Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Grundlage für die Berechnung von Benutzungsgebühren ist § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW.
Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen und in der Regel decken. Der Gebührenrechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Auf die Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen verlangt werden.
Seit dem Jahr 2006 sind die Straßenreinigungs- und seit 2015 die Winterdienstgebühren unverändert geblieben.
Für den Kalkulationszeitraum 2024 bis 2026 ist nunmehr eine Anpassung erforderlich, wobei die Gebühren für die Sommerreinigung (Kehrdienst) erheblich steigen, die Gebühren für den Winterdienst jedoch stark sinken.
Die Anpassung der Straßenreinigungsgebühr stellt sich für die einzelnen Straßenarten wie folgt dar:
Ursächlich für die Kostensteigerung beim Kehrdienst sind folgende Sachverhalte:
Die Straßenreinigungsleistung wurde im Jahr 2023 ausgeschrieben und ein neuer Unternehmer hat hierdurch den Zuschlag erhalten. Inflationsbedingte Kosten (Material, Kraft- und Verbrauchsstoffe etc.) sowie Personalkostensteigerungen werden auch hier an den Kunden weitergegeben. Während die Straßenreinigung für Unternehmer im Jahr 2021 noch mit 104 T€ kalkuliert wurde, haben sich diese Kosten auf 115 T€ p.a. (11%) erhöht.
Im Jahr 2020 ist eine Unterdeckung von 9 T€ entstanden, ebenso im Jahr 2022 von 13 T€, während im Jahr 2021 ein Überschuss von 7 T€ erzielt wurde. Die Summe aus Unterdeckungen und dem Überschuss in Höhe von 15 T€ (Defizit) ist bei Kalkulation der Jahre 2024 bis 2026 auszugleichen.
Durch die Neuanschaffung eines Fahrzeuges beim städtischen Bauhof sind die Abschreibung hierfür und die kalkulatorische Verzinsung einzurechnen.
Die Verwaltungskostenerstattungen/Umlagen für das städtische Personal haben sich durch Tarifsteigerungen erhöht.
Die Anpassung der Winterdienstgebühr stellt sich für die einzelnen Straßenarten wie folgt dar:
Ursächliche Sachverhalte für die Kostensenkung sind:
Durch milde Witterung sind neben den Vorhaltekosten für Unternehmer sehr geringe weitere Kosten für den Winterdienst angefallen, auch bei der Beschaffung von Streusalz konnte Einsparungen erzielt werden.
Im Jahr 2020 ist ein Überschuss von 91 T€ entstanden, ebenso im Jahr 2022 von 81 T€, während im Jahr 2021 ein Defizit von 16 T€ erzielt wurde. Die Summe aus Überschüssen und der Unterdeckung in Höhe von 157 T€ (Überschuss) ist bei Kalkulation der Jahre 2024 bis 2026 auszugleichen.
Weitere Änderungen zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wurden bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr am 26.09.2023 behandelt. Diese Anpassungen sollen gemeinsam mit der aktualisierten Gebührenkalkulation in der Sitzung des Rates am 29.11.2023 beschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl, die geänderten Gebühren für die kostenrechnenden Einrichtungen „Straßenreinigung und Winterdienst“ gemäß der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 bis 2026 zu beschließen. § 6 Abs. 4 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren wird entsprechend angepasst.
In Vertretung
(Anja Brauer) Stadtkämmerin
Anlagen:
- Anlage 1: VI. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren -§ 6 Abs. 4 und 5 der Satzung- - Anlage 2: Gebührenkalkulation 2024 bis 2026 - Anlage 3: Erläuterungen zur Kalkulation
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