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Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 einstimmig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 C „Eichener Straße“ der Marktstadt Waldbröl nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum beschlossen. Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Absicherung des Neubaus von neun Wohnhäusern. Das Ortsgefüge gilt als Maßstab für die Neubebauung.
Für das Baugebiet sind folgende Festsetzungen vorgesehen:
Reines Wohngebiet: Offene Bauweise, 2 Vollgeschosse als Höchstmaß, Höhe baulicher Anlagen in Meter über Normalnull als Höchstmaß Grundflächenzahl GRZ 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, 2 Wohnungen als höchstzulässige Zahl in Wohngebäuden, minimale Größe der Baugrundstücke 500 m², Satteldach mit Dachneigung 30°-45°.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind darauf abgestellt, dass das Wohngebiet „Eichen“ in der vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Struktur in diesem Bereich sinnvoll ergänzt und abgeschlossen wird. Dabei wird auch Rücksicht auf die bestehende „Denkmalbereichssatzung“ für „Diezenkausen“ und „Alt-Eichen“ genommen. Die Satzung schützt die erhaltenswerte Baustruktur, aber auch die angrenzenden Freiflächen. Die in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 26.09.2022 vorgetragenen Ergänzungswünsche in Bezug auf die Dach- und Zaungestaltung sind durch entsprechende Ergänzungen in den textlichen Festsetzungen ebenfalls in der Planung beachtet.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 beschlossen, gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 einstimmig beschlossen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 12 C "Eichener Straße" der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.09.2022 einstimmig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 17.10.2022 bis einschließlich 18.11.2022. Es sind keine Stellungnahme der Öffentlichkeit zu verzeichnen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.10.2022 mit Fristsetzung bis zum 18.11.2022 an der Planung beteiligt. Es liegen drei planungsrelevante Stellungnahmen vor, die in die Abwägung eingehen.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet die Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationsleitungen der Telekom vorzusehen sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet sein.
Landschaftspflege
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 C "Eichener Straße" bestehen seitens des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Der Planbereich liegt teilweise im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 4 „Nümbrecht-Waldbröl“, welcher dort das Entwicklungsziel 1 darstellt. Ein nach den Vorschriften des BNatSchG festgesetztes Schutzgebiet ist nicht betroffen. Die Inhaltsbestimmungen des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 4 "Nümbrecht-Waldbröl" des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziel 1) treten erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft.
Artenschutz
Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung.
Gewässerschutz
Aus vorfluttechnischer Sicht bestehen seitens des Umweltamtes keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet.
Bodenschutz
Gegen das Planverfahren bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Im Bereich des Plangebietes liegen gemäß der Bodenkarte von NRW (1:50.000): „Bewertungen und Auswertungen zum Bodenschutz/Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage)“, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, sog. fruchtbare Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunktion/natürliche Bodenfruchtbarkeit vor. Es haben sich Parabraunerden entwickelt.Für mögliche Ausgleichsmaßnahmen wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde eine Vorgehensweise gemäß den Vorschlägen des OBK im Rahmen der Ökokonten in der Bauleitplanung, „Bewertungsverfahren Boden, Modell Oberberg“, für Böden der Kategorie I (Braunerden) empfohlen. Nach Auswertung der Digitalen Bodenbelastungskarte des OBK ist davon auszugehen, dass im Plangebiet für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Eine Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte nach BBodSchV, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, liegt nicht vor. Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben sollte, um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bislang nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Fläche bezüglich der Baugrundsicherheit unmittelbar an ein vom Geologischen Dienst ausgewiesenes Karstgefährdungsgebiet angrenzt. Bei Auffälligkeiten im Untergrund während der Bauarbeiten ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich zu informieren.
Immissionsschutz
Das Umweltamt teilt mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.
Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:
Reines Wohngebiet (WR) min. 800 l/min
Polizei NRW, Direktion Verkehr
Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine tatsächlich ausreichende Anzahl Stellplätze innerhalb der neu geschaffenen Grundstücke vorhanden ist. Die Parkdichte auf der Eichener Straße und die dadurch eingeschränkte Befahrbarkeit, insbesondere für Rettungsfahrzeuge, ist unbedingt zu berücksichtigen.
Entsorgung von häuslichem Schmutzwasser
Das Abwasserwerk teilt mit, dass in der an die Teilfläche Gemarkung Hermesdorf, Flur 23, Flurstück 453 angrenzenden Straße „Eichener Straße“ bereits eine öffentliche Freigefällekanalisation im Trennsystem für Schmutzwasser besteht. Das auf den geplanten Grundstücken anfallenden Schmutzwasser kann dort eingeleitet werden.
Darstellung im Netzplan zur Kläranlage Homburg-Bröl
Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass im aktuell gültigen Netzplan zum Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl für die Teilfläche aus dem Flurstück 453 eine Entwässerung durch Einleitung von häuslichem Abwasser im Schmutzsystem noch nicht enthalten ist. Da im derzeit gültigen Netzplan zum EZG „Homburg-Bröl“ jedoch diverse Flächen im Industriegebiet „Im Langenbacher Siefen“ existieren, welche aktuell als Grünfläche ausgewiesen sind und diese daher nicht bebaut werden dürfen, können Teilbereiche dieser Grünflächen, auf denen zukünftig somit kein Schmutzwasser anfallen wird, nunmehr als Austauschkontingent im Hinblick auf die anzurechnenden Schmutzfrachten für den Geltungsbereich der „Eichener Straße“ im Rahmen der 4. Änderungsanzeige „verrechnet“ werden. Weil außerdem der relevante Geltungsbereichs bereits als Prognosefläche in die aktuell in Bearbeitung stehende 4. Änderungsanzeige zum Netzplan mit aufgenommen worden ist, bestehen vor diesem Hintergrund – sowie nach fachlicher Abstimmung mit dem Aggerverband – seitens des Abwasserwerks hierzu keine Bedenken. Die 4. Änderungsanzeige soll in Kürze durch die beiden Kommunen Nümbrecht und Waldbröl über den Aggerverband bei der Bezirksregierung Köln eingereicht werden. Bis zur beanstandungsfreien Zustimmung zur 4. Änderungsanzeige durch die BR Köln sind die Belange zur Schmutzwasserentsorgung allerdings zurzeit formal noch nicht abschließend geregelt. Vor dem Hintergrund der regulären Prüffrist von maximal 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass die entsprechende Freigabe zur 4. Änderungsanzeige voraussichtlich gegen Ende des 3. Quartals 2023 erfolgen wird.
Vor den genannten Hintergründen ist die Entsorgung des auf der besagten Teilfläche aus dem Flurstück 453 anfallenden häuslichen Schmutzwassers sichergestellt.
Entsorgung von Niederschlagswasser
In der an die Teilfläche Gemarkung Hermesdorf, Flur 23, Flurstück 453 angrenzenden Straße „Eichener Straße“ besteht bereits eine öffentliche Freigefällekanalisation im Trennsystem für Niederschlagswasser. Das auf den befestigten und überbauten Flächen der geplanten Grundstücke anfallenden Niederschlagswasser darf in diesen Regenwasserkanal eingeleitet werden.
Vor den genannten Hintergründen ist die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers, welches auf den zukünftig entstehenden befestigten und überbauten Flächen der besagten Grundstücksteilfläche aus dem Flurstück 453 anfallen wird, sichergestellt.
Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Bochum, vom 28.10.2022
Der Stadtrat stellt fest, dass die „Eichener Straße“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 C bereits ausgebaut ist. Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen sind hierfür nicht in die Satzung aufzunehmen, da der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen des § 125 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.
Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 17.11.2022
Landschaftspflege
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und dass die Inhaltsbestimmungen des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 4 "Nümbrecht-Waldbröl" des Oberbergischen Kreises (Entwicklungsziel 1) erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft treten.
Artenschutz
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die in der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen werden beachtet.
Gewässerschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass seitens der Unteren Wasserbehörde aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Bodenschutz
Der Stadtrat stellt fest, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde für mögliche Ausgleichsmaßnahmen nimmt der Stadtrat zur Kenntnis, folgt ihr jedoch nicht, weil der Bebauungsplan nach § 13b BauGB nicht der Eingriffsregelung unterliegt. Die weiteren Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen und entsprechend im Rahmen der Bauarbeiten beachtet.
Immissionsschutz
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.
Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis. Die Vorgaben werden eingehalten.
Polizei NRW, Direktion Verkehr
Der Stadtrat stellt fest, dass aus polizeilicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die Hinweise werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine Prüfung der Stellplätze erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren.
Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl, Waldbröl, vom 06.03.2023
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerkes der Marktstadt Waldbröl zustimmend zu Kenntnis und stellt fest, dass sämtliche Vorgaben in abwassertechnischer Hinsicht erfüllt werden.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 12 C "Eichener Straße" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) in seiner Sitzung am 29.03.2023 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 12 C "Eichener Straße" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlagen:
Planzeichnung (in Allris online verfügbar) Textliche Festsetzungen (in Allris online verfügbar) Begründung (in Allris online verfügbar) Artenschutzprüfung (in Allris online verfügbar) Artenschutzprüfung Protokoll (in Allris online verfügbar) Leitfaden „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten“ des Städte- und Gemeindebundes NRW (11/2019) (in Allris online verfügbar)
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