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Sachverhalt:
Der Marktstadt Waldbröl liegt ein Antrag auf Einziehung eines Stichweges in Waldbröl-Helzen vor. Der Antrag auf Einziehung und dessen Begründung sowie Lagepläne sind als Anlage beigefügt.
Der Stichweg 76 in Helzen, dessen Einziehung beantragt wurde, ist im Umlegungsverfahren Helzen H.93 mit der Zweckwidmung Öffentlicher Weg „Dorfstraße“ ausgewiesen. Die Zweckwidmung „öffentlicher Weg“ ist mit einer Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) gleichzusetzen, so dass vor einer Veräußerung ein förmliches Einziehungsverfahren nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfolgen hat.
Das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nennt nur zwei Gründe, in denen eine Einziehung von öffentlichen Straßen und Wegen erfolgt. Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer öffentlichen Straße verfügen, wenn
a) überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen oder b) die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat.
Zu a) Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls liegen vor, wenn „das Interesse der Allgemeinheit an der Einziehung größer ist, als das Aufrechterhalten der öffentlichen Straße für Zwecke des Straßenverkehrs“ wie z.B. die städtebauliche Entwicklung, planerische Ziele, Natur- und Lärmschutz oder das Anlegen von Parkplätzen. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls liegen hier nicht vor, so dass eine Einziehung gemäß § 7 StrWG NRW hiernach nicht erfolgen kann.
Zu b ) Eine öffentliche Straße hat dann jede Verkehrsbedeutung (jedes allgemeine Verkehrsbedürfnis) verloren, wenn z.B. durch den Neubau einer Straße der gesamte öffentliche Verkehr (Fahrzeuge und Fußgänger) von der bisherigen Straße abgezogen wird.
Der Stichweg 76 in Helzen zweigt von der öffentlichen unbenannten Dorfstraße 161 in südliche Richtung ab und endet nach ca. 12 m – 13 m ohne Wendemöglichkeit in einer Punkterschließung. Der Stichweg 76 hat keine weitere Verbindung zum übrigen Straßennetz. Er dient den angrenzenden Grundstücken 87/40 und 104 lediglich als Zufahrt, wobei diese beiden Flurstücke auch von der Dorfstraße 161 erschlossen werden. Das Flurstück 104 grenzt zudem an den Weg 80. Im vorliegenden Fall findet auf dem Stichweg 76 kein allgemeiner Straßenverkehr statt. Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis für die Benutzung des Stichweges ist nicht (mehr) gegeben.
Wie vorstehend dargestellt, besteht für den Stichweg 76 kein allgemeines Verkehrsbedürfnis mehr, so dass die Voraussetzung für die Einziehung nach den Bestimmungen des § 7 StrWG NRW gegeben ist. Gegen die Einleitung des Einziehungsverfahrens bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes 87/40. Der Eigentümer des Grundstückes 104 hat schriftlich seine Zustimmung zur beabsichtigten Wegeeinziehung mit anschließender Veräußerung an den Antragsteller erklärt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt, das Einziehungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW für den öffentlichen Stichweg Gemarkung Schnörringen, Flur 49, Flurstück 76 in Waldbröl-Helzen einzuleiten.
Im Auftrag
Kiefer
Anlagen Antrag Übersichtsplan Flurkartenauszug Luftbild
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