Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) können die örtlichen Ordnungsbehörden an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr, bis zur Dauer von fünf Stunden freigeben. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Eine Sonntagsöffnung ist nur zulässig, wenn die Prüfung des öffentlichen Interesses dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt. Dazu reicht nicht jedwedes öffentliche Interesse aus, sondern nur ein solches, das dem Gebot der Sonntagsruhe gleich- oder höherwertig ist. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern begründet kein öffentliches Interesse. Es ist Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, vertreten durch die Wir für Waldbröl GmbH, auch im Jahr 2024 von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Es sind folgende Tage vorgesehen:
Sonntag, 02.06.2024 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Stadtfestes
Sonntag, 01.12.2024 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung müssen die vorgesehenen Ladenöffnungen in räumlicher Nähe zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welcher der Anlass für die Ladenöffnung ist. Aus diesem Grund wird die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2024 auf folgende Straßen begrenzt, siehe Lageplan:
Anlagen:
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