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Vorlage - III/906/2023  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
26.07.2023 
gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung und des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl
29.11.2023 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Abgrenzungsplan 1. Änderung  
KiGa-Bitzenweg-Lageplan  

Sachverhalt:

 

Zur Deckung des in Waldbröl dringend benötigten Bedarfs an Kindertageseinrichtungen ist auf dem Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 der Neubau einer Kindertagesstätte mit drei Gruppen geplant.

r das Grundstück besteht Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 26 „Bitzenweg, welcher mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 16.05.2012 in Kraft getreten ist.

Der Bebauungsplan Nr. 26 trifft folgende Festsetzungen:

Die Art der baulichen Nutzung ist als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Die nach § 4 (3) Nrn. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Weiter ist festgesetzt, dass nur zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind.

Zum Maß der baulichen Nutzung sieht der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) sowie eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,4 vor. Es ist ein Vollgeschoss als Höchstmaß zulässig.

Es ist eine offene Bauweise und die Errichtung von Einzelhäusern vorgesehen. Zudem ist die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt.

Darüber hinaus sind Gestaltungsfestsetzungen gemäß 89 BauO NRW (ehemals § 86 BauO NRW) getroffen. Diese betreffen die Farbgebung und die Materialien der Außenwände und der Dacheindeckung. Als Dachform sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30-45 Grad zulässig. Weitere Gestaltungsfestsetzungen gibt es zu Dachaufbauten, Dachüberständen, Dachausschnitten, Solaranlagen, Parabolspiegeln sowie Garagen, Carports und Stellplätzen.

Der geplante Neubau der Kindertagesstätte lässt sich innerhalb dieser Festsetzungen nicht realisieren.

Aus diesem Grund ist im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Bitzenweg eine Anpassung der Festsetzungen erforderlich, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

Die Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO kann unverändert erhalten bleiben. Eine Kindertagesstätte, welche insbesondere dem dringenden Bedarf im gesamten Stadtgebiet Rechnung tragen soll, ist gemäß § 4 (2) Satz 1 Nr. 3 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig. Der Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) kann folglich auch bestehen bleiben. Der Zusatz, dass nur zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig sind, ist aufgrund der geplanten Nutzung entbehrlich und kann entfallen.

In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich ebenfalls kein Änderungsbedarf. Der geplante eingeschossige Neubault die Maßvorgaben des Bebauungsplanes (1 Vollgeschoss als Höchstmaß, GRZ 0,4, GFZ 0,4) ein.

Änderungsbedarf besteht im Hinblick auf die offene Bauweise mit der Errichtung von Einzelhäusern und die überbaubare Grundstücksfläche. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden Gebäude in offener Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im bauplanungsrechtlichen Sinne ist das festgesetzte Einzelhaus ein Baukörper mit allseitigem Grenzabstand. Der geplante Neubau der Kindertagesstätte sieht zur Ostseite jedoch eine Bebauung an der Grundstücksgrenze vor. Zu den anderen Seiten ist ein seitlicher Grenzabstand geplant. Zur Realisierung der Planung ist dementsprechend gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise im Änderungsverfahren festzusetzen.

Aufgrund der benötigten Flächengröße für den Neubau ist ebenfalls eine Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. Die Baugrenzen sind insbesondere in östliche Richtung zu erweitern.

Auch in Bezug auf die Gestaltungsfestsetzungen ist eine Modifizierung im Änderungsverfahren notwendig. Die Planung der Kindertagesstätte sieht vier abgesetzte Baukörper mit einem Satteldach und 15 Grad Dachneigung vor, die in der Mitte durch einen Baukörper mit Flachdachausbildung verbunden sind. Zudem ist eine farbliche Gestaltung der Außenwände angedacht. In der Hauptsache sind somit die Gestaltungsfestsetzungen zu den Außenwänden, der Dacheindeckung und der Dachform anzugleichen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Bitzenweg-Waldbröl" der Marktstadt Waldröl soll im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 


Beschlussvorschläge:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.26 "Bitzenweg" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Kiefer

 


Anlagen:

 

Abgrenzungsplan der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg (in Allris online verfügbar)

Lageplan (in Allris online verfügbar)
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abgrenzungsplan 1. Änderung (1025 KB)      
Anlage 2 2 KiGa-Bitzenweg-Lageplan (2400 KB)