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Vorlage - III/890/2023  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Marktgelände“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
21.06.2023 
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung u. des Haupt- u. Finanzausschusses (offen)   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 22_2.Änderung_Marktgelände_Geltungsbereich  

Sachverhalt:

 

Entwicklung der Planung

 

Ein Bestandteil des vom Rat beschlossenen „Interkommunalen, integrierten Handlungskonzepts Windeck / Waldbröl“ ist die Stärkung der Region für Kultur, soziokulturelle Begegnung und Tourismus. Hierzu wurde vom Büro „Projekt 2508“, Bonn ein „Städtebaulich orientiertes Tourismuskonzept für Windeck / Waldbröl“ erstellt. Aus diesem Konzept wurde vertiefend das Projekt „Markt und Mehr“r die REGIONALE 2025 „Bergisches Rheinland“ abgeleitet, welches im Dezember 2022 den B-Status der REGIONALE 2025 erhalten hat.

 

Zur weiteren Qualifizierung des Projektes „Markt und Mehr“ auch im Rahmen des Prozesses bis zum A-Status der Regionale 2025 soll eine Planungsstudie für die darin vorgesehene „Multifunktionale Halle“ durchgeführt werden. Dazu fand eine Mehrfachbeauftragung von drei Architekturbüros statt. Inhaltlich soll die „Multifunktionale Halle“ Raum für ein großes Spektrum weiterer Veranstaltungen, wie Märkte und Messen, Musikveranstaltungen sowie Feiern und Feste vorsehen und der zukunftsfähigen Aufstellung des Vieh- und Krammarktes dienen. Verschiedene Nutzungsbausteine eines vorgegebenen Raumprogrammes sind in einem räumlichen und funktionalen Gesamtkonzept zu organisieren, welches ein hohes Maß an Multifunktionalität, Variabilität und Flexibilität für die sich ändernden Ansprüche und Vorstellungen der Stadtgesellschaft zulässt. Ein kompakter Baukörper, der effektiv errichtet und genutzt werden kann und möglichst viele Synergien entfaltet, ist Vorgabe der Planung. Öffentlichkeitswirksame Nutzungen sollen zum Marktplatz orientiert werden und der Marktplatz ist in das Nutzungskonzept mit einzubeziehen. Für die Außenanlagen der „Multifunktionalen Halle“ und den „Marktplatz“ als Ideenbereiche sind in der Planungsstudie planerische Zielaussagen zur Funktion und der Gestaltung, in Abhängigkeit von der Planung der Halle, gewünscht. Ob der Marktplatz umgestaltet und damit auch Gegenstand des Städtebauförderantrags werden soll, ist derzeit nicht Gegenstand der Beratung.

Die Präsentation der Planungsstudien und das Votum des Auswahlgremiums ist am 19. Juni 2023 vorgesehen. Auf der Grundlage des dort ausgewählten Konzeptes, soll zur Förderantragsstellung zum Städtebauinvestitionsprogramm 2024 dann eine Konkretisierung des Projektes erfolgen, welche insbesondere die Erstellung der zur Förderantragstellung notwendigen Planungen beinhaltet. 

 

Entwicklung des Planungsrechts

 

Im Rahmen der Konkretisierung des Projektes und als weitere Grundlage im Förderantragsstellungsverfahren ist die Schaffung von qualifiziertem Planungsrecht voranzutreiben.

 

r die im Zuge der Planungsstudie zu beplanenden Flächen stellt der rechtswirksame Flächennutzungsplan vom 11.04.1990 eine öffentliche Gemeinbedarfsfläche im Bereich der bestehenden Markthalle und des Marktplatzes und eine gemischte Baufläche im Bereich des Grundstückes „Gerberstraße 10“ dar.

 

Es liegt Baurecht durch den Bebauungsplan Nr. 22 „Marktgelände“ vor. Dieser besteht in der Fassung der 1. Änderung, welche mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 17.04.2002 in Kraft getreten ist.

 

Zur Realisierung der nunmehr vorgesehenen Planungen und der damit verbundenen notwendigen städtebaulichen Neuordnung des Standortes ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Änderung soll neben der Neuplanung der „Multifunktionalen Halle“, der dazugehörigen Außenanlagen sowie des Marktplatzes auch die vorhandene Nutzung der Feuerwehr mit einschließen.

 

Der geplante Änderungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Marktgelände“ wurde vor diesem Hintergrund so gewählt, dass die derzeit in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf, welche in den Nutzungszweck „Feuerwehr“ und den Nutzungszweck „ kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen „Marktplatz /Markthalle“ untergliedert ist und die Fläche des Grundstückes „Gerberstraße 10“, welche ein Mischgebiet ausweist, einbezogen werden.

 

Im Rahmen des An- und Umbaus an dem bestehenden Feuerwehrhaus wurden mit der Baugenehmigung im Jahr 2015 notwendige Stellplätze der Feuerwehr auf einem Teilbereich genehmigt, der in der Gemeinbedarfsfläche mit dem Nutzungszweck „Markthalle und Marktplatz“ liegt. Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Ausweisung „Feuerwehr“ ist im Änderungsverfahren aufgrund dessen um die tatsächlich zur Nutzung der Feuerwehr zugeordneten und genehmigten Flächen anzupassen.

 

Durch den Ankauf des Grundstückes „Gerberstraße 10“ konnte diese Fläche in den Planbereich für die „Multifunktionale Halle“ mit einbezogen werden. Als städtebauliches Ziel ist für dieses Grundstück perspektivisch ebenfalls eine Nutzung geplant, die der Allgemeinheit dienen soll. In dem städtebaulichen Gesamtkontext soll die festgesetzte Art der Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO daher geändert und ebenfalls als Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgewiesen werden.

 

Bei einer speziellen Gemeinbedarfsausweisung, ist aus Bestimmtheitsgründen auch der Nutzungszweck festzulegen. Das erforderliche Maß der Konkretisierung richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Abwägungsgebot entspricht.

 

Der derzeit festgesetzte Nutzungszweck der kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen (Marktplatz und Markthalle) ist an dem jetzigen Bestand orientiert. Bei der Markthalle handelt es sich um einen Marktplatz innerhalb eines Gebäudes. Der Viehmarktbereich (Marktplatz) wird zusätzlich für Veranstaltungen und als öffentlicher Parkplatz genutzt. Die zukünftige Planung der „Multifunktionalen Halle“ sieht dagegen ein wesentlich breiter aufgestelltes Nutzungskonzept vor. Für den Marktplatz können sich aus den beauftragten planerischen Zielvorgaben ebenfalls weitere Nutzungsoptionen ergeben. Das Maß der Konkretisierung des Nutzungszweckes ist somit im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 an den voranschreitenden Planungsprozess anzupassen.  

 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Marktgelände“ der Marktstadt Waldbröl soll im Verfahren nach § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ ohne eine Umweltprüfung aufgestellt werden.

 

Die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13 a BauGB wurden geprüft. Im Ergebnis steht fest, dass das Verfahren gemäß § 13a BauGB anwendbar ist.

 

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet darf nicht beeinträchtigt werden. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird genügt, wenn die Festsetzungen von dem für das gesamte Gemeindegebiet vorhandenen städtebaulichen Konzept nicht grundlegend abweichen. Es bedarf keiner genehmigungspflichtigen Änderung des Flächennutzungsplanes. Dieser ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Im vorliegenden Fall von der Darstellung einer gemischten Baufläche im Bereich des Grundstückes „Gerberstraße 10“ in eine öffentliche Gemeinbedarfsfläche.


 


Beschlussvorschläge:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Marktgelände“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlagenplan.

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt wird.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Jan Kiefer
 


Anlagen:

 

Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Marktgelände“ der Marktstadt Waldbröl (in Allris online verfügbar)

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 22_2.Änderung_Marktgelände_Geltungsbereich (4691 KB)