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Vorlage - II/031/2024  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Marktstadt Waldbröl 2024
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Eckhard Becker
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
17.04.2024 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl
08.05.2024 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
2024-03-19 Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffene Sonntage 2024_Endfassung PDF-Dokument

Sachverhalt:

 

Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) können die örtlichen Ordnungsbehörden an jährlich chstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr, bis zur Dauer von fünf Stunden freigeben.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

Eine Sonntagsöffnung ist nur zulässig, wenn die Prüfung des öffentlichen Interesses dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt. Dazu reicht nicht jedwedes öffentliche Interesse aus, sondern nur ein solches, das dem Gebot der Sonntagsruhe gleich- oder höherwertig ist. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern begründet kein öffentliches Interesse.

Es ist Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, vertreten durch die Wir für Waldbröl GmbH, auch im Jahr 2024 von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

 

 

Es sind folgende Tage vorgesehen:

 

Sonntag, 02.06.2024 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Stadtfestes

 

Sonntag, 01.12.2024 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angesichts der aktuellen Rechtsprechungssen die vorgesehenen Ladenöffnungen in umlicher Nähe zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welcher der Anlass für die Ladenöffnung ist.

Aus diesem Grund wird die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2024 auf folgende Straßen begrenzt, siehe Lageplan:

 

  • Hochstraße (Anfang bis Ende)
  • Am Marktplatz (Anfang bis Ende)
  • Gerberstraße (von Hochstraße bis Löher Weg)
  • Kaiserstraße (Anfang bis Einm. Friedensstraße)
  • Alte Poststraße (Anfang bis Ende)
  • Querstraße (Anfang bis Ende)
  • Gerichtsstraße (Anfang bis Ende)
  • Bergstraße (Anfang bis Ende)
  • Alte Rathausstraße (Anfang bis Ende)
  • Oststraße (Einm. Wiederhof bis Einm. Scharnhorststraße)
  • Wiedenhof (Kreuzung Hochstraße bis KVP Wiedenhof/Landrat-Maurer Straße)
  • mbrechter Straße (Einm. Kaiserstraße bis Einm. Berta-von-Sutner-Straße)
  • Hahnenstraße (Anfang bis Ende)
  • Bitzenweg (Einm. Hahnenstraße bis Einm. Hochstraße)
  • Landrat-Danzier-Straße (Anfang bis Ende)

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das

Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2024.

 

 

Im Auftrag:

 

Unterschrift Eckhard Becker

 

(Becker)

 

 

 

 


Anlagen:
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2024-03-19 Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffene Sonntage 2024_Endfassung (18 KB) PDF-Dokument (53 KB)