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Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 26.08.2020 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf – Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl sowie die entsprechenden Verfahrensschritte einschließlich der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich an der östlichen Peripherie des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs (GIB) des Industrie- und Gewerbeparks Boxberg gemäß den Bestimmungen des Regionalplans. Es umfasst vorrangig gewerbeähnliche Nutzungen – insbesondere Lagerflächen - des Städtischen Bauhofs. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Marktstadt Waldbröl ist das gesamte Plangebiet als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt.
Planungsanlass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 11 D ist die Einplanung einer Fläche für ein Retentionsbodenfilterbecken "RBF" auf der bisher als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche am „Biebelshofer Weg“.
Hierzu soll ein Teil des Gewerbegebietes als „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung sowie für Ablagerungen“ (Zweckbestimmung „Fläche für ein Retentionsbodenfilterbecken“) festgesetzt werden.
Retentionsbodenfilter (RBF) gehören zur Gruppe der Filteranlagen bzw. Abwasserbehandlungsanlagen. Als Bestandteile eines Entwässerungssystems dienen sie der weitergehenden Behandlung der Entlastungsabflüsse des Mischsystems oder reinigen im Rahmen der Regenwasserversickerung stark verschmutzte Abflüsse aus Trennsystemen und der Straßenentwässerung.
Die Stadtwerke Waldbröl werden diese Anlage errichten und betreiben.
Hierzu entfallen Flächen in einem Umfang von ca. 2.850 m² der bisher als „Gewerbegebiet“ festgesetzten Flächen und ca. 270 m² Grünfläche.
Alle übrigen Festsetzungen bleiben von der Planung unberührt.
Die Bebauungsplanänderung wird wie der Ursprungsplan als Bebauungsplan der Innentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt. Zur Abwägung des Vorgangs wurde allerdings ein Umweltprotokoll erstellt. Demnach sind die überwiegenden Schutzgüter nicht betroffen.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 26.10.2020 bis einschließlich 26.11.2020. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 02.11.2020
Aus Sicht des Bereiches Gewässerunterhaltung und –entwicklung begrüßt der Aggerverband den Bau des Retentionsbodenfilters und die daraus resultierenden dringend notwendigen Verbesserungen der Einleitungssituation am Oberlauf der Bröl. Die Außerbetriebnahme der oberhalb liegenden Einleitungsstellen, die derzeit für erhebliche Erosionsprobleme am Gewässer sorgen, werden zu wesentlichen Verbesserungen der Gewässersituation führen. Der Aggerverband weist auf Folgendes hin: Die Bröl wird in den vorgelegten Unterlagen mehrfach als „temporär wasserführender Graben“ bezeichnet und ihre Gewässertrasse in der Plandarstellung zum Geltungsbereich ca. zur Hälfte als „Fläche für Abwasserbehandlung“ festgesetzt. Es handelt sich hier aber um ein sensibles natürliches Fließgewässer, dessen Sohl- und Uferbereiche geschützt werden müssen. Die Fläche mit der Zweckbestimmung „Retentionsbodenfilter“ sollte daher aus Sicht des Aggerverbands erst jenseits des rechten Brölufers beginnen. Zur Durchführung von ggf. erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, z. B. zur Sicherung des freien Abflusses, muss die Zugänglichkeit für den Aggerverband zum Gewässer, auch für schweres Arbeitsgerät, gewährleistet sein.
Aus Sicht der Abwasserbehandlung bestehen seitens des Aggerverbands keine Bedenken.
2. Stellungnahme Handwerkskammer zu Köln vom 03.11.2020
Seitens der Handwerkskammer zu Köln bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanänderung einen Flächenverlust für das Gewerbe dargestellt und deshalb angeregt wird, in naher Zukunft einen adäquaten Ausgleich zu planen.
3. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 12.11.2020
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt mit, dass auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland verweist daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bittet, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, der Landrat, Gummersbach, vom 10.12.2020
Landschaftspflege / Artenschutz
Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass gegen die Bauleitplanung aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, sofern die erforderliche Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Tiere erfolgt.
Gewässerschutz
Das Umweltamt gibt bekannt, dass sich im südlichen Bereich des Plangebietes die Bröl befindet. Gemäß § 31 LWG NRW ist der Gewässerrandstreifen im Innenbereich nach §§ 30 und 34 BauGB 5 m breit zu halten. Verboten ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Satz 2 gilt nicht, wenn das Grundstück im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits bebaut oder dort am 16.07.2016 Baurecht bestand. Bei Bauarbeiten in direkter Nähe zum Gewässer ist darauf zu achten, dass ein Sedimenteintrag in Gewässer verhindert wird. Es sind Sedimentationssperren im Gewässer zu setzen. Allgemein sind Arbeiten am Gewässer oder am Gewässerrandstreifen mit dem Aggerverband – Fachbereich Gewässerunterhaltung – und der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Kommunale Abwasserbeseitigung
Für den geplanten Retentionsbodenfilter (RBF) wurde der Marktstadt Waldbröl bereits am 21.09.2020 eine Genehmigung nach § 57 Abs. 2 LWG erteilt. Dies gilt auch für die Einleitung aus dem RBF in die Homburger Bröl. Die Erlaubnis nach § 8 WHG liegt ebenfalls seit dem 21.09.2020 vor. Unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen der beiden Bescheide bestehen gegen die 1. Änderung des BP 11 D keine Bedenken.
Bodenschutz
Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit, dass es gegenüber der Behördenbeteiligung im Jahr 2008 zum BP 11 D inzwischen nähere Erkenntnisse zum angeschütteten Untergrund der bisher als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen, die überwiegend als Lagerplatz genutzt werden, gibt (Baugrunduntersuchung RBF Breslauer Straße, Büro Halbach + Lange vom 31.10.2019). Der in den Planunterlagen erkennbar angeschüttete Bereich des GE 0 ist als Altablagerung „Grünschnitthof Biebelshofer Weg“ im Altlast-Verdachtsflächenkataster des OBK eingetragen. Eine Grundwassergefährdung durch lösliche Schadstoffe kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Grundwasseruntersuchungen fanden noch nicht statt.
Anregungen:
a) Kennzeichnung der Altablagerung im Bebauungsplan gem. Altlastenerlass NRW
b) Bereich RBF
Integration der „Bodenschutzrechtlichen Auflagen“ aus dem Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde „Errichtung und Betrieb des RBF Breslauer Straße“ vom 21.09.2020 in die Begründung und das Umweltprotokoll zur BP-Änderung.
c) Bereich GE 0
Vorschlag des Oberbergischen Kreises zur Ergänzung der Begründung und des Umweltprotokolls: Im Untergrund des GE 0 ist nach heutigem Kenntnisstand der Unteren Bodenschutzbehörde von einer Auffüllung aus Bodenmaterial mit Asphalt- und Asche-Bestandteilen (PAK-Belastung) auszugehen. Untersuchungen zu einer Gefährdungsabschätzung liegen derzeit nicht vor. Bei Beibehaltung der gewerblichen Nutzung bestehen für den Wirkungspfad Boden-Mensch keine Bedenken. Für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser ist frühzeitig eine fachgutachterliche Beurteilung einzuholen und der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen, sobald Tiefbauarbeiten im GE 0 stattfinden. Dies ist auch erforderlich, wenn die Auffüllung im GE 0 in Verbindung mit dem Bau des südlich anschließenden RBF angeschnitten wird (Schichtenwasser).
d) Punkt 4.9 im Umweltprotokoll ist anzupassen.
Hinweis:
Im Plangebiet stehen nach der Kartierung des Geologischen Dienstes als besonders schutzwürdige Böden sog. Grundwasserböden entlang des Grabens an. Hier sollte bei Baumaßnahmen ein schichtgerechtes Lagern und Wiedereinbauen der Böden erfolgen.
Immissionsschutz
Das Umweltamt teilt mit, dass erst in den noch fehlenden Baugenehmigungsverfahren über die Errichtung und den Betrieb der Anlagen mögliche Belange des Immissionsschutzes aufgegriffen und berücksichtigt werden können. Anregungen werden keine vorgebracht.
Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme Aggerverband vom 02.11.2020
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbands zur Kenntnis. Der Hinweis bezüglich der Bezeichnung der Bröl als „temporär wasserführender Graben“ wurde verifiziert und im Text der Begründung geändert. Weiterhin stellt der Stadtrat fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF.
Zu 2. Stellungnahme Handwerkskammer vom 03.11.2020
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Handwerkskammer zur Kenntnis und stellt fest, dass die Fläche des zukünftigen Retentionsbodenfilters bisher vom städtischen Bauhof für einen Grünschnitt-Lagerplatz in Anspruch genommen wurde, dessen Areal nunmehr reduziert werden muss. Im Übrigen weist die Marktstadt Waldbröl mit dem neuen „Industriepark Hermesdorf III“ aktuell weitere umfangreiche Industrieflächen aus.
Zu 3. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 12.11.2020
Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Der Hinweis bezüglich des Bodendenkmalschutzes wird in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.
Zu 4. Stellungnahme Oberbergischer Kreis vom 10.12.2020
Landschaftspflege / Artenschutz
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.
Gewässerschutz
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis. Der Stadtrat stellt hierzu fest, dass der Retentionsbodenfilter (RBF) mit dem Bescheid vom 21.09.2020 durch das Umweltamt des Oberbergischen Kreises gem. § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigt worden ist und die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D auf diesem Genehmigungsbescheid basieren. Die Genehmigung des RBF beinhaltet einen Abstand von 3,0 m zwischen dem Gewässer und der Böschungsunterkante des RBF. Die Hinweise bezüglich der Bauarbeiten am oder in der Nähe des Gewässers werden beachtet.
Kommunale Abwasserbeseitigung
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zur Kenntnis.
Bodenschutz
Der Stadtrat entspricht den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises. a) Die Altablagerung wird im Bebauungsplan gemäß des Altlastenerlasses NRW gekennzeichnet. b) Die „Bodenschutzrechtlichen Auflagen“ aus dem Genehmigungsbescheid der Unteren Wasserbehörde „Errichtung und Betrieb des RBF Breslauer Straße“ vom 21.09.2020 werden in die Begründung und das Umweltprotokoll zur Bebauungsplanänderung aufgenommen. c) Der Vorschlag des Oberbergischen Kreises zur Ergänzung der Begründung und des Umweltprotokolls im Bereich GE 0 findet Berücksichtigung. d) Der Punkt 4.9 im Umweltprotokoll wird angepasst.
Der Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der besonders schutzwürdigen Böden wird in das Umweltprotokoll aufgenommen.
Immissionsschutz
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen vorgebracht werden.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 184) in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 D „Hermesdorf-Biebelshofer Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
§ 2
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlagen: online in Allris
Planzeichnung Begründung Begründung – Umweltprotokoll Artenschutzprüfung
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