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Sachverhalt:
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 27.03.2023 wurde der Sachverhalt für eine beantragte Baulandausweisung auf dem Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 76, Flurstück Nr. 193 zur Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Doppelgarage erläutert (s. dazu Beschlussvorlage III/850/2023).
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat bei einer Gegenstimme mehrheitlich dem Antrag auf Baulandausweisung durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 „Königsberger Straße-Südwest“ (Abgrenzung entsprechend der Flächennutzungsplandarstellung als Wohnbaufläche) entsprochen und die Verwaltung beauftragt, auf Kosten der Antragsteller, einen Entwurf für den Bebauungsplan erarbeiten zu lassen und diesen zur weiteren Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplanentwurf wurde inzwischen durch das Büro Loth, Städtebau und Stadtplanung, Siegen, in Zusammenarbeit mit der Planungsgruppe „Grüner Winkel“, Nümbrecht, erarbeitet und kann somit nunmehr in das formelle Bauleitplanverfahren gegeben werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Normalverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum BauGB sowie mit Anwendung der Eingriffsregelung nach § 1a Absatz 3 BauGB.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Planungsrecht für eine zukünftige Wohnbaulandentwicklung. Die Fläche, welche unmittelbar an den Siedlungsbereich Hermesdorf angrenzt und im rechtswirksamen Flächennutzungsplan vollständig als Wohnbaufläche dargestellt ist, soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden.
Bei der Ausweisung der geplanten Flächen handelt es sich um die Arrondierung des Siedlungsbereiches Richtung Westen und Süden, welcher bereits durch Wohnnutzung geprägt ist. Das Plangebiet liegt planungsrechtlich im Außenbereich. Formales Baurecht besteht derzeit nicht. Im Norden befinden sich die Bebauungspläne Nr. 54 und Nr. 55 „Hermesdorf Süd und Hermesdorf Süd II“. Die Flächen des Bebauungsplans Nr. 54 wurden bisher nicht baulich entwickelt und werden landwirtschaftlich genutzt.
Durch die Bauleitplanung werden entsprechende Festsetzungen und Gestaltungsvorschriften getroffen, die den Gebietscharakter von Hermesdorf mit der vorgesehenen Nachverdichtung erhalten und bewahren sollen. Die Festsetzungen und Gestaltungsvorschriften orientieren sich an der vorhandenen Bebauung, den Vorgaben der angrenzenden Bebauungspläne sowie an der Topographie des Geländes.
Um eine landschaftsbild-verträgliche Arrondierung zu erreichen, ist eine Eingrünung der neuen Siedlungsfläche gegenüber der offenen Landschaft vorgesehen.
Die Erschließung der, durch Baugrenzen festgesetzten, überbaubaren Fläche entlang der Königsberger Straße ist im Bestand gegeben. Die geplante hinterliegende überbaubare Fläche ist durch eine neu anzulegende öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Stichstraße mit Wendemöglichkeit (Planstraße) zu sichern. Die im Bebauungsplan Nr. 56 vorgesehene Verkehrsfläche überplant dabei teilweise die Verkehrsfläche des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 54, so dass bei der Entwicklung der beiden Bebauungspläne die Verkehrsflächen zusammenpassen und gleichzeitig auch für jeden einzelnen Plan die Erschließung gesichert ist.
Innerhalb des geplanten Allgemeinen Wohngebiets können zwei Baugrundstücke entstehen. Das Gebiet soll für den Ein- und Zweifamilienhausbau vorgehalten werden. Die ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 BauGB (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind als Ausschluss geplant, da diese sich aus städtebaulicher Sicht funktional und gestalterisch nicht in das kleinteilig strukturierte Gebiet einfügen und dem gewünschten Gebietscharakter widersprechen. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll auf 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) ebenfalls auf 0,4, bei einer maximal eingeschossigen Bauweise festgesetzt werden. Es ist eine ausschließliche Zulässigkeit von Satteldächern mit einer Dachneigung von 30 - 45° für die Hauptgebäude eingeplant. Mit der Festsetzung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen soll eine Höhenstaffelung bei den baulichen Anlagen erreicht werden, die dem natürlichen Geländeverlauf folgt. Hinzu treten gestalterische Festsetzungen mit Vorgaben zur Ausbildung einer Böschung, zur Hauptfirstrichtung, zur Fassadengestaltung, zu Dächern und Dachaufbauten, zu Garagen, Carports und Nebenanlagen, zur Gestaltung von Zufahrten und sonstigen Nebenlagen, zu Mauern und Stützwänden und zu Einfriedungen. Insgesamt soll eine an das Ortsbild angepasste Bebauung ermöglicht werden.
Die Einzelheiten der Bauleitplanung können aus den beigefügten Unterlagen entnommen werden.
Beschlussvorschläge:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 „“Königsberger Straße – Südwest“ der Marktstadt Waldbröl. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlagen:
Planzeichnung (in Allris online verfügbar) Textliche Festsetzungen (in Allris online verfügbar) Begründung (in Allris online verfügbar) Artenschutzprüfung (in Allris online verfügbar)
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