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Vorlage - III/852/2023  

 
 
Betreff: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung der Eisenstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Sabrina MüllerAktenzeichen:III/600-1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr Vorberatung
28.03.2023 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
29.03.2023 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Herstellung der Straße „Eisenstraße“ ist abgeschlossen. Die erstmalige Herstellung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erfolgte von der Morsbacher Straße bis zur Einmündung des Weges Gemarkung Waldbröl, Flur 86, Flurstück 229.

 

Die Eisenstraße stellt eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Die Eisenstraße wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 in Verbindung mit dem Bauprogramm erstmalig mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt.

 

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „Eisenstraße“ zu erheben. Vorausleistungen wurden nicht erhoben.
 


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Eisenstraße um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Eisenstraße wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.

 

Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte

beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt               178.087,00 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 10 v. H. gem. § 5 EBS    -17.808,70 €

wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von               160.278,30 €

 

 

 

auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

 

Der zu verteilende Aufwand von 160.278,30 €  wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  mit jeweiligem Faktor)  im Abrechnungsgebiet beträgt 38.390 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

160.278,30 € zu verteilender Aufwand  =  4,1750 € / m² bei I Vollgeschoss

Verrechnungseinheiten 38.390 VRE

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstücke Nr. 353, 405, 406, 408 und 410 sowie in der Gemarkung Waldbröl, Flur 86, Flurstücke 70 und 72

 

 

Im Auftrag

 

 

 

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