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Vorlage - III/849/2023  

 
 
Betreff: Einrichtung von Tempo 30 Zonen in den Außenortschaften der Markstadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Mario Klein
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr Entscheidung
28.03.2023 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:

 

In den zurückliegenden Jahren hat die Markstadt Waldbröl in 40 Außenortschaften die Einrichtung einer Tempo 30 Zone in Abstimmung mit dem Oberbergische Kreis als zuständige Anordnungsbehörde umgesetzt.

 

In der Ratssitzung vom 22.06.2022 wurde durch die CDU-Fraktion die Überprüfung von weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen (Tempo 30 Zonen) in den Außenortschaften beantragt.

 

Nach Überprüfung der verbliebenen 26 Außenortschaften in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, des Verkehrsaufkommens, der Lage und der jeweiligen Zuständigkeit sind weitere 16 Außenortschaften ermittelt worden, in denen die Einrichtung einer Tempo 30 Zone seitens der Verwaltung als sinnvoll zu erachten ist.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr vom 29.11.2022 wurde das Ergebnis des Prüfauftrages seitens der Verwaltung vorgestellt und nach kurzer Diskussion vom Ausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Die Markstadt Waldbröl wird für die nachfolgend aufgeführten 16 Ortslagen die Anordnung zur Einrichtung einer Tempo 30 Zone beim zuständigen Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortschaft

Bemerkungen / Hinweise

Alfenzingen

 

Bettenhagen

 

Dahl

 

Fahrenseifen

 

Hecke

 

Heide

 

Helten

 

Krahwinkel

 

Neuenhähnen

 

Propach

 

Schnörringen

 

Vierbuchen

 

Vierbuchermühle

Aufgrund der vorhandenen Amphibienleiteinrichtung u. des Angelbetriebes

Wehn

 

Wies

 

Wippenkausen

 

 


 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr beschließt, die Einrichtung von Tempo 30 Zonen in den 16 aufgeführten Außenortschaften gemäß der Beschlussvorlage bei der zuständigen   Anordnungsbehörde zu beantragen.

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

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