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Vorlage - III/981/2023  

 
 
Betreff: Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für die Erneuerung und Verbesserung der Nümbrechter Straße (Nord) zwischen dem KVP Witham und der Homburger Straße L-38
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:III/600-2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr Vorberatung
28.11.2023 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
29.11.2023 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:
 

Die Nümbrechter Straße (Nord) vom KVP Witham (Nümbrechter Str./Bahnhofstr./Venn-straße) bis zur Homburger Straße L38 wurde nachmalig hergestellt. Der Ausbau der Nümbrechter Straße (Nord) erfolgte zeitlich versetzt in zwei Bauabschnitten. (1. Bauabschnitt KVP Witham bis Schillerstraße und 2. Bauabschnitt ab Schillerstraße bis Homburger Straße L 38).

 

Die nachmalige Herstellung der Anlage Nümbrechter Straße (Nord) stellt beitragsrechtlich sowohl eine Erneuerung als auch eine Verbesserung dar, für die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Marktstadt Waldbröl Straßenausbaubeiträge von den Anliegern zu erheben sind.

 

Die zwei Bauabschnitte der Straßenbaumaßnahme wurden im Januar 2017 begonnen und im April 2019 beendet. Eine Förderung der Anliegerbeiträge zu 100% ist nicht möglich, da für die Förderung der Stichtag 01.01.2018 maßgeblich ist. Nur für Straßenbaumaßnahmen die nach diesem Stichtag konkret beschlossen und begonnen wurden, kann eine Förderung der Anliegerbeiträge erfolgen.

 

Die Anlage Nümbrechter Straße (Nord) ist nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr.3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 16.12.2015 (SBS) als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Entsprechend dieser Klassifizierung ergibt sich für die Anlieger für die nachmalige Herstellung ein Beitragsanteil von 10 v.H. für die Fahrbahn und 50 v.H. für die Gehwege und Straßenbeleuchtung.

 

Das Abrechnungsgebiet umfasst den 1. und 2 Bauabschnitt und wurde so gewählt, um für alle Anlieger einen gerechteren Straßenbaubeitrag zu ermitteln. Bei einer getrennten Abrechnung würden die Anlieger des zweiten Bauabschnittes von den großen Grundstücken der Stadt profitieren und einen wesentlich geringen Beitrag / m² zahlen, da die Stadt nahezu

 

 

 

 

allein für die Beiträge aufkommt. Im Umkehrschluss hätten die Anlieger des ersten Abschnittes einen deutlich höheren Beitrag /m² zu zahlen. Um eine höhere Beitragsgerechtigkeit zu erreichen, wurde das Abrechnungsgebiet nicht in zwei Abschnitte aufgeteilt.

 

Den Anliegern beider Bauabschnitte (1. + 2.) wurde 2017 der Abschluss eines Ablösevertrages angeboten. Das bedeutet, dass mit dem Abschluss des Ablösevertrages die Beitragspflicht abgelöst wird und nach Beendigung der Straßenbaumaßnahme die Anlieger keinen Beitragsbescheid mehr erhalten. Der Abschluss eines Ablösevertrages ist freiwillig. Das Angebot der Stadt zum Abschluss eines Ablösevertrages haben bis auf zwei Eigentümer alle übrigen Anlieger wahrgenommen und einen Ablösebetrag gezahlt. Die zwei nicht abgeschlossenen Ablöseverträge machen es erforderlich, eine Abrechnung der Straßenausbaubeiträge für die Anlage mbrechter Straße (Nord) vorzunehmen.

 

r die Anlage Nümbrechter Straße (Nord) wurde ein endgültiger Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2,61256 €/m²r die Fahrbahn, 4,45977 €/m²r die Gehwege und 0,24480 €/m²r die Straßenbeleuchtung bei ein und zwei Vollgeschossen ermittelt. Der Gesamtbeitrag beträgt mithin 7,31713 €/ m² bei ein und zwei Vollgeschossen.

 

Der Ablösebetrag 2017 betrug 7,24 € / m² und beruhte auf dem ermittelten Aufwand nach der Submission für den 1. Bauabschnitt und einer Kostenschätzung für den zeitlich versetzten 2. Bauabschnitt. Es ergibt sich somit zwischen dem Ablösebetrag und tatsächlichen Beitragssatz eine Differenz von 0,07713 €. .


Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Anlage Nümbrechter Straße (Nord) vom KVP Witham (Nümbrechter Str./Bahn-hofstr./Vennstraße) bis zum zur Homburger Straße L38 erneuert und verbessert wurde und als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 16.12.2015 (SBS) einzustufen ist.

 

r die Erneuerung und Verbesserung der Anlage Nümbrechter Straße (Nord) ergibt sich ein Straßenausbaubeitrag getrennt nach Fahrbahn, Gehwegen und Straßenbeleuchtung wie folgt:

 

a) Fahrbahn

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt      911.781,77€

nach Abzug des Stadtanteils von 90 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS          -/-  820,603,60 €

r eine Hauptverkehrsstraße     

wird der zu verteilende Aufwand von      91.178,17 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage mbrechter Straße (Nord) zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 91.178,17 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird.

Die Summe der Verteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Maß und Art) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 34.900 m².

 

Berechnung Straßenbaubeitrag:

91.178,17 € zu verteilender Aufwand = 2,61256 € / m²

34.900 m² Verteilfläche

 

Es ergibt sich ein Straßenbaubeitrag von 2,61256 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.

 

 

b) Gehwege

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt      311.292,25 €

nach Abzug des Stadtanteils von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS            -/- 155.646,12 €

r eine Hauptverkehrsstraße     

wird der zu verteilende Aufwand von     155.646,13 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage mbrechter Straße (Nord) zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 155.646,13 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird. Die Summe der Verteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Art und Maß) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 34.900 m².

 

Berechnung Straßenbaubeitrag:

155.646,13 € zu verteilender Aufwand = 4,45977 € / m²

34.900 m² Verteilfläche

 

Es ergibt sich ein Straßenbaubeitrag von 4,45977 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.

 

c) Straßenbeleuchtung

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt      17.087,23 €

nach Abzug des Stadtanteils von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS           -/-    8.543,62 €

r eine Hauptverkehrsstraße     

wird der zu verteilende Aufwand von       8.543,62 €

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage mbrechter Straße (Nord) zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 8.543,62 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird. Die Summe der Verteilfche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Art und Maß) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 34.900 m².

 

Berechnung Straßenbaubeitrag:

8.543,62 € zu verteilender Aufwand = 0,24480 € / m²

34.900 m² Verteilfläche

 

Es ergibt sich ein Straßenbaubeitrag von 0,24480 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.

 

Der Beitragspflicht für die nachmalige Herstellung von Fahrbahn, Gehwegen und Straßenbeleuchtung der Anlage Vennstraße-Gartenstraße unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 59, 424 und Flur 54, Flurscke 180 und 267 Flurstück. Die übrigen Grundstücke unterliegen nicht mehr der Beitragspflicht, da diese 2017 per Vertrag abgelöst wurde.

 

Im Auftrag

 

 

 

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