Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Die Marktstadt Waldbröl erhebt für die Hundehaltung im Stadtgebiet eine örtliche Steuer gemäß ihrer Hundesteuersatzung vom 11.12.2014: Danach werden sowohl die gefährlichen Hunde i.S.d. § 3 Landeshundegesetz (LHundG) NRW als auch die Hunde bestimmter Rassen i.S.d. § 10 LHundG NRW mit demselben erhöhten Steuersatz besteuert, während kleine und große Hunde i.S.d § 11 LHundG NRW mit einem einheitlichen Regelsteuersatz besteuert werden.
In den letzten Jahren wurden meistens Hunde mit einem „normalen“ Steuersatz beim städtischen Fachbereich Bürgerdienste / Ordnung auffällig. Daher ist beabsichtigt, einen neuen Paragraphen in die Hundesteuersatzung aufzunehmen, durch den Hunde bestimmter Rassen mit dem normalen Steuersatz besteuert werden, wenn die Hundehalter einen Nachweis erbringen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Hund ausgeht. Es liegt aus Sicherheitsgründen im städtischen Interesse, dass die Hundehalter einen Anreiz über einen verminderten Steuersatz haben, ihre Hunde vollumfänglich auszubilden und einen Wesenstest zu absolvieren.
Aktuell hat die Hälfte der Kommunen im Oberbergischen Kreis einen entsprechenden Paragraphen in ihren jeweiligen Satzungen aufgenommen.
Maximale finanzielle Auswirkung, wenn alle Hundehalter einen Wesenstest mit Erfolg absolvieren:
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl, die als Anlage beigefügte Hundesteuersatzung zu beschließen.
In Vertretung
(Anja Brauer) Stadtkämmerin
Anlagen:
- Synopse alter und neuer Gesetzestext mit Erläuterungen - Neufassung Gesetzestext
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