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Vorlage - III/066/2024  

 
 
Betreff: 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - der Marktstadt Walbröl im Bereich "Marie-Curie-Straße" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
17.06.2024 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
26.06.2024 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
1814-4.Änderung BP Nr. 11 C Planzeichnung  
1814-Begründung zum BP Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - 4. vereinfache Änderung  
1814-Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1  
Kurzbericht Geo Consult  

Sachverhalt:
 

Mit der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Marie-Curie-Straße“ soll eine optimale Ausnutzung des Betriebsgrundstücksr ein geplantes, gewerbliches Neubauvorhaben sichergestellt werden. Dazu sollen die überbaubaren Grundstücksflächen an die bestehende Topographie angepasst und eine Geländeanschüttung im Bereich der ökologischen Grünfläche planungsrechtlich abgesichert werden. Zudem soll eine Änderung in den textlichen Festsetzungen und in der Höhenfestsetzung erfolgen. Der Änderungsbereich mit einer Größe von ca. 1,13 ha umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 43, Flurstücke 48 (teilw.), 49, 146, 147 (teilw.), 148,153, 159 und 161.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.11.2023 mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die erneute Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Marie-Curie-Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 23.05.2023 wurde in der Sitzung aufgehoben.

 

Es wurde beschlossen, dass diese Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird und gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Weiterhin wurde mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen die Veröffentlichung des Planentwurfes im Internet gemäß 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet erfolgte in der Zeit vom 05.02.2024 bis ein-schließlich 08.03.2024. Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.01.2024 mit Fristsetzung bis zum 08.03.2024 an der Planung beteiligt. Es sind nf pla-nungsrelevante Stellungnahmen/ Anregungen eingegangen.

 

 

  1. Stellungnahme Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 mit Schreiben vom 13.02.2024

 

Die Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 weist darauf hin, dass der in der vorgesehenen textlichen Festsetzung Nr. 1 genannte Abstandserlass vom 02.04.1998 durch den Abstandserlass vom 06.06.2007 (MBI. NRW. S. 659, RdErl. V-3-8804.25.1 des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, siehe dort Nr. 4) aufgehoben wurde.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis zustimmend zur Kenntnis. Es erfolgt eine Anpassung in den Planunterlagen auf den Abstandserlass vom 06.06.2007.

 

 

  1. Stellungnahme Aggerverband mit Schreiben vom 19.02.2024

 

2.1

Der Aggerverband teilt aus Sicht der Abwasserbehandlung mit, dass das angezeigte Plangebiet im Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl liegt und nicht im derzeit gültigen Netzplan enthalten ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Fläche in den derzeit in Bearbeitung befindlichen Netzplan eingearbeitet werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Gemäß der Aussagen des Abwasserwerkes/ der Stadtwerke Waldbröl mit Schreiben vom 24.05.2024 sind die in Rede stehenden Flächen im zurzeit gültigen Netzplan noch als Prognoseflächen enthalten, sollen jedoch im Rahmen der derzeitig in Bearbeitung befindlichen 4. Änderungsanzeige zum Netzplan Homburg-Bröl als dem Einzugsgebiet legitimiert zugehörig- mitberücksichtigt werden. Mit der Genehmigung des überarbeiteten Netzplanes seitens der Bezirksregierung Köln wird voraussichtlich im 2. Quartal 2025 gerechnet.

 

2.2

Aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird seitens des Aggerverbandes mitgeteilt, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet. Eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer des Aggerverbandes ist somit nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben. Durch die Verschiebung der Baufenster auf dem Gelände und die Änderung der Höhenfestsetzung sind im Vergleich zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C keine nachteiligen Auswirkungen auf die anfallende Niederschlagswassermenge oder ihre Beseitigung zu erwarten. Die Stellungnahme vom 20.06.2022 hat weiterhin Gültigkeit.

 

Stellungnahme des Aggerverbandes vom 20.06.2022 zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C -Gewerbepark Hermesdorf II- der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Langenbacher Siefen“:

Aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird seitens des Aggerverbandes mitgeteilt, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet. Eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer des Aggerverbandes ist somit nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben. Der Aggerverband weist darauf hin, dass sich durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung ergeben können. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuräumen. Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagssser über die bestehende Regenwasserkanalisation in den Langenbach ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Arbeitsblattes DWA- A 102 orientieren sollten. Letzteres gilt auch für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise zustimmend zur Kenntnis. Bei der Notwendigkeit einer Anpassung bestehender Einleitungserlaubnisse oder für den Neubau von Entwässerungssystemen werden die entsprechenden Anträge im Wasserrechtsverfahren frühzeitig gestellt.

 

2.3

Aus Sicht des Bereiches Trinkwasserfernversorgung wird mitgeteilt, dass die Trinkwasserleitung auf dem Flurstück 147 betroffen ist. Im Bereich des 8 m breiten Schutzstreifens kann keine Aufschüttung gestattet werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis zur Kenntnis und stellt fest, dass die Vorgaben eingehalten werden. Der Böschungsfuß wurde im Jahr 2022 vermessen, um sicherzustellen, dass die Böschung außerhalb des Schutzstreifens liegt.

 

 

  1. Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 23.02.2024

 

Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW weist darauf hin, dass sich die Planmaßnahme über dem auf Eisen- und Manganerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Blume III“ befindet. Die letzte Eigentümerin dieses Bergwerkfeldes ist nach den Erkenntnissen der Bezirksregierung nicht mehr erreichbar. Eine Rechtsnachfolgerin ist dort nicht bekannt. Ausweislich der bei der Bezirksregierung vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Planvorhabens kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise zustimmend zur Kenntnis und stellt fest, dass mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen ist.

 

 

  1. Stellungnahme Abwasserwerk/ Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 29.02.2024 und 24.05.2024 

 

Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser

 

Marie-Curie-Straße“

 

glichkeit zum Anschluss an den öffentlichen Kanal für Schmutz- und Niederschlagswasser:

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass vor den Grundstücken Gemarkung Hermesdorf, Flur 43, Flurstücke 48 (teilw.), 49, 148, 153, 159 in der Straße „Marie-Curie-Straße“ öffentliche Kanäle im Trennsystem für Schmutzwasser (DN 250) und Niederschlagswasser  (DN 300 bis 400), welche zur Einleitung des auf den jeweiligen Grundstücken anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers zur Verfügung stehen, verlaufen.

Die Entsorgung des auf den genannten Grundstücken zukünftig jeweils anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutz- und Niederschlagswasser ist somit sichergestellt.

 

In der Langenbach“

 

glichkeit zum Anschluss an den öffentlichen Kanal für Schmutz- und Niederschlagswasser:

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass vor den Grundstücken Gemarkung Hermesdorf, Flur 43, Flurstücke 48 (teilw.), 49, 146, 147 (tw.) und 161 in der Straße In der Langenbach“ öffentliche Kanäle im Trennsystem für Schmutzwasser (DN 250) und Niederschlagswasser  (DN 400 bis 500), welche zur Einleitung des auf den jeweiligen Grundstücken anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers zur Verfügung stehen, verlaufen.

Die Entsorgung des auf den genannten Grundstücken zukünftig jeweils anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutz- und Niederschlagswasser ist somit sichergestellt.

 

Hinweise zur Entsorgung von Niederschlagswasser:

 

Im Hinblick auf einen sachgerechten Umgang mit dem auf den überbauten und befestigten Flächen von gewerblich genutzten Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:

1) Es gelten die aktuellen Regelungen des WHG, LWG NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.

2) Gemäß den Regelungen des §53 Abs. 1c und 3a LWG NRW besteht auch für Niederschlagswasser eine Überlassungspflicht, d.h. das gesamte auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser muss der Stadt Waldbröl zur Entsorgung über die öffentliche Kanalisation übergeben werden. Darüber hinaus regelt die Entwässerungsatzung der Stadt Waldbröl hierzu entsprechend den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser.

3) Für das auf gewerblich genutzten Flächen anfallende Niederschlagswasser, welches wassergefährdende Stoffe aufnehmen kann, gelten die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren gemäß dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 v. 26.5.2004 (Trennerlass).

r eventuell auf dem geplanten Baugrundstück anfallendes „schwach“ belastetes Niederschlagswasser (gemäß der Kategorie IIa des Trennerlasses) wird seitens des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl im Industriegebiet „Im Langenbacher Siefen“ ein entsprechendes Sonderbauwerk (Regenklärbecken) mit nachgeschalteter Rückhaltung (Regenrückhaltebecken) zur ordnungsgemäßen Behandlung und Drosselung vor Einleitung ins Fließgewässer vorgehalten. Starkverschmutzer sind in dem in Rede stehenden Bereich jedoch nicht zulässig.

4) Bei Grundstücksflächen, die eine befestigte und überbaute Flächengröße von 800 m² erreichen oder diese überschreiten, ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes zu erbringen. Da die betreffenden Fläche des Änderungsbereich eine Größe von insgesamt ca. 1,13 ha aufweist (allein das Flurstück Nr. 1146 verfügt über eine Fläche von 7.476 m²), ist davon auszugehen, dass infolge der zu erwartenden Bebauung eine Flächenversiegelung mit mehr als 800 m² abflusswirksamen Flächen entstehen werden.

Vor diesem Hintergrund wird seitens des Abwasserwerk das Erfordernis gesehen, im Sinne der Gefahrenabwehr einen Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften (u. a. DIN 1986-100) zu erbringen.

Berücksichtigung im Netzplan

 

Die Flächen des Gewerbeparks Hermesdorf II der Marktstadt Waldbröl im Gebiet „Marie-Curie-Straße sind im zurzeit gültigen Netzplan noch als Prognoseflächen enthalten, sollen jedoch im Rahmen der derzeitig in Bearbeitung befindlichen 4. Änderungsanzeige zum Netzplan Homburg-Bröl als dem Einzugsgebiet legitimiert zugehörig mitberücksichtigt werden.

 

Es wird davon ausgegangen, dass der entsprechend angepasste Netzplan zum EZG Homburg-Bröl voraussichtlich im 2. Quartal 2025 in genehmigter Form vorliegen wird.

 

 

Das Abwasserwerk bittet, die vorgenannten Sachverhalte im Rahmen der textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Entsorgung des anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutz- und Niederschlagswassers sichergestellt ist. Die Hinweise zur Entsorgung von Niederschlagswasser und zur Berücksichtigung im Netzplan werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. Die Vorgaben werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 01.03.2024 sowie Schreiben vom 14.03.2024 

 

Landschaftsschutz

 

Gegen die von der Stadt Waldbröl mit der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II - dargestellten Planungsmaßnahmen bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Gehölzentfernungen dürfen nur außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar, durchgeführt werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Hinweise zur Gehölzentfernung werden im Rahmen der Bauausführung beachtet.

 

Gewässerschutz

 

Seitens des Umweltamtes bestehen aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet befindet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Die Untere Wasserbehörde teilt mit, dass aus Sicht der Niederschlagsentwässerung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass keine Bedenken bezüglich der Niederschlagsentwässerung bestehen.

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planung bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Immissionsschutz

 

Das Umweltamt teilt mit, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:
 

Gewerbegebiet  (GE):   min 1600 l/min

 

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach der aktuell gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB), Anlage A 2.2.1.1/1 gegeben sind.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise aus brandschutztechnischer Sicht zur Kenntnis und stellt fest, dass die Vorgaben eingehalten werden.

 

 

 

Polizei NRW, Direktion Verkehr

 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftlich keine Bedenken:

 

1. Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn mit Schreiben vom 30.01.2024

2. Gemeinde Morsbach mit Schreiben vom 06.02.2024

3. IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 06.02.2024

4. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35 mit Schreiben vom 13.02.2024

5. Landschaftsverband Rheinland, Kaufm. Immobilienmanagement, Haushalt, Gebäudeservice mit Schreiben vom 26.02.2024

 

 

 

 

 

 

 

 


Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Marie-Curie-Straße“ gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW S. 136) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 26.06.2024 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 C Gewerbepark Hermesdorf II der Marktstadt Waldbröl im Bereich „Marie-Curie-Straße“ bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)   Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

 

Christoph Peikert
 


Anlagen:

 

 

Planzeichnung (in Allris online verfügbar)

Begründung / Textliche Festsetzungen (in Allris online verfügbar)

Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 (in Allris online verfügbar)

Umwelttechnische Überprüfung von Boden gemäß BBodSchV (in Allris online verfügbar)
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1814-4.Änderung BP Nr. 11 C Planzeichnung (1396 KB)      
Anlage 4 2 1814-Begründung zum BP Nr. 11 C - Gewerbepark Hermesdorf II - 4. vereinfache Änderung (201 KB)      
Anlage 2 3 1814-Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 (1081 KB)      
Anlage 3 4 Kurzbericht Geo Consult (5526 KB)