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Sachverhalt: Der Friedrich-Engelbert-Weg
(1. Bauabschnitt) von der Schladerner Straße bis Löher Weg stellt eine
Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) dar. Der Friedrich-Engelbert-Weg (1. Bauabschnitt) wurde entsprechend §
10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 mit
Fahrbahn, einseitigem Gehweg, betriebsfertiger Straßenentwässerung und
Beleuchtung erstmalig endgültig hergestellt. Für diese erstmalige Herstellung
ist ein Erschließungsbeitrag gemäss § 127 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Waldbröl zu erheben. Die formellen
Voraussetzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch
wurden erfüllt, so dass die endgültige Beitragserhebung erfolgen kann. Im Jahre 2002 wurden die
Anlieger des Friedrich-Engelbert-Weges (1. Bauabschnitt) bereits zu
Vorausleistungszahlungen für den Straßenbau herangezogen. Diese
Vorausleistungen sind mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag zu verrechnen. Die Insolvenz der damaligen
Tiefbaufirma Happ und Kuhn hatte keine Auswirkungen auf die Höhe des
endgültigen Erschließungsbeitrages. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Bauen / der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es
sich bei der Straße Friedrich-Engelbert-Weg (1. Bauabschnitt) von der
Schladerner Straße bis Löher Weg um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127
Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Der
Friedrich-Engelbert-Weg (1. Bauabschnitt) wurde entsprechend des § 10 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) mit Fahrbahn, einseitigem Gehweg,
betriebsfertiger Straßenentwässerung und Beleuchtung endgültig hergestellt. Für
diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben. Der nach § 3 der
Erschließungsbeitragssatzung ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 206.662,71
€ nach Abzug des Stadtanteils von 10
v.H. gem. § 5 EBS ./. 20.666,27 € wird der umlagefähige Erschließungsaufwand von 185.996,44
€ auf die von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Entsprechend § 6 der
Erschließungsbeitragssatzung bilden die von der Erschließungsanlage
“Friedrich-Engelbert-Weg (1. Bauabschnitt)“ erschlossenen
Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Der umlagefähige (zu verteilende)
Erschließungsaufwand von 185.996,44 € wird auf die erschlossenen
Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung
des umlagefähigen Erschließungsaufwandes ist die Grundstücksfläche, die
entsprechend nach Art (gewerbliche oder wohnbauliche Nutzung) und Maß (Geschossigkeit) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht wird (§
7 der EBS). Die Summe aller
beitragsfähigen Grundstücksflächen beträgt 6.594 m². Die hierauf angewandten
Maßstäbe nach Art und Maß ergeben im Abrechnungsgebiet insgesamt 12.275 VRE
(Verrechnungseinheiten). Beitragsermittlung: 185.996,44 € zu verteilender Aufwand = 15,15246 € / VRE 12.275
Verrechnungseinheiten VRE Der Beitragspflicht
unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 76, Flurstück-Nr.
294, 353, 349, 351, 368 und Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück-Nr. 57, 557,
556, 58/2, 218, 602 |
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