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Vorlage - III/945/2023  

 
 
Betreff: Erlass der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die der Marktstadt Waldbröl entstehenden Kosten des Ausbaus der Bahnhofstraße Ost in Waldbröl vom ……
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Sabrina MüllerAktenzeichen:600-1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr Vorberatung
26.09.2023 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
27.09.2023 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BV 945 Anhang Übersichtsplan  

Sachverhalt:

 

Mit Aufstellung einer eigenständigen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die der Marktstadt Waldbröl entstehenden Kosten des Ausbaus der Bahnhof-straße Ost in Waldbröl vom …….. soll dem in der Bahnhofstraße Ost vorliegenden Ausnah-mefall einer sogenannten beitragsrechtlichen Atypik begegnet werden.

 

here Ausführungen zu Bauhistorie und hintergründen in der Vorlage III/946/2023 Erhe-bung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabenbengesetz (KAG NRW) für die Erneuerung und Verbesserung der Bahnhofstraße Ost)

 

r das Gebiet der Markstadt Waldbröl werden Straßenbaubeiträge gemäß der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Waldbröl vom 16.12.2015 (Straßenbaubeitragssatzung) erhoben.

 

Der Leitgedanke des Beitragsrechts ist eine gerechte Aufteilung der Straßenbaukosten auf die erschlossenen Anlieger der betroffenen Straße. Unterschieden wird hier zunächst zwi-schen einer möglichen Inanspruchname der Straße, also dem beitragsrechtlichen Begriff des „Erschlossenseins“, um den Kreis der beitragspflichtigen Flurstücke zu ermitteln und an-schließend zwischen Maß und Art der Nutzung. Das Abrechnungsgebiet wird grundsätzlich durch alle Flurstücke definiert, die unmittelbar an die Bahnhofstraße Ost grenzen.

 

Aufgrund der im Abrechnungsgebiet bereits frühzeitig erkennbaren Besonderheiten hat die Marktstadt Waldbl die Kanzlei Lenz und Johlen, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, um die von der Bahnhofstraße-Ost erschlossenen und somit beitragspflichtigen Flurstücke zu ermitteln. Von allen Flurstücken im Abrech-nungsgebiet gelten gemäß dem vorliegenden Gutachten jedoch lediglich die Flurstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 82, Flurstücke 294, 110, 342 und 343 sowie die Flurstücke der Gemarkung Waldbröl, Flur 85, Flurstücke 166, 323, 482, 306, 684, 794, 793, 726, 526, 681 und 682 als erschlossen und demnach als beitragspflichtig. (Die Flurstücksbezeichnun-gen haben sich teilweise zwischen 2016 und 2023 bei gleichbleibender Fläche geändert).

Hingegen gelten die meisten Flurstücke zur Hanglage hin aufgrund der steilen Topographie als nicht erschlossen, da kein sicheres Betreten der Grundstücke von der Bahnhofstraße Ost aus möglich ist. Zudem gilt das gesamte, im Eigentum der Marktstadt Waldbröl befindliche, Bahnhofsgelände ebenfalls als nicht erschlossen, da es als Schienenweg einen eigenen Verkehrsweg darstellt und zu diesem Zwecke noch gewidmet ist.

 

Hieraus ergibt sich, dass der Anteil der beitragspflichtigen Grundstücke nur circa 1/3 der Flä-che des Abrechnungsgebietes beträgt.

 

Im Ergebnis bescheinigt das Gutachten das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Atypik, also einem Einzelfall, der von den ursprünglichen Zielsetzungen und Grundsätzen einer gerech-ten Beitragserhebung abweicht. Von einer gerechten Verteilung des beitragsfähigen Ge-samtaufwandes auf lediglich 1/3 der Flurstücke im Abrechnungsgebietes kann nicht mehr ausgegangen werden.

 

Ein Übersichtsplan über die erschlossenen Grundstücke gemäß dem Gutachten aus dem Jahr 2016 ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Stadt gehalten eine Minderung der Beiträge durch Erlass ei-ner Satzung durch den Rat der Marktstadt Waldbröl vorzusehen.

 

Hierzu greift der § 3 Abs. 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG

r straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Waldbröl vom 16.12.2015 (Straßenbaubeitrags-satzung):

 

§ 4

Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

 

 (9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.“

 

Um dem Erlass dieser Satzung nachzukommen muss der zu zahlende Anteil der Beitrags-pflichtigen demnach neu festgesetzt werden. Hierzu muss seitens der Marktstadt Waldbröl das gesetzlich vorgeschriebene Ermessen fehlerfrei ausgeübt werden.

 

Ein direkter Vergleich mit anderen atypischen Straßenbaumaßnahmen ist nicht sinnhaft an-wendbar, da jede Straßenbaumaßnahme zu andersartig ist, um für diese einheitliches Recht zu schaffen. Zu beachten sind hier die jeweils einzigartigen Kriterien jeder Straßenbaumaß-nahme für sich in bspw. den Bereichen der vorliegenden Verteilfläche, der Art und des Um-fangs des Ausbaus und der Erneuerung sowie der Topographie und zahlreicher weiterer Einzelheiten, die eine Vereinheitlichung schlicht unmöglich machen.

 

Bei der vorliegenden Anlage Bahnhofstraße Ost liegen mehrere abzuwägende Besonderhei-ten vor.

 

Zum einen sind für die Bahnhofstraße Ost aufgrund der steilen Topographie und Hanglage erheblich höhere Baukosten angefallen, als es für vergleichbare Straßenbaumaßnahmen in einer ebenen Topographie der Fall gewesen war. Zusätzlich bietet die neu eingebrachte Ein-bahnstraßenführung den Anliegern keinen direkten Vorteil, da die Erreichbarkeit der Grund-stücke je nach Anfahrtsrichtung erheblich durch Umwege erschwert wird. Zudem ist für die Anlieger durch die Einstufung und den Ausbau der Bahnhofstraße Ost als Hauptverkehrs-straße im Einbahnstraßenring des städtischen Verkehrskonzeptes allenfalls ein neuerlicher Nachteil durch ein potentiell erhöhtes Verkehrsaufkommen entstanden.

 

Hingegen profitieren die Anlieger von den neu hergestellten und verbesserten Einrichtungen wie der verbreiterten Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung, dem verbreiterten Gehweg sowie dem neu eingerichteten Radweg und der damit einhergehenden erhöhten Verkehrssicher-heit. Ebenfalls wurde der Kanal für die Straßenentwässerung erneuert und durch Verbreite-rung verbessert.

 

In Abstimmung mit der Anwaltskanzelei Lenz und Johlen, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB hält die Verwaltung nach ausführlicher Betrachtung und Bewertung aller Kriterien eine Min-derung um 50 v.H. des nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Waldbröl vom 16.12.2015 (Straßenbaubeitragssat-zung) vorgegebenen Anteils der Beitragspflichtigen für angemessen.

 

Die Berechnung der Beitragssätze erfolgt im weiteren grundsätzlich nach allen Kriterien der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Waldbröl vom 16.12.2015 (Straßenbaubeitragssatzung) mit der anschließenden Erweiterung der Berechnung um die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die der Marktstadt Waldbröl entstehenden Kosten des Ausbaus der Bahnhof-straße Ost in Waldbröl vom, welche mit Beschluss über diese Vorlage beschlossen werden soll.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt/ der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt folgende Satzung:

 

Satzung

Über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die der Marktstadt Waldbröl entstehenden Kosten des Ausbaus der Bahnhofstraße Ost in Waldbröl vom ………… Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S.475/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), und des § 8 Kommunal-abgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233) sowie § 4 Abs. 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für stra-ßenbauliche Maßnahmen der Marktstadt Waldbröl vom 16.12.2015 in der z. Z. gültigen Fas-sung, hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Sat-zung beschlossen:

 

                                                                        § 1                               

Die Bahnhofstraße Ost vom Kreisverkehr Friedenstraße bis zur Kaiserstraße ist als Haupt-verkehrsstraße einzustufen. Bei der Bahnhofstraße Ost liegt eine beitragsrechtliche Atypik vor. Daher wird der Anteil der Beitragspflichtigen abweichend von den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Marktstadt Waldbröl wie folgt festgesetzt: Die Beitragssätze für den Anteil der Beitrags-pflichtigen werden für die Teileinrichtungen einer Hauptverkehrsstraße nach § 4 (3) Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung für die von dieser Abweichung betroffene Anlage halbiert. Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Marktstadt Waldbröl vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung gelten unverändert.

 

                                                                         § 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.   

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die der Marktstadt Waldbröl entstehenden Kosten des Ausbaus der Bahnhofstraße Ost in Waldbröl vom ………. wird gemäß § 17 der Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn:      

   a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

   b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

   c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

   d) der Form- oder verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die  

       verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   

 

Waldbröl, den                                                                                    Weber

                                                                                                           rgermeisterin

 

 

Im Auftrag

 

 

gez.

 

 

Kiefer

 

 

Anlagen:

Übersichtsplan      


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BV 945 Anhang Übersichtsplan (721 KB)