden BP 11 F ergänzt.

Trotz der umfangreichen Abstände von überwiegend mindestens 300 m zu Wohnsiedlungsbereichen, der Lage des Plangebietes am Rand von Waldflächen und angrenzenden Freiraumflächen sowie der vorgesehenen umfangreichen Durchgrünung des Plangebietes, wird auf die Schutzgüter Mensch und Klima teilweise von erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Die gewählte Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben auf Grundlage des Abstandserlasses wird im fortgeschriebenen Entwurf, gemäß der Eingabe des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises, restriktiver formuliert. So werden bisher als zulässig klassifizierte "Störfall-Anlagen" gem. der lfd. Nrn. 37 und 49 - 55 des Abstandserlasses ausgeschlossen. Zusätzlich werden die stärker immissionsträchtigen Anlagen und Betriebe der lfd. Nrn. 39, 40, 42 und 44 ebenfalls ausgeschlossen. Somit werden mögliche stärkere Immissionsbelastungen auf Mensch und Klima im Gegensatz zum bisherigen Entwurf reduziert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung durch die Ergänzungen des Umweltberichts gemäß der planerischen Stellungnahme.

 

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 08.06.2018 frühzeitig beteiligt. Die Stellungnahmen konnten bis zum 31.07.2018 abgegeben werden. Zwölf planungsrelevante Eingaben liegen vor.

 

1. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 20.06.2018

 

1.1 

Der Geologische Dienst NRW weist auf Nutzung des Auskunftssystems „Gefährdungspotentiale des Untergrundes in NRW“ im Landesintranet hin. Hier sind Informationen über geologisch bedingte Gefährdungspotentiale wie z. B. Hohlräume, Ausgasungen, Erdbebengefährdung zu erfahren.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Gefährdungspotentiale sind nicht bekannt.

 

 

1.2 

Gemäß § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist bei Errichtung baulicher Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern und später wieder einzubauen. Es wird um Ergänzung unter „Hinweise“ des BP gebeten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Sachverhalt zum Umgang mit dem Oberboden/Mutterboden wird unter Ziffer 5.8 Bodenverhältnisse“ der Begründung dargestellt und somit der Anregung entsprochen. Eine nochmalige Darstellung unter „Hinweise“ wird zur Vermeidung der Überfrachtung von gleichlautenden Hinweisen als nicht sachdienlich gewertet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der Stellungnahme.

 

 

1.3 

Es ist zu prüfen, ob bei Flächenversiegelungen Möglichkeiten zur ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer gem. § 44 Landeswassergesetz NRW bestehen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

 Auf Grundlage der §§ 5 (Anschlussrecht für Niederschlagswasser) und 9 Abs. 5 (Anschluss- und Benutzungszwang) der Entwässerungssatzung der Marktstadt Waldbröl sind auch gering verschmutzte Niederschlagswässer grundsätzlich an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Außerdem sind mögliche Versickerungen grundsätzlich zu unterbinden, da das Plangebiet von ca. 22 ha überbaubarer Fläche zu ca. 21 ha für eine Industriegebietsnutzung geeignet ist. Da für die nicht bekannten Ansiedler der Industriegebietsflächen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entwässerung eine entsprechende Infrastruktur vorzuhalten ist, ist auch zur Ausnutzung des Entwässerungssystems der Anschluss der Regenwässer an die öffentlichen Entwässerungsanlagen erforderlich. Lediglich für Flächen des ruhenden Verkehrs / PKW-Stellplätze mit sickerfähigen Materialien, ist beim Nachweis der Allgemeinwohlverträglichkeit für den Einzelfall eine Versickerung über die belebte Bodenzone möglich. Hierzu gab es im Oktober 2022 eine aktuelle Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl, sodass entsprechende Möglichkeiten der Niederschlagswasserversickerung in den textlichen Festsetzungen des BP Nr. 11 F verankert wurden. Hierbei wird auch der Umgang mit Regenwasserzisternen von Dachflächenwasser geregelt. Insofern wird der Prüfung durch die Stellungnahme entsprochen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der Stellungnahme.

 

 

2. Westnetz GmbH, Regionalniederlassung Sieg mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Die Westnetz GmbH betreibt eine im Plangebiet verlaufende Mittelspannungsfreileitung (10.000 V), die im Zuge der Umsetzung der Planung zu verlegen ist. Zur Bereitstellung elektrischer Energie sind im Zuge des Straßenbaus Transformatorenstationen sowie Mittel- und Niederspannungsleitungen sowie ein Straßenbeleuchtungsnetz zu errichten. Die erforderlichen Tiefbauleistungen sind gemeinsam mit dem geplanten Straßenbau des Gebietes auszuschreiben.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Im Zuge der Ausführungsplanung erfolgt die Abstimmung mit der Westnetz GmbH.

 

 

3. Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie NRW mit Schreiben vom 21.06.2018

 

Der Planbereich liegt über Eisen- und Manganerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeldern. Die ehemaligen Eigentümer der Bergbauberechtigten sind nicht mehr erreichbar. Bergbau ist im Planbereich in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Im Zuge der Ausführungsplanung wird über Bodenproben zusätzliche Erkenntnis erlangt.

 

 

4. Stadtwerke Waldbröl mit Schreiben vom 03.07.2018

 

4.1 

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass vom beauftragten Erschließungsträger bei der Planung der Schmutzwasserkanalisation auf Grund der topografischen Lage einzelner Baugrundstücke sicherzustellen ist, dass Betriebs-, Büro- und Aufenthaltsräume unterhalb der Rückstauebene durch geeignete "Rückstausicherungen gegen Abwasser aus Kanalsystemen" zu berücksichtigen sind. Auf die Installation entsprechender technischer Einrichtungen bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und gültigen DIN-Vorschriften wird hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise bezüglich der Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl.

 

 

4.2 

Bezüglich der Sicherstellung der Entsorgung des Niederschlagswassers wird auf die aktuellen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und Landeswassergesetzes NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl hingewiesen. Folgende Maßgaben sind zu beachten:

      Niederschlagswasser von befestigten Flächen muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.

      Bei Grundstücksgrößen ab 800 m2 muss der Eigentümer einen Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes erbringen.

      „Schwach“ belastetes Niederschlagswasser: Vor Einleitung in ein Fließgewässer wird seitens des Erschließungsträgers ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) zur Behandlung und Rückhaltung (Regenrückhaltbecken) mit Drosselung errichtet werden, welches nach betriebsfertiger Herstellung in den Eigentums- und Zuständigkeitsbereich der Stadt Waldbröl fällt

      „Stark“ belastetes Niederschlagswasser: Seitens des kommunalen Abwasserbetriebs wird zur Behandlung von stark belastetem Niederschlagswasser zukünftig kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z. B. Retentionsfilterbecken) vorgehalten werden.

Durch die Festsetzung der Planinhalte ist im Industriepark Hermesdorf III die Ansiedlung von Starkverschmutzern jedoch grundsätzlich möglich. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit dem Abwasserwerk betriebseigene Einzelfalllösungen im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers über Bodenfilterbecken auf den betreffenden Baugrundstücken vorzusehen, bevor das Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird. Alternativ hierzu können belastete Flächen durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise bezüglich der Niederschlagswasserentsorgung zur Kenntnis. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt im Zuge der Erschließungsplanung und Umsetzung der Maßnahmen eine einvernehmliche Abstimmung mit den Stadtwerken Waldbröl. Zum besseren Verständnis bei der Planumsetzung werden die Inhalte der Spiegelstriche in der Begründung unter dem Punkt 5.6 „Ver- und Entsorgung des Gebietes“ ergänzt.

 

 

5. Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Oberbergischer Kreise e.V. mit Schreiben vom 16.07.2018

 

Die Kreisbauernschaft erhebt grundsätzliche Bedenken und regt auf Grund des erheblichen Interessenkonfliktes der Planung zur landwirtschaftlichen Nutzung an, die Planung aufzugeben.

 

Durch die Planung werden einige Betriebe in ihrer Existenz gefährdet. Der Ankauf von 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche drängt viele Bewirtschafter kurzfristig aus der Bewirtschaftung. Durch die Verknappung von Grund und Boden stehen keine geeigneten Alternativflächen zur Verfügung. Die zusätzliche Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzflächen von 1,4 Mio. Ökopunkten verschärft die Bewirtschaftungssituation zusätzlich. Es sind zurzeit auch keine Einleitungen von Sozialplanungen im Sinne des § 180 BauGB erkennbar.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Entwicklung des Plangebietes zu einem Industrie- und Gewerbegebiet ist der Öffentlichkeit, den Eigentümern sowie den Pächtern seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt. Im seit 1984 gültigen Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks Köln war der Planbereich schon als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen. So wurde auch in einem in den 90er Jahren eingeleiteten Bauleitplanverfahren für den Planbereich eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Das frühzeitige Beteiligungsverfahren fand im Jahre 1997 statt, wo sowohl die Öffentlichkeit als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange informiert wurden. Am 24. April 1997 hat die Stadt Waldbröl eine öffentliche Anhörung zu den Inhalten der Planung durchgeführt. Hier wurde auch den anwesenden Interessensvertretern der Landwirtschaft die Planungsabsicht vorgestellt. Insofern ist seit dieser Zeit die Absicht zur Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes bekannt, wodurch den Eigentümern und vor allem den Pächtern der Flächen die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angezeigt wurde.

Um schon in Zuge des Bauleitplanverfahrens einvernehmliche Lösungen zur Nutzungsänderung des Plangebietes zu erlangen, wurden von dem durch die Marktstadt Waldbröl beauftragten Treuhänder Grunderwerbsverhandlungen geführt. Grundlage der Verhandlungen waren und sind auch mögliche Entschädigungen der Eigentümer. Hierbei konnte bis auf ein Eigentumsverhältnis Einigkeit mit den Eigentümern unter Beachtung der Einhaltung der gültigen Pachtverträge erreicht werden. Auf Grundlage eines erhöht aufzugebenden Pachtflächenanteils eines Vollerwerbslandwirts wurden und werden auch für den betroffenen Landwirt entsprechende Entschädigungen angeboten.

Mit diesem Eigentümer und Pächter konnte trotz umfangreicher und mehrjähriger Verhandlungen noch kein Einvernehmen erzielt werden. Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des Betriebes mit seinen Bewirtschaftungsflächen wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden und werden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Satzungsbeschluss des BP 11 F wird weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Wird bis zum Satzungsbeschluss des BP 11 F bzw. der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht, so kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

Darüberhinausgehende durch die Planung ausgelöste ökonomische Härten von betroffenen Landwirten sind nicht zu erkennen, da auf Grundlage der Einhaltung der rechtmäßigen Pachtverträge und einvernehmlichen Grundstücksübernahmen durch die bisherigen Eigentümer keine Widersprüche zu erkennen sind. Bis auf den oben angeführten Eigentümer / Pächter sind keine konkreten Widersprüche bzw. Anregungen von persönlich betroffenen Landwirten zur Planung geäert worden.

Die angesprochenen Nutzflächen für die Ökopunkte außerhalb des Plangebietes sind einvernehmlich zwischen Eigentümern, Unterer Naturschutzbehörde und der Marktstadt Waldbröl abgestimmt. Der größte Flächenanteil der Ökowerte befindet sich in Waldflächen. Bei Nutzungsextensivierungen bzw. Beeinträchtigungen von Freilandflächen besteht für betroffene Landwirte die Möglichkeit, über den Vertragsnaturschutz die Nutzungseinbuße zu kompensieren. Diese Abstimmungen sind ebenfalls außerhalb des Bauleitplanverfahrens erfolgt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

6. Ortsbauernschaft Waldbröl mit Schreiben vom 18.07.2018

 

Die Ortsbauernschaft erhebt folgenden Einwendungen:

 

6.1 

Durch die bisherige Gewerbegebietsentwicklung von ca. 100 ha wurden seitens der Landwirte erhebliche Opfer erbracht. Ebenfalls wurde hierdurch erheblich der Natur- und Landschaftsraum beeinträchtigt. Trotz der praktizierten Gewerbeflächenpolitik konnte der städtische Haushalt nicht konsolidiert werden. Da die Vermarktung der letzten Jahre eher schleppend verläuft, sind die gesamten Investitionskosten von der Bevölkerung zu tragen, ohne erkennbare Mehreinnahmen. In den älteren Gewerbegebieten sind die Straßen inzwischen marode. Geld zur Unterhaltung fehlt. Die erwirtschafteten Mittel sollten die Altbestände der Gewerbeinfrastruktur sichern, was offenbar nicht der Fall ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die geäerten Infrastrukturmängel werden seitens der Marktstadt Waldbröl sukzessive außerhalb des Planverfahrens verbessert.

 

 

6.2 

Im Zusammenhang zu den geäerten Umweltauswirkungen ist die Planung zu hinterfragen. Hinsichtlich der schlechten Haushaltslage der Stadt ist eine weitere großflächige Planung nicht zu verantworten, weswegen Widerspruch erhoben wird. Die „zu schaffenden Arbeitsplätze“nnen die erheblichen Beeinträchtigungen in die Landschaft, in landwirtschaftliche Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser nicht kompensieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „IP Hermesdorf III“ hat sowohl für die Marktstadt Waldbröl als auch für den Süden des Oberbergischen Kreises eine besondere wirtschaftsstrukturelle Bedeutung, da im Plangebiet überwiegend Industriebauland erschlossen werden kann. Gerade Industriebauflächen sind auf Grundlage des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises in der Region besonders nachgefragt, die nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Insofern sind die erforderlichen Investitionen zur Konsolidierung des städtischen Haushalts sowie der städtischen Strukturen besonders zu gewichten, da die Refinanzierung durch erhöhte Gewerbesteuereinnahmen, zusätzlicher Arbeitsplätze und damit verbundener erhöhter Einkommensteuereinnahme angestrebt wird.

Die angesprochenen Beeinträchtigungen in die Landschaft, der landwirtschaftlichen Flächen, den Tierbestand, in Boden, Luft und Wasser werden durch die dargelegten Maßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie im Umweltbericht überwiegend kompensiert, bzw. die Belange sind denen der Wirtschaft und der Arbeitsplatzsicherung unterzuordnen. Bezüglich der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Flächen sind auf Grundlage der Eigentumsverhältnisse sowie der Pachtverträge überwiegend einvernehmliche Lösungen gefunden worden. Noch nicht ausgeräumte Bedenken werden weiterhin mit dem Ziel verhandelt, einvernehmliche Lösungen zu erreichen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück. 

 

 

6.3 

Der Verlust von 40 ha landwirtschaftlicher Fläche ist unverantwortlich, zumal der Bedarf nicht nachgewiesen ist. Der Hinweis auf den Regionalplan mit dem Ursprungsjahr 1984 entspricht nicht mehr der heutigen Realität.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Als wesentlicher Baustein des Industrie- und Gewerbeflächenkonzeptes des Oberbergischen Kreises aus dem Jahre 2016 ist für den Südkreis der Planbereich des IP Hermesdorf III bewertet worden. Ohne diese Fläche würde für den regionalplanerischen Zeithorizont des Jahres 2040 ein Fehlbedarf vorhanden sein.

Im seit 2001 gültigen Regionalplan wurde der Planbereich wiederum als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt. Die planerische Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln hat die Einleitung der Planung und damit auch den Bedarf mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigt. Außerdem ist in der Neuaufstellung des Regionalplans der Standort als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) wiederum berücksichtigt, wodurch die beabsichtigte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung erneut bestätigt wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Einwände im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

6.4 

Die Planung löst eine erhebliche Betroffenheit bei den Landbewirtschaftern aus, da viele Pachtflächen verloren gehen. Alternative Flächen sind überwiegend nicht vorhanden, wodurch erhebliche Beeinträchtigungen bis zur Existenzgefährdung ausgelöst werden. Auch der Aufkauf von landwirtschaftlichen Ersatzflächen durch den Treuhänder verschärft die Situation auf dem Grundstücks- und Pachtmarkt.

 

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu lösen.

Der Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgt im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, so dass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer und Pächter), so wird ebenfalls nach einvernehmlichen wirtschaftlichen Entschädigungen gesucht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat berücksichtigt die Einwände. Sie werden im Sinne der Stellungnahme außerhalb des Planverfahrens ausgeräumt.

 

 

6.5 

Die beabsichtigte Umsetzung der Planung wird als „Vergewaltigung“ in die Landschaft und das Bodengefüge gewertet, da von 40 ha Flächeninanspruchnahme lediglich 22 ha Nutzfläche gewonnen werden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Naturgemäß ist in der bewegten Landschaft des Oberbergischen Kreises sowie der Marktstadt Waldbröl eine entsprechende Erschließungsmaßnahme nicht ohne Erdbewegungen und Geländeveränderungen möglich. Hierdurch werden allerdings umfangreiche Eingrünungen mit neuen ökologischen Potentialen sowie effektiv und fast ebenerdige nutzbare Bauflächen erschlossen. Die Beeinträchtigungen der Landschaft und des Bodens werden über die nachgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der bestimmten Boden- und Ökowerte außerhalb des Plangebietes kompensiert. Die Kosten der Maßnahme mit Veränderung von Landschaft sowie der Kompensationsmaßnahmen werden über den Verkaufspreis refinanziert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

6.6 

Es werden Bedenken durch die nochmaligen und zusätzlichen Eingriffe der Regenbecken und Verkehrsflächen in den Langenbacher Weiher und den angrenzenden Naturraum erhoben. Der Lebensraum für seltene Tiere wird erneut beseitigt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Sowohl zur verkehrlichen Anbindung des Plangebietes östlich der vorhandenen Regenbecken an die Straße „Im Langenbacher Siefen“ als auch zur Vergrößerung der Regenbecken zu Lasten des Langenbacher Weiher gibt es erschließungstechnisch keine Alternative. Dieser Sachverhalt ist auch schon seit der Planung und Erschließung des Bereiches IP Hermesdorf II bekannt. Die Planung und Erschließung des IP Hermesdorf II wurde auf die mögliche Erweiterung des IP Hermesdorf III abgestimmt. Die angesprochenen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft auch der seltenen Tierwelt mit planungsrelevanten Arten werden durch die Inhalte des Landschaftspflegerischen Begleitplans sowie des Artenschutzrechtlichen Beitrags kompensiert. Die Maßnahmen werden durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 F planungsrechtlich gesichert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

6.7 

Es werden Bedenken gegen die unzureichende Erhebung und Beschreibung der Eingriffe in den Tierbestand erhoben (nur 2 Begehungen, u. a. Rotmilan und Bussarde, artenarme Wiese)

 

Planerische Stellungnahme:

 

Bezüglich der Erhebung der naturräumlichen Bestandserfassung, auch der Tierwelt, wurden vom Gutachter seit April 2015 mehrere Begehungen durchgeführt. Bezüglich der Erfassung planungsrelevanter Arten wurden bis zum damaligen Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung im Jahre 2018 zwei konkrete Begehungen durchgeführt, da unter Mitwirkungen des örtlichen ehrenamtlichen Naturschutzes detaillierte und umfangreiche Erkenntnisse vorlagen. Seitdem wurden zusätzliche Ortstermine durchgeführt, um eine seriöse Erfassung in Zusammenarbeit mit dem örtlichen, ehrenamtlichen Naturschutz zu erlangen. Hierbei wurden sowohl der Mäusebussard, der Rotmilan sowie weitere planungsrelevante Vogelarten erfasst, wobei sie bis auf eine Vogelart das Plangebiet lediglich als Nahrungsraum nutzen. Als einzige im Plangebiet lebende und wohl brütende planungsrelevante Vogelart wurde der Neuntöter festgestellt. Da außerhalb des Plangebietes umfangreiche gleichstrukturierte Offenlandbiotope als Nahrungsräume (mehr als 500 ha) vorhanden sind, wird von keinen erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen. Lediglich für die planungsrelevante Art des Neuntöters wird eine vorgezogene Maßnahme des besonderen Artenschutzes im südlichen angrenzenden BP 11 C vorgenommen. Hier wird auf einer stadteigenen Parzelle als ergänzende Habitatstruktur eine Hecke aus dornenreichen Sträuchern gepflanzt und dauerhaft unterhalten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

6.8 

Die Bewertung des Langenbacher Tals mit geringer bis mittlerer Bedeutung für die Tier- und Pflanzwelt berücksichtigt nicht die Bedeutung der Nahrungsmittelproduktion für die Menschen, die durch die Umsetzung der Planung ebenfalls verloren geht. Hierzu tragen auch die unterschiedlichen Gehölzstrukturen an den Weg- und Feldsäumen bei.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand der Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion ist gerechtfertigt und ist vom Sachverhalt dem Schutzgut Fläche zuzuordnen und aufzunehmen.

Die Bedeutung der Tier- und Pflanzenwelt, auch der unterschiedlichen Gehölzstrukturen im Plangebiet, ist dem Sachthema „Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt“ zuzuordnen. Hier wurde eine entsprechende Erfassung und Wertung vorgenommen, sodass der angesprochene Belang in der Planung bzw. dem Umweltbericht berücksichtigt ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat berücksichtigt den Einwand im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

 

 

 

6.9 

Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante zu entsiegelnde Wirtschaftsweg im Langenbacher Tal weiterhin zur Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erhalten ist, um die Bewirtschaftung der Flächen am südlichen Plangebietsrand zu garantieren.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Wirtschafsweg wird in seiner Funktion weiterhin erhalten und lediglich in einem kleinen Teilstück nördlich der Regenbecken entsiegelt. Auch der entsiegelte Teilbereich ist weiterhin als Wirtschaftsweg befahrbar.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht dem Hinweis durch die Inhalte der Planung.

 

 

7. Aggerverband mit Schreiben vom 23.07.2018

 

Es bestehen seitens des Aggerverbands keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Anmerkungen Beachtung finden:

 

7.1 

Bei der Regenwassereinleitung in Gewässer sind die Vorgaben der Merkblätter BWK M3/M7 zu beachten. Der hydrologische Nachweis gemäß BWK M7 für das Einzugsgebiet der Bröl ist zu erbringen. Der „Leitfaden zur wasserwirtschaftlich-ökologischen Sanierung von Salmonidenlaichgewässern in NRW“ ist zu beachten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die Sachverhalte werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband und der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises abgestimmt.

 

 

7.2 

Bezüglich der Offenlegung des Langenbachsiefens und des namenlosen Nebengewässers ist zu beachten, dass der Lauf des Gewässers nicht verkürzt wird und beidseitig ein mindestens je 5 m breiter Gewässerschutzstreifen eingehalten wird. Für die Unterhaltungsarbeiten ist eine Zuwegungsmöglichkeit sicherzustellen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Hinweise Inhalt der Planung sind und berücksichtigt werden.

 

 

7.3 

Hinsichtlich der Abwasserbehandlung ist das Plangebiet nicht im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten. Ohne genaue Angaben über die Menge des anfallenden Schmutzwassers ist keine Stellungnahme möglich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Sie werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung außerhalb des Bauleitplanverfahrens einvernehmlich mit dem Aggerverband abgestimmt.

 

 

7.4 

Durch das Plangebiet verläuft die Trinkwassertransportleitung (RS25), die entsprechend der beigefügten Anlagen „Text der Grunddienstbarkeit“ sowie „Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen“ zu sichern ist.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Zur Beachtung der Sicherungsmaßnahmen der Trinkwasserleitung werden die Anlagen ebenfalls der Begründung als Anlage beigefügt und im Text der Begndung auf die Beachtung hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht dem Hinweis im Sinne der Stellungnahme.

 

 

8. Ehrenamtlicher Naturschutz NABU OV Waldbröl mit Schreiben vom 24. Juli 2018

 

8.1 

Da im Plangebiet die planungsrelevanten Vogelarten Neuntöter und Zwergtaucher vorkommen, sind besondere Artenschutzmaßnahmen und eine ökologische Baubegleitung erforderlich.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Auf Grund nachfolgender Ortsbegehungen durch das Planungsbüro Schumacher sowie einem intensiven Austausch mit der Unteren Naturschutzbehörde sowie dem NABU OV Waldbröl wurde festgestellt, dass die ursprünglich an der Teichanlage / Regenrückhaltebecken gesichteten Vogelarten Neuntöter und Zwergtaucher nicht mehr gesichtet wurden. Dies wurde auch in einer letzten Ortsbegehung mit dem NABU OV Waldbröl am 1. Juli 2022 bestätigt. Bei einer ergänzenden Ortsbegehung des Bereiches entlang des Langenbaches wurde allerdings am 14. Juli 2022 der Neuntöter in einer Gebüschstruktur im süstlichen Plangebietsbereich innerhalb der ökologischen Grünfläche zur Renaturierung des Langenbaches gesichtet. Zur funktionalen Aufrechterhaltung des Lebensraums des Neuntöters wird eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme in der südlich angrenzenden ökologischen Ausgleichsfläche des BP 11 C "Gewerbepark Hermesdorf II" vorgenommen. Die Maßnahme wird in den Textlichen Festsetzungen des BP 11 F gesichert. Eine ökologische Baubegleitung ist vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung entsprechend der planerischen Stellungnahme.

 

 

8.2 

r den Wirtschaftsweg nördlich des Regenrückhaltebeckens sind 2 3 Röhren als Durchlass für Amphibien zu berücksichtigten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Nach Abstimmung in einer Ortsbesichtigung mit dem NABU OV Waldbröl und dem Fachbüro Schumacher im Juli 2022 wurde vereinbart, dass durch die Entsiegelung des Wirtschaftsweges sowie der neu entstehenden angrenzenden Ausgleichsmaßnahmen keine Amphibiendurchlässe erforderlich sind.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Anregung nicht entsprochen werden muss und der Sachverhalt entsprechend der planerischen Stellungnahme umgesetzt wird.

 

 

8.3 

Als Ausgleichsmaßnahmen sind flache Tümpel unterhalb des ehemaligen Hofes Langenbach zwischen Straße und Teichs sowie entlang des Bachlaufs der Langenbacher Aue vorstellbar. Hierdurch würde neuer Lebensraum für Amphibien und Reptilien geschaffen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da die angesprochenen Flächen eigentumsrechtlich nicht zur Verfügung stehen, werden die vorgeschlagenen neuen Lebensräume auf den Freiflächen nördlich sowie nordöstlich der Regenbecken sowie des Teichs innerhalb des Plangebietes entwickelt. Außerdem sind westlich des Teiches, außerhalb des Plangebietes, im Bereich der Langenbacher Aue Feuchtbereiche mit den angeregten Tümpeln zu entwickeln. Hier sind die Ausgleichsmaßnahmen aus dem BP 11 C zu optimieren.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Anregung auf den vorgeschlagenen Flächen nicht entsprochen werden kann. Jedoch ist sie inhaltlich im Sinne der Stellungnahme an anderer Stelle zu realisieren.

 

 

9. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle OBK mit Schreiben vom 25.07.2018

 

Es werden erhebliche Bedenken gegen die Planung geäert, da landwirtschaftliche Belange in erheblichem Ausmaß berührt sind.

 

9.1 

Durch die Planung sind 6 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die zurzeit zwischen 1 ha bis mehr als 20 ha bewirtschaften. Ein Betrieb ist durch die Planung in seiner Existenz gefährdet, da er ein Drittel seiner Gesamtfläche verliert. Für diesen Betrieb sind entsprechende Ersatzflächen in angemessener Entfernung zum Hof erforderlich. Auch die 5 anderen Betriebe benötigen zwischen 1 bis 4,5 ha Ersatzflächen. Da im Raum Waldbröl keine geeigneten Ersatzflächen zur Verfügung stehen, durch den Ankauf von Ersatzflächen durch den beauftragten Entwicklungsträger der Marktstadt Waldbröl die Situation am landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt weiter verschärft wird, sind Maßnahmen mit den Betroffenen zu erörtern.

Für den hauptbetroffenen Landwirt ist aufgrund der Existenzgefährdung ein Sozialplan gem. § 180 (2) BauGB zu erstellen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Der Einwand wird inhaltlich bestätigt und ist außerhalb des Bauleitplanverfahrens über Ersatzlandflächen sowie Entschädigungen zu lösen.

Der Grundstücksankauf sowie die Auflösung von Pachtverträgen erfolgt im Einvernehmen sowie auf Grundlage der rechtlichen Basis der Pachtverträge. Um den beeinträchtigten Landwirten im Plangebiet adäquate Ersatzflächen anbieten zu können, wurden und werden Flächen durch den Treuhänder im Auftrag der Stadt in angrenzenden Bereichen erworben. Auch dieser Vorgang erfolgt im Einvernehmen.

Sind Landwirte durch die Nutzungsaufgabe im Plangebiet besonders wirtschaftlich betroffen, sodass eine Existenzgefährdung angezeigt wird (bisher ein Eigentümer und Pächter), so werden ebenfalls Ersatzflächen angeboten als auch einvernehmliche wirtschaftliche Entschädigungen angestrebt.

Auf Grundlage einer gutachtlichen Bewertung des hauptbetroffenen Betriebes, der ca. 2 ha Eigentumsflächen im Plangebiet besitzt, wurden bisher sowohl Ersatzflächen als auch finanzielle Entschädigungen angeboten. Nachdem die Verhandlungen eine Zeitlang ruhten, wurden und werden 2021/2022 weitere Gespräche geführt. Vor dem Satzungsbeschluss des BP 11 F wird weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Insofern sind auf Grund der Verhandlungen und vorliegenden Schriftverkehre auch die Grundlagen für einen Sozialplan gem. § 180 BauGB auf Grundlage eines angestrebten rechtskräftigen Bebauungsplans vorhanden. Es sind in den mehrjährigen Verhandlungen mit dem betroffenen Landwirt und Eigentümer umfangreiche Konzepte zur Vermeidung und Milderung wirtschaftlicher Härten entwickelt worden. Wird bis zum Satzungsbeschluss des BP 11 F bzw. der angestrebten Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 11 F kein Einvernehmen erreicht, so kann mit Rechtskraft des Bebauungsplans ein Sozialplan gem. § 180 BauGB aufgestellt werden.

r die 5 anderen angesprochenen Betriebe wurden keine Existenzgefährdungen angezeigt. 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht den Bedenken und sie wurden bzw. werden im Sinne der Stellungnahme ausgeräumt.

 

 

9.2 

Es werden Bedenken gegen die gesonderte Berechnung des Eingriffs in die Bodenfunktion und den daraus resultierenden Ausgleichsforderungen erhoben, da es hierzu keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem wird auf den Grundsatz des Landesentwicklungsplans verwiesen, dass landwirtschaftliche Flächen mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit nicht für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen werden sollen. Ebenfalls sind landwirtschaftliche Flächen durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen einschließlich notwendiger Ersatzaufforstungen betroffen.

Da Ausgleichsmaßnahmen im Naturhaushalt auch positive Auswirkungen auf die Bodenfunktion beinhalten, wird ein explizit auf das Schutzgut Boden ausgerichteter Ausgleich oder Ersatz als nicht notwendig erachtet. Insofern ist das Ausgleichskonzept zu überarbeiten und auf einen zusätzlichen Ausgleich des Eingriffs in das Schutzgut Boden zu verzichten, um eine Überkompensation zu vermeiden.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Untere Boden- und Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises bezieht sich vor allem auf die Inhalte des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Baugesetzbuches (BauGB), wonach u. a. die Leistungsfähigkeit- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit auch das Naturgut Boden zu erhalten ist. Der Bodenschutz ist gemäß der §§ 13,14 und 18 BNatSchG in das Naturschutzgesetz integriert. Da Eingriffe gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a, Abs. 3 BauGB auszugleichen sind, ergibt sich der allgemein anerkannte Grundsatz, neben Biotopen und Landschaftsbild auch den Boden und erhebliche Eingriffe in dieses Schutzgut zu erfassen und auszugleichen. Grundsätzlich strebt der Oberbergische Kreis bei der Bewertung der Biotop-Ausgleichsmaßnahmen sowie der Boden-Ausgleichsmaßnahmen eine komplementäre Verknüpfung der Potentiale an, sodass keine zusätzlichen Flächen über die erforderlichen Biotop-Ausgleichsflächen herangezogen werden. Insofern ist das Ziel, keine zusätzliche Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Flächen durch alleinige Bodenkompensationswerte auszulösen. Im konkreten Planungsfall des BP 11 F „IP Hermesdorf III“ werden die überwiegenden Kompensationsmaßnahmen in Waldflächen erbracht, sodass die befürchtete zusätzliche Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen nur in geringem Umfang, auch auf Grund der erforderlichen ökologischen Kompensation, erfolgt.

Abschließend wurde das Ausgleichsflächenkonzept auf Grund der Bewertung der Maßnahmen im Plangebiet als auch der externen Ausgleichsmaßnahmen für die öffentliche Auslegung überarbeitet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Bedenken zurück.

 

 

10. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 30.07.2018

 

Das Regionalforstamt erhebt Bedenken, da die Darstellung der Waldkompensation fehlt.

Dem dauerhaften Verlust von 8.109 m2 Waldfläche werden innerhalb des Plangebietes 765 m2 gegenübergestellt. Die Kompensation der übrigen 7.344 m2 wird nicht beschrieben und dargestellt.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die tatsächlich ermittelte Kompensation von 7.239 m2 wird im überarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie den ergänzten Festsetzungen des BP 11 F konkretisiert. Auf Grund der umfangreichen ökologischen Kompensationsmaßnahmen in Waldflächen außerhalb des Plangebietes wird die geforderte Kompensation entsprechend hier erfasst.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht den Bedenken. Diese werden im Sinne der planerischen Stellungnahme ausgeräumt.

 

 

11. Nahverkehr Rheinland GmbH in Köln mit Schreiben vom 31.07.2018

 

11.1 

Der Nahverkehrsbetreiber bestätigt die in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellte unbefriedigende Anbindung des ÖPNV an den Gewerbe- und Industriepark Hermesdorf. Insofern auch an das Plangebiet.

Es wird empfohlen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen. Mit den sich ansiedelnden Betrieben ist frühzeitig ein betriebliches Mobilitätsmanagement (z. B. Jobticket, Werksbus, Werksfahrräder etc.) einzuführen. Es ist zu prüfen, ob ein betriebliches Mobilitätsmanagement rechtlich bindend in den Bebauungsplan festzuschreiben ist.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da im Zuge des Bauleitplanverfahrens noch keine konkreten Ansiedlungen vereinbart wurden (Nachfragen sind vorhanden), kann für das Gebiet mit möglichen ansiedlungsinteressierten Firmen kein Mobilitätsmanagement abgestimmt werden. Außerdem sind entsprechende Vereinbarungen in einvernehmlicher Absprache als Zielformulierungen zweckmäßig. Eine rechtliche Bindung im Bebauungsplan wird als bedenklich gewertet, zumal ein betriebliches Mobilitätsmanagementkonzept nicht den Inhalten eines Bebauungsplans gemäß § 9 BauGB entspricht.

Es ist Aufgabe des Trägers für den öffentlichen Personennahverkehr - also für das Stadtgebiet von Waldbröl die Oberbergische Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) mit dem Oberbergischen Kreis - Planung, Organisation und Finanzierung der ÖPNV-Maßnahmen durchzuführen. Ergänzend kann die Kommune Mobilitätskonzepte entwickeln, um die Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern. Die Marktstadt Waldbröl wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens für den gesamten Standort des Gewerbe- und Industriegebiets Boxberg/Hermesdorf, inklusive dem Plangebiet, Lösungen mit den verantwortlichen Nahverkehrsträgern entwickeln.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

11.2 

Es wird angeregt, bei der Erschließung des Straßenraums den einseitigen Bürgersteig von 1,50 m auf mindestens 2,50 m zu verbreitern, um einen kombinierten Geh- und Radweg entsprechend der RASt auszubauen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Zur Förderung der Nahmobilität und Berücksichtigung sicherer Radwegeverknüpfungen innerhalb des Plangebietes ist der Anregung zu entsprechen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

12. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 10.08.2018

 

12.1 Aus Sicht des Brandschutzes sind bezgl. der Löschwasserversorgung 3.200 l/min über 2 Std. sicherzustellen. Der erste / letzte zum jeweiligen Grundstück gelegene Hydrant sollte in max. 75 m Luftlinie zu erreichen sein und im Industriegebiet mind. 800 l/min Nennleistung haben.

Weiterhin wird auf den § 5 der Bau O NRW verwiesen und der Hinweis auf notwendige Umfahrten bei Objekten > 5000 m2 gegeben.

Ggfs. ist gerade im Hinblick auf die spätere Nutzung auch die Maßgabe einer Löschwasserrückhaltung zu beachten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Anregungen betreffen die Ausführungs- sowie Erschließungsplanung, die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu beachten sind. Gleiches gilt für die bauordnungsrechtlichen Hinweise für Einzelbaumaßnahmen.

Um den Erschließungsträger der Gesamtmaßnahme sowie die jeweilige Firma bei der Erschließung des eigenen Grundstücks auf die genannten Brandschutzbestimmungen hinzuweisen, wird unter Ziffer 5.18 Allgemeine Hinweise und zu beachtende andere gesetzliche Vorschriften“ ein Kapitel „Brandschutz“ ergänzt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

12.2

Aus Sicht des Immissionsschutzes werden folgende Hinweise und folgende Anregungen vorgebracht:

 

12.2.1

Die vorhandene 10 KV Hochspannungsleitung löst keine Schutzabstände nach dem Abstandserlass aus.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Die 10 KV Hochspannungsleitung wird in Abstimmung mit dem Energieversorgungsträger zur technisch reibungslosen Gesamterschließung und funktionalen Nutzung des Plangebietes verlegt.

 

 

12.2.2

Auf Grund ihres Immissionsverhaltens (sogenannte „Stinker“) sollten die lfd. Nr. 37 und 40 bis 55 innerhalb der Zone GI 2 auf Grundlage ihrer Kennzeichnung als „Störfall-Anlagen“ im Abstanderlass des MURL NW 2007 in den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen werden. Ebenfalls wird hinsichtlich des Immissionsverhaltens empfohlen, die Anlagen und Betriebe der lfd. Nr. 39, 40, 42 und 44 des Abstanderlasses des MURL NW 2007 auszuschließen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Um den Belangen des Immissionsschutzes hinreichend Rechnung zu tragen, werden die genannten Anlagen und Betriebe im Bebauungsplangebiet über eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

12.3

Landschaftsschutz / Artenschutz

 

12.3.1

Es bestehen Bedenken bei einzelnen Positionen der Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft, bei der Biotopbewertung als auch bei der Bodenbewertung. Eine Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde ist angeraten.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Im Zuge der Überarbeitung des Planentwurfs für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat es mehrere Abstimmungsgespräche zwischen den Planungsbüros, der Marktstadt Waldbröl sowie der Unteren Bodenschutz- und Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises gegeben. Es ist bei der Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft, bei der Biotopbewertung als auch bei der Bodenbewertung Einvernehmen erreicht worden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht den Bedenken und stellt fest, dass im Sinne der planerischen Stellungnahme inzwischen Einvernehmen bei der Bewertung erreicht werden konnte.

 

 

12.3.2

Die Durchführung und dauerhafte Erhaltung der innerhalb und außerhalb des Plangebietes vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ist auf vertraglicher Basis zu sichern. Die Trennung des Ausgleichsbedarfs für Biotopeingriffe und Bodeneingriffe ist zu beachten. Dies schließt nicht aus, dass Biotopwertpunkte und Bodenwertpunkte mit ein und derselben Maßnahme erzielt werden können. Es wird auf die Verwaltungsvereinbarung vom 01.03.2018 verwiesen.

 

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelten Ausgleichsmaßnahmen sind inzwischen einvernehmlich mit der Unteren Bodenschutz- und Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Hierbei wurde eine überwiegend komplementäre Ausgleichsbetrachtung der Biotope und Bodenwertigkeiten berücksichtigt. Zur Sicherung der Maßnahmen, vor allem außerhalb des Plangebietes, wird eine Bestimmung der Flächen in den textlichen Festsetzungen vorgenommen. Da die Maßnahmen außerhalb des Plangebietes außerdem über öffentlich-rechtliche Verträge gesichert sind bzw. gesichert werden und schon überwiegend umgesetzt bzw. eingeleitet wurden, sind weitergehende Regelungen wie z. B. eine Verwaltungsvereinbarung nicht erforderlich. 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

12.3.3

Auf Grund der Vielzahl der Ausgleichsmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung durch sachkundiges Personal unbedingt erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Anregung zur Kenntnis. Außerhalb des Bauleitplanverfahrens wird der Maßnahme im Zuge der Erschließung entsprochen.

 

 

12.3.4 

Auf Grundlage des beim Oberbergischen Kreis geführten Ausgleichskatasters wird innerhalb von drei Jahren nach Erreichen des 33er Standes des BPs (§ 33 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) um Mitteilung und Darstellung der planexternen durchzuführenden bzw. durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen gebeten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung.

 

 

12.4

Artenschutz

 

Die vorgelegte Artenschutzprüfung Stufe 2 wird anerkannt. Eine ökologische Baubegleitung ist bezüglich der Vielzahl der Maßnahmen unbedingt erforderlich. Außerdem ist unbedingt zu beachten, dass die Ausgleichsmaßnahmen M 1, M2 und M 8 sowie die Maßnahmen mit Umbau des Rückhaltebeckens sowie der Teichanlage rechtzeitig vor Baubeginn initiiert werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und entspricht den Anregungen.

 

 

12.5

Bodenschutz

 

12.5.1

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen Bedenken hinsichtlich der Auswahl und Berechnung der anrechenbaren Ausgleichsmaßnahmen. Außerdem wird nicht auf einen höheren Ausgleichsbedarf durch die Erhöhung der GRZ von 0,8 auf 1,0 eingegangen. Es besteht Abstimmungsbedarf.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Es fanden mehrere Abstimmungen mit der Unteren Bodenschutzbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde, den beauftragten Planungsbüros sowie der Marktstadt Waldbröl statt. Es ist eine einvernehmliche Neubewertung der Ausgleichsmaßnahmen, auch der Bodenwertpunkte, durchgeführt worden, so dass die Bedenken als ausgeräumt zu werten sind. Ebenfalls wurde von der Erhöhung der GRZ von 0,8 auf 1,0 Abstand genommen, da auf Grund der umfangreichen Böschungsflächen nur wenige Überschreitungen einer GRZ von 0,8 möglich wären.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht den Bedenken und stellt fest, dass diesen im Sinne der planerischen Stellungnahme entsprochen wurde und diese durch die Planfortschreibung als ausgeräumt zu werten sind.

 

 

12.5.2

Im erwähnten Bodengutachten sind auch umweltgeologische Untersuchungen aufzunehmen (Bodenaushub, Unterbau, Anschüttungen, (Gebäude-)Rückbau, sonstige Auffälligkeiten) die mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen sind.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die erforderlichen angeregten Aussagen des Bodengutachtens zur Erschließung des Plangebietes wurden vom beauftragten Fachbüro Geo Consult berücksichtigt. Da der Gebäuderückbau des ehemaligen Bauernhofes im Plangebiet schon seit Jahren erfolgreich abgeschlossen ist, sind entsprechende Aussagen hinfällig. Das Bodengutachten wird der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage beigefügt, sodass die Ergebnisse für jedermann einsehbar sind.

Darüberhinausgehende vertiefte Bodenbegutachtungen werden standesgemäß im Zuge der Erschließung in Eigenverantwortung der beauftragten Baufirmen durchgeführt. Hierbei werden die gesetzlichen Bestimmungen beachtet und erforderliche Abstimmungen mit der Unteren Bodenschutzbehörde vorgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung gemäß der planerischen Stellungnahme.

 

 

12.5.3

Das Bodenmaterial der Erweiterung des Regenrückhaltebeckens ist ordnungsgemäß zu verwerten und zu beseitigen. Ein Einbau bei der Geländeherrichtung ist möglich. Der Verbleib ist zu dokumentieren und im Vorfeld ist eine Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Diese werden im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Die bauausführende Firma wird in Eigenverantwortung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen den Umgang des Bodenmaterials zur Erweiterung des Regenrückhaltebeckens bestimmen. Erforderliche Abstimmungen werden mit der Unteren Bodenschutzbehörde vorgenommen.

 

 

12.5.4

Bezüglich der berechneten zusätzlichen ca. 10.000 m3 externen einzubauenden Erdmassen ist gemäß der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 LBodSchG nachzuweisen, dass das zusätzliche Boden- und Gesteinsmaterials unbedenklich ist und keine Schadstoffe aufweist. Es ist eine entsprechende Dokumentation vorzunehmen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Diese werden im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Die bauausführende Firma wird in Eigenverantwortung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die zusätzlichen Bodenmassen zur Herrichtung des Geländes bestimmen. Erforderliche Abstimmungen werden mit der Unteren Bodenschutzbehörde vorgenommen.

 

 

12.5.5

Es wird angeregt, die vorhandene asphaltierte Straße im Langenbach Tal, die durch die Verfüllung des Plangebietes im östlichen Teilbereich als Sackgasse mit Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung geplant ist, zurückzubauen. Die bestehende Asphaltschicht sowie der Unterbau sind zu entsiegeln und ggf. über Ökopunkte im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Anrechnung zu bringen.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Da der geplante Wirtschafts-, Fuß- und Radweg im Langenbacher Tal zukünftig weiterhin von LKWs zur Reinigung der Kanaltrassen genutzt wird, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit von einer Entsiegelung abzusehen. Außerdem stehen die Kosten der Entsiegelung in einem starken Missverhältnis zu den anerkannten Ökopunkten, sodass auch aus diesem Grund von einer Entsiegelung abzuraten ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat weist die Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

 

12.5.6

Zur Vermeidung von Bodenerosionen sind zur Böschungssicherung von bis zu 19 m hohen Böschungsflächen nicht nur Bermen sondern zusätzlich vor Veräerung der Grundstücke eine dauerhafte Vegetationspflege festzuschreiben.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Gemäß der Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags sowie der textlichen Festsetzungen des BP 11 F, werden unmittelbar nach Geländeherrichtung entsprechende Anpflanzungen vorgenommen, die bis zur Veräerung in Eigenverantwortung der Marktstadt Waldbröl zu pflegen sind.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

12.5.7

Innerhalb der Ausgleichsmaßnahme M 3 ist näher auf den Brunnenrückbau einzugehen. Hierfür gelten bestimmte gesetzliche Regelungen, wobei auch eine Beteiligung des Gesundheitsamtes erforderlich ist.

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die vorhandenen Brunnenschächte werden ordnungsgemäß im Zuge der Erschließung der Maßnahme mit den notwendigen formellen Schritten zurückgebaut. Nähere Betrachtungen sind im Bauleitplanverfahren nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat stellt gemäß der planerischen Stellungnahme fest, dass der Brunnenrückbau ordnungsgemäß im Zuge der Erschließungsmaßnahme erfolgen wird.

 

 

12.5.8

Bei der Siefenrenaturierung der Ausgleichsmaßnahme M 5 ist nach Siefenöffnung eine Freimessung des anstehenden Untergrunds erforderlich, um auszuschließen, dass verbliebende Schadstoffe eine Beeinträchtigung des grund- und sickerwasserführenden Untergrunds verursachen. Eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde wird empfohlen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Dieser wird im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Es wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung des BP 11 F aufgenommen.

 

 

12.5.9

Bei der Entsiegelung des ca. 130 m langen Wirtschaftsweges gemäß der Ausgleichsmaßnahme M 6 ist nach Beseitigung der bituminösen Materialien eine Freimessung des verbleibenden Unterbaus mit Frostschicht erforderlich, um den Eintrag wasserlöslicher Schadstoffe ausschließen zu können. Eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde wird empfohlen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zur Kenntnis. Dieser wird im Rahmen der Erschließungsplanung und somit für die Erschließung berücksichtigt. Es wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung des BP 11 F aufgenommen.

 

 

12.5.10

Es können bisher unbekannte schädliche Bodenveränderungen bei der Geländeherrichtung durch den Rückbau/Abbruch des Langenbacher Hofes vorgefunden werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Rückbau/Abbruch des Langenbacher Hofes schon vor Jahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und somit von keinen schädlichen Bodenveränderungen auszugehen ist. Der Hinweis ist gegenstandslos.

 

 

12.5.11

Es wird nachgefragt, ob die genannten widersprüchlichen Zahlen zur Erweiterung des Regenrückhaltebeckens den 3.200 m3 gemäß der Begründung entsprechen oder den 3.200 m2 entsprechend der textlichen Festsetzungen.

 

 

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Zahlen sind in allen Texten auf 3.200 m3 anzupassen. Es wird also das Volumen genannt und nicht die Fläche.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftliche keine Anregungen oder Bedenken:

 

13. Kath. Kirchengemeinde St. Michael Waldbröl mit Schreiben vom 11.06.2018

14. Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 13.06.2018

15. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 14.06.2018

16. IHK Köln Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 04.07.2018

 


Offenlagebeschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

Im Auftrag

 

 

Jan Kiefer

 


Anlagen:

 

-          Planzeichnung (in Allris online verfügbar)

-          Begründung (in Allris online verfügbar)

-          Textliche Festsetzungen (in Allris online verfügbar)

-          Umweltbericht (in Allris online verfügbar)

-          Bestandsdarstellung des BP 11 C im überplanten Bereich im Nordosten des BP 11 F (in Allris online verfügbar)

-          Bestandsdarstellung des BP 11 C im überplanten Bereich im Süden des BP 11 F (in Allris online verfügbar)

-          Beispielhafte Liste von Starkverschmutzern (in Allris online verfügbar)

-          Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen des Aggerverbandes von September 2017 mit Text der Dienstbarkeit (in Allris online verfügbar)

-          Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung und Hydraulikuntersuchung Langenbachsiefen (in Allris online verfügbar)

-          Artenschutzprüfung Stufe 2 (in Allris online verfügbar)

-          Stellungnahme zu Hochwasserabflüssen und Sturzfluten im Plangebiet des BP 11 F (in Allris online verfügbar)

-          Baugrunduntersuchung (Bodengutachten) (in Allris online verfügbar)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 11 F_Planentwurf_2022.11.04 (2946 KB)      
Anlage 2 2 BP 11 F_Begründung_2022.11.17 (1528 KB)      
Anlage 3 3 BP 11 F_ Textliche Festsetzungen_2022.11.17 (292 KB)      
Anlage 4 4 BP 11 F_Umweltbericht_2022.11.17 (1773 KB)      
Anlage 11 5 1454-Karte 2 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt (12110 KB)      
Anlage 12 6 1454-Karte 3 Boden, Wasser,Klima (846 KB)      
Anlage 13 7 1454-Karte 4 Raumwiderstand (858 KB)      
Anlage 14 8 1454-Karte 5 Konfliktkarte (1452 KB)      
Anlage 15 9 1454-Karte 6 Massnahmen (12814 KB)      
Anlage 16 10 1454-Karte 7 ÜBP- Ökokontoflächen-1 (15818 KB)      
Anlage 17 11 1454 Anlage 9 Hydraulik Langenbach Siefen 2019 Gesamt (11003 KB)      
Anlage 18 12 1454-Artenschutzrechtlicher Beitrag Stufe 2_November 2022 (441 KB)      
Anlage 20 13 Stellungnahme Hochwasser_geschwärzt (1861 KB)      
Anlage 19 14 Bodengutachten_2022.08.08 (18188 KB)      
Anlage 5 15 BP 11F_Überplanung-BP 11C_Nordost (379 KB)      
Anlage 6 16 BP 11F_Überplanung-BP 11C_Süd (504 KB)      
Anlage 7 17 Starkverschmutzer_Anlage-Begründung (246 KB)      
Anlage 8 18 Anweisung zum Schutz von Trinkwassertransportleitungen des Aggerverbandes mit Text der Dienstbarkeit (807 KB)      
Anlage 9 19 1454--Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - November 2022 (2762 KB)      
Anlage 10 20 1454-Karte 1 Biotop- und Nutzungstypen (876 KB)